BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 157/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Endurteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung
der Schuldnerin gegen die Abweisung der Klage gegenüber der
Beklagten zu 1 hinsichtlich der Anleger B. und K. zu-
rückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Schuldnerin wird das Urteil der
19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Oktober 1998
weiter dahin geändert, daß die Beklagte zu 1 verurteilt wird, an
den Kläger weitere 76.693,78 € nebst 4 % Zinsen seit d em
16. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung fol-
gender Kommanditanteile an der Me.
GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister beim Amtsge-
richt M. - HRA :
B. F. , St. weg 44,
Ka.
DM 100.000,00
K. A. , G. straße 49,
Sch.
DM 50.000,00.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger
85,87 % und die Beklagte zu 1 14,13 %.
Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Klä-
ger 81,15 % und die Beklagte zu 1 18,85 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger
76,2 % und die Beklagte zu 1 23,8 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechts-
zug trägt die Beklagte zu 1 14,13 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten
Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 18,85 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechts-
zug trägt die Beklagte zu 1 7,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im ersten
und zweiten Rechtszug trägt der Kläger 17 %.
Der Kläger trägt sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten zu 3 und 4, sowie - gemäß Beschluß des Landgerichts vom
19. Februar 1998 - die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 2.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Schuldnerin, der S. GmbH. Er macht gegen die Beklagten
Schadensersatzansprüche geltend, die von Kommanditisten der Me.
GmbH & Co. KG M. , einer Publikumsge-
sellschaft, der Schuldnerin abgetreten worden sind. Geschäftsgegenstand jener
Gesellschaft war der Erwerb und die Verwertung von Lizenzen, insbesondere
von Film- und Fernsehrechten, sowie die Herstellung von Filmen aller Art. Die
Zedenten der Schuldnerin waren der Gesellschaft in den Jahren 1989/1990 mit
unterschiedlichen Kommanditanteilen beigetreten. Soweit für das Revisionsver-
fahren noch von Interesse, liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu
Grunde
Der Prospekt, der die Beklagte zu 1 als Initiator und Prospektherausge-
ber auswies, sah unter der Überschrift "Beteiligung an Filmrechten und Produk-
tionen" einen
Investitionsteil I, der den Erwerb der Fernsehrechte an
42 Kinofilmen betraf, und einen Investitionsteil II betreffend die Produktion/
Co-Produktion von Filmen vor.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1989 fragte die Beklagte zu 1 bei den
der Gesellschaft bis dahin beigetretenen Anlegern an, ob diese dem Vorziehen
des Investitionsteils II zustimmten, d.h. damit einverstanden seien, daß die Ge-
sellschaft ihr Kapital zunächst in die Herstellung eines Films und nicht - wie im
Prospekt vorgesehen - zunächst in den Erwerb der Fernsehrechte an den
42 Kinofilmen investiere. Die Anleger erklärten ihre Zustimmung. Ihre Einlagen
wurden für den B. -Film "Fi. " verwendet. Über das
Vermögen der Gesellschaft wurde am 22. Mai 1991 das Konkursverfahren er-
öffnet.
Der Kläger, der die Zedenten durch das Rundschreiben vom
11. Dezember 1989 und ein weiteres Schreiben der Initiatorin der Fondsgesell-
schaft vom 2. April 1990 für getäuscht hält, nimmt die Beklagten aus dem Ge-
sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Rückzahlung der Einla-
gen der Zedenten Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile in
Anspruch. Er verlangt von den Beklagten zu 1, 3 und 4 - gegen die Beklagte
zu 2 hat er die Klage bereits in erster Instanz zurückgenommen - als Gesamt-
schuldnern Zahlung von 1.540.000,00 DM (= 787.389,49 € ) und von der Be-
klagten zu 4 allein Zahlung weiterer 720.000,00 DM (= 368.130,15 €). Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr unter
Zurückweisung der Berufung im übrigen gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe
von 576.737,24 € stattgegeben. Mit seiner Revision erst rebt der Kläger die ge-
samtschuldnerische Verurteilung aller drei Beklagten zur Zahlung von
653.431,02 € (gegen die Beklagte zu 1 bereits ausgeurte ilte 576.737,24 € +
weitere 76.693,78 € betreffend die Anleger B.
und K. , die sich mit
100.000,00 bzw. 50.000,00 DM beteiligt hatten). Außerdem verfolgt er seinen
allein gegen die Beklagte zu 4 gerichteten Zahlungsanspruch weiter. Der Senat
hat die Revision nur angenommen, soweit die Berufung des Klägers gegen die
Abweisung der Klage bezüglich der Anleger B. und K. zurückge-
wiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I. 1. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß die Schuld-
nerin sich in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 3. August
1999 verpflichtet hat, im Falle der Einreichung der Revision eine Bankbürg-
schaft für etwaige drittinstanzliche Kostenerstattungsansprüche der am Revisi-
onsverfahren beteiligten Beklagten zu stellen, dieser Verpflichtung nach Dar-
stellung der Beklagten aber nicht nachgekommen ist. Die Revisionserwiderung
entnimmt der Verpflichtung der Schuldnerin zur Sicherheitsbestellung, daß die
Übergabe der Bürgschaft Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision sein
sollte. Diese Auslegung ist schon vom Wortlaut der Verpflichtungserklärung
nicht gedeckt. Die Erklärung enthält nur die Zusage, eine Bürgschaft für Erstat-
tungsansprüche zu stellen. Sie enthält aber keinerlei Hinweis darauf, daß ihre
Nichteinhaltung ohne weiteres die Unzulässigkeit der Revision zur Folge haben
sollte. Hiervon war auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 110 ff.
ZPO auszugehen. Die begründete Erhebung der Einrede nach § 110 ZPO führt
nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zur Anordnung einer Sicherheitslei-
stung durch das Gericht nach § 113 ZPO. Nach dieser Vorschrift wird das
Rechtsmittel des zur Stellung einer Prozeßkostensicherheit verpflichteten Klä-
gers zwar auf Antrag der beklagten Partei verworfen, wenn die Sicherheit nicht
bis zur Entscheidung erbracht ist. Diese Folge tritt jedoch nicht automatisch ein,
sondern setzt die gerichtliche Anordnung der Sicherheitsleistung in bestimmter
Frist voraus. Zudem stellt die Annahme, bei Ausbleiben der von dem Kläger
versprochenen Sicherheitsbestellung solle die Revision ohne weiteres unzuläs-
sig sein, einseitig auf die Interessen des Beklagten ab und verstößt damit ge-
gen das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl.
Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; v. 9. Juli 2001
- II ZR 205/99 und II ZR 228/99, WM 2001, 1523 und 1515).
2. Die Revision ist im Umfang ihrer Annahme begründet und führt zur
Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung weiterer 76.693,24 € nebst Zinsen
an den Kläger.
Die Annahme betrifft ungeachtet der Formulierung des Annahmebe-
schlusses vom 23. Februar 2004 lediglich Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte zu 1. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 3 und 4 erhobenen An-
sprüche hat der Senat die Revision nicht angenommen, weil solche Ansprüche
schon dem Grunde nach nicht gegeben sind. Dem steht das Fehlen einer aus-
drücklichen Beschränkung der Annahme auf die gegen die Beklagte zu 1 erho-
benen Forderungen nicht entgegen, weil diese jedenfalls aus der zugleich er-
folgten Festsetzung des nach der Teilannahme verbleibenden Gegenstands-
werts auf 76.693,78 € (entsprechend der Summe der auf
die Anleger
B. und K. entfallenden Klageforderung) deutlich wird, die die von
den Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldnern mit der Beklagten zu 1 gefor-
derten, aber nur gegenüber dieser ausgeurteilten 576.737,24 € gerade nicht
berücksichtigt.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der von den Anle-
gern B. und K. erbrachten Einlagen abgewiesen, weil die von ihm
durchgeführte Vernehmung dieser Anleger als Zeugen eine im Zusammenhang
mit dem Vorziehen des Investitionsteils II erfolgte Täuschungshandlung der Be-
klagten zu 1 nicht ergeben habe.
Diese Würdigung steht im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen
des Oberlandesgerichts und hält damit revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte
zu 1, als sie an die Anleger mit der Bitte um Zustimmung zu einer Änderung des
Vertrages durch Vorziehen des Investitionsteils II herantrat, gehalten gewesen
wäre, die Anleger auf die damit für sie verbundenen Folgen hinzuweisen. Diese
sie als Initiatorin des Projekts, für den Inhalt des Prospekts Verantwortliche und
Sachwalterin der Gesellschaft auch persönlich treffende Verpflichtung hat die
Beklagte zu 1 schuldhaft verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen hat, daß
von dem Fondskapital für den Investitionsteil I in Höhe von 13.125.000,00 DM
seinerzeit erst 3,4 Mio. DM gezeichnet worden waren, sondern statt dessen den
Eindruck erweckt hat, der Realisierung dieses Teils stehe nur noch der Um-
stand entgegen, daß noch nicht sämtliche Verwertungsverträge mit den Fern-
sehanstalten unterzeichnet seien. Besonders schwer wiegt in diesem Zusam-
menhang das Fehlen eines Hinweises darauf, daß die Anleger mit einem Ein-
verständnis zum Vorziehen des Investitionsteils II auf den im Emissionspro-
spekt dargestellten Anspruch auf Zurückerstattung ihrer Einlagen, wenn das
Fondskapital für den Investitionsteil I von 13.125.000,00 DM nicht bis zum
31. März 1990 gezeichnet sei, verzichteten. In dem Verschweigen dieser Tat-
sachen vor dem Hintergrund der Prospektangabe, ein Totalverlust der Einlagen
sei ausgeschlossen, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Täuschung der
Anleger dahin gesehen, daß mit dem Vorziehen des Investitionsteils II keine
Erhöhung ihres Anlagerisikos verbunden wäre, und mit Recht auch angenom-
men, daß die Anleger einer Investition ihrer Einlagen in die Herstellung eines
Films statt in Fernsehrechte nicht zugestimmt hätten, wenn sie in der gebote-
nen Weise aufgeklärt worden wären.
Für den Anleger B. kann entgegen der Ansicht des Oberlandes-
gerichts nicht deshalb etwas anderes gelten, weil dieser keine annähernd zu-
treffende Vorstellung von dem Fonds besaß, an dem er sich mit immerhin
100.000,00 DM beteiligt hatte. Das rechtfertigt nicht die Annahme, er sei durch
die Anfrage der Beklagten zu 1 nicht getäuscht worden. Vielmehr liegt im Ge-
genteil auf der Hand, daß er, wäre ihm die nach Auffassung des Berufungsge-
richts den Anlegern geschuldete Aufklärung zuteil geworden, seine Zustimmung
zum Vorziehen des Investitionsteils II nicht erteilt hätte.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anlegerin K. . Sie wußte bei
ihrer Vernehmung zwar nur von der Herstellung und Vermarktung des B. -
Films, aber von keinem anderen Vorhaben und damit auch nichts über den für
den Investitionsteil I vorgesehenen Ankauf von Filmen und die treuhänderische
Verwaltung der Einlagen bis zur Aufbringung des insoweit vorgesehenen
Fondskapitals. Unzureichende Kenntnisse über die eigene Fondsbeteiligung
reichen jedoch nicht, um eine Täuschung der Anlegerin durch die Beklagte zu 1
als ausgeschlossen anzusehen. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon
auszugehen, daß auch sie, wäre sie auf die mit dem Vorziehen der Filmproduk-
tion verbundenen Konsequenzen klar und deutlich hingewiesen worden, die
Anfrage der Beklagten zu 1 ablehnend beantwortet hätte.
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsäch-
liche Feststellungen nicht in Betracht kommen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein