BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H
AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a
Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-
schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - OLG München
LG Augsburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die
Kläger machen
gegen
die
Beklagten
Schadenser-
satz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende
Angaben
in Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG
(im
folgenden:
I. AG)
dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser
Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzen-
der, der Beklagte
zu 2
stellvertretender Vorstandsvorsitzender der
I. AG, über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das
Insolvenzverfahren
eröffnet wurde.
Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt
mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen
und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren
Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes
und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis
1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang
mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann
nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro
Aktie.
Die
I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen,
u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am
20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr
"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-
dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-
wicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-
klagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den
mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich
enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem
Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M.
lediglich
für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von
14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen
Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung
vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden.
Auf der Hauptversammlung der
I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der
Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende
Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wur-
de die falsche Mitteilung vom 22. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom
30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August
2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab
die
I. AG bekannt, daß die G. bei
ihr per Rahmenabkommen
JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe.
Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen
neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung
handelte. Dies wurde von der
I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom
29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November
1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W.
D. Ltd.
berichtet wurde, war
- nach
den
Feststellungen
des
Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.
Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 8. Februar 2000 und 17. Mai
2000 Aktien der I. AG, die sie - mit Ausnahme des Klägers zu 4 - spä-
ter wieder verkauften.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die
Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden
machen die Kläger zu 1 bis 3 den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und
Verkauf der Aktien geltend, während der Kläger zu 4 Erstattung seines Brutto-
aufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Übertragung
verlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klä-
ger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen -
Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind begründet und führen zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche der
Kläger sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu unter I.) als auch aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu unter II.)
verneint. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, weil das Be-
rufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mit rechtsfehler-
hafter Begründung verneint hat (dazu unter III.).
I. Schadensersatz aus Prospekthaftung
Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-
dung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom 13. Septem-
ber 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung an-
zusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emis-
sions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-
chung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-
en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-
verantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u.
st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-
laßten
fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen
(§ 15 WpHG a.F.) der
I. AG
- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten
Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,
S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die
Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-
tungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von
Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den
Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-
papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach
§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis
48 BörsG).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht
die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-
den Anforderungen erfüllen.
a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-
tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die
Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das
Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für
seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-
lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v.
29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1
WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang
nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-
kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-
kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als
die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-
kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-
send informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils
einzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den
Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-
bundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-
telten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie
zu.
II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen
Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-
steht nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-
zweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz
der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen
Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl.
insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15
Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1
bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das
schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl.
BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;
Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003,
69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, Fest-
schrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-
Publizität 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein
Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F.
Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v.
11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 86, 837, 840). Er verneint sie nunmehr
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit umfang-
reichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
10/318, S. 44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht
gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch
neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen
oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-
zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des
Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade
einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-
nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-
sen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991
- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Der Tatbestand des § 88 BörsG
a.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von
Wertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Aus-
druck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein
die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit
ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vorder-
grund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers
in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der All-
gemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl.
BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-
sonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteres-
sen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem ein-
zelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-
kung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl.
BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermö-
gensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm
ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823
Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten unter 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F.
noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender
Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie
89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13;
sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-
Transparenz-Richtlinie
88/627/EWG
vom
12. Dezember
(ABl
Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-
stalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG
hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-
Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand
des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz
i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20;
Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1
Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre
der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über
die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen
nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über
den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstel-
lungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-
hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-
nehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich
nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-
zelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-
te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben,
daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-
möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den
Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich
nicht der Fall.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die
"Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand
beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate
Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-
Publizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus
dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der
Vorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389,
393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den
Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt.
v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzge-
setz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfül-
len, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen
oder Übersichten" über den Vermögensstand erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen
der
I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind
jedoch
- wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.)
noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben
II. 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1
StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von
Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner,
StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1
StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-
reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten
"stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen
Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der
Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt
6, 115, 116; Tiedemann in Leipziger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263
Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der
Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden
Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel,
AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an
den Aktienkäufen der Kläger beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-
reicherungsabsicht der Beklagten fern.
III. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadenser-
satzanspruch der Kläger aus § 826 BGB verneint.
1. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und
13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv
falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Es sei jedoch schon
zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-
rechts der Kläger gestützte Schaden ersatzfähig sei, weil diese in ein hochspe-
kulatives Marktsegment investiert hätten. Jedenfalls fehle es insoweit an einem
vorsätzlichen Handeln der Beklagten; denn es sei nicht erwiesen, daß diese es
vorausgesehen hätten, daß Anleger in I. Aktien wegen des Vertrauens
in die Richtigkeit der Darstellung der Ad-hoc-Mitteilungen einen Schaden, ins-
besondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Selbstbestim-
mungsrechts, erleiden könnten, und daß die Beklagten einen solchen Schaden
billigend in Kauf genommen hätten. Angesichts der damals euphorischen
Stimmung der Beklagten hinsichtlich der weiteren Unternehmensentwicklung
könne auch nicht angenommen werden, sie hätten vorsätzlich sittenwidrig ge-
handelt. Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an
dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden
ist. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er
sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-
spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-
lich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.,
vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, BGHR ZPO § 286
Abs. 1 Revisionsrüge 1).
Danach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen
bzw. Wahrunterstellungen stehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts
zum Schaden offenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs
i.S. der §§ 826, 249 ff. BGB zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung
der subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB auf einer zum Teil wider-
sprüchlichen und unvollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie
auf einer Überspannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Ad-hoc-
Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. September 1999 - was die Beklagten
wußten - objektiv unrichtig. Zu dem von den Klägern behaupteten Kausalzu-
sammenhang zwischen den falschen Ad-hoc-Mitteilungen und ihren Anlageent-
scheidungen sowie zu ihrer Behauptung, sie hätten bei Kenntnis des wahren
Sachverhalts die Aktien der I. AG nicht gekauft, hat das Berufungsge-
richt keine Feststellungen getroffen, sondern dies offensichtlich als wahr unter-
stellt.
Auf der Grundlage dieser - auch für die Revisionsinstanz maßgeblichen -
Wahrunterstellung können die Kläger im Rahmen des § 826 BGB von den Be-
klagten nicht etwa nur - wie das Berufungsgericht offenbar meint - den Diffe-
renzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen
Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-
halten der Beklagten gebildet hätte, sondern Naturalrestitution (§ 249 BGB) in
Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-
benen Aktien bzw. gegen Anrechnung des an deren Stelle getretenen Erlöses
aus der Veräußerung dieser Aktien verlangen.
§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Ver-
letzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur
jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Bela-
stung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in Münch.Komm.z.BGB
4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.N.). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen
Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Da im vorliegenden Fall die
Ursächlichkeit der von den Beklagten namens der
I. AG veranlaßten
fehlerhaften beiden Ad-hoc-Mitteilungen für den Entschluß der Anleger zum
Aktienerwerb als feststehend zu unterstellen ist, sind die in ihrem Vertrauen
enttäuschten Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn
die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Mitteilung nachgekommen wären. Da sie dann - wovon ebenfalls auszugehen
ist - die Aktien nicht erworben hätten, besteht die nach § 249 Abs. 1 BGB zu
leistende Naturalrestitution im Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb
aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositio-
nen auf die Schädiger; soweit die Aktien wegen zwischenzeitlicher Veräuße-
rung nicht mehr vorhanden sind, ist der an ihre Stelle getretene Veräußerungs-
preis anzurechnen.
Eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandes-
gericht wegen der Investition der Kläger in ein Papier des "hochspekulativen"
Neuen Marktes annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der
als wahr zu unterstellenden Tatsache, daß die Kläger ohne die fehlerhaften Mit-
teilungen die Aktien der I. AG nicht erworben hätten.
Selbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammen-
hangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen,
die auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sitten-
widrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, eine derartige Beschränkung
der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Ge-
setzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine be-
sondere Schadensersatzhaftung für die Verletzung der Ad-hoc-Publizität i.S.
von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zu-
gleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 1 BGB
sein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich
- schon bezogen auf den Emittenten - Schadensersatzansprüche, die auf ande-
ren Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivil-
rechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung nach § 826 BGB. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer
oder sittenwidriger Schädigung Dritter wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deut-
schen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918, S. 102) - mit den Grundsätzen der
Rechtsordnung nicht vereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haf-
tung der die falschen Ad-hoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände als ge-
setzliche Vertreter des Emittenten gelten daher im Bereich des § 826 BGB
ebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des
Schadensersatzes.
b) Ausgehend hiervon und von der Kenntnis der Beklagten der von ihnen
veranlaßten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. Septem-
ber 1999 ist die Verneinung der (weiteren) subjektiven Voraussetzungen des
§ 826 BGB durch das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Die Veröffentlichung der beiden angeblichen Geschäftsabschlüsse als
Ad-hoc-Mitteilungen setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.)
voraus, daß die mitgeteilten neuen Tatsachen "geeignet sind, den Börsenpreis
der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen". Da dies ohne Kauf-
und Verkaufsentscheidungen von individuellen Marktteilnehmern als zu erwar-
tender Reaktion auf die Mitteilungen der meldepflichtigen Tatsachen nicht mög-
lich ist, wissen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften
Ad-hoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird
(so zutreffend Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtig-
keit der Ad-hoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe
auf fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die
Bedeutung der konkreten Ad-hoc-Mitteilungen und deren Unrichtigkeit kannten,
ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon nach der Lebenserfah-
rung davon auszugehen, daß die unrichtigen Meldungen keinen anderen Zweck
hatten, als dem Börsenpublikum einen gestiegenen Unternehmenswert vorzu-
spiegeln und den Börsenpreis positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen Leicht-
fertigkeit - wie das Oberlandesgericht meint - kann ersichtlich keine Rede sein.
Dagegen sprechen weitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht
übersehen hat. Unstreitig mußte der Beklagte zu 1 in Anwesenheit des Beklag-
ten zu 2
in der Hauptversammlung der
I. AG vom 24. Juni 1999 auf
entsprechende Frage einer Aktionärin klarstellen, daß die M. am
19. Mai 1999 lediglich 14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl be-
stätigten die Beklagten - anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung
durch Ad-hoc-Meldung - bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999
wieder die falsche Ursprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das
Berufungsgericht auch die besonders bedeutsame Tatsache außer Betracht
gelassen, daß die Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999
sogar einen in vollem Umfang frei erfundenen "erneuten Mega-Deal" in Gestalt
der angeblichen Order eines P.er Unternehmens über 55 Mio. DM ver-
öffentlichten. Auch diese erneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem an-
deren Zweck als der positiven Beeinflussung des Börsenkurses und der Irrefüh-
rung des Börsenpublikums über den wirklichen Wert des Unternehmens. Soweit
das Berufungsgericht den Beklagten zugute hält, die "Vertriebsvereinbarung"
mit der Firma G.
i.Gr. sei nicht erfunden gewesen, steht das er-
sichtlich im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen: die Ad-hoc-
Mitteilung vom 13. September 1999 referierte eben nicht eine bloße Vertriebs-
vereinbarung, sondern einen festen Großauftrag. Wenn das Berufungsgericht
außerdem die Beklagten dadurch entlastet sieht, daß jedenfalls die Lieferung
von Geräten mit der betreffenden Software auch für andere Kunden geplant
gewesen sei, ist das in bezug auf die hier bedeutsamen beiden vorsätzlichen
Falschmeldungen ersichtlich irrelevant.
Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz
überspannt.
Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein "Eventualdolus".
Dabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele
Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er
die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer
auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-
ausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so
schon RGZ 55, 60; BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, BGHR BGB
§ 826 Schädigungsvorsatz 2). Nach den Gesamtumständen besteht hier an
einer vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf beide Mitteilun-
gen kein Zweifel. Schon angesichts der bewußt falschen Meldung zweier Groß-
aufträge innerhalb kurzer Zeit war den Beklagten bei einer Parallelwertung in
der (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß dadurch u.a. die Erwerber
von
I.-Aktien
ihre Kaufentscheidungen auf
fehlerhafter Tatsachen-
grundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder
überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derarti-
ge Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - Handlungsweise nahmen
sie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der Beklagten hin-
sichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich ge-
haltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stimmung der Be-
klagten in bloße Fahrlässigkeit "umqualifizieren". Nach der Lebenserfahrung ist
davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zentrale Aufgabe der
Publizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die über die Auswir-
kungen ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktienmarkt Bescheid
wußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeintliche Chancen
und Zukunftsperspektiven der
I. AG der Verstand
"vernebelt" wurde.
Für die Meldung des "Phantomauftrags" vom 13. September 1999 gab es - was
das Oberlandesgericht völlig übersieht - keine nachvollziehbare "Entschuldi-
gung"; ob anstelle dieses "Phantasievertrages" mit künftigen, noch zu werben-
den Kunden vergleichbare sichere Verträge - wie sie nur vorgespiegelt worden
waren - zustande gebracht werden könnten, war bloße "Zukunftsmusik". Abge-
sehen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den
falsch gemeldeten Mega-Deal zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande
bringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-
schaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits einge-
tretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits
dadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien
erworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwai-
ge spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-
dung der vorsätzlichen Schädigung unberührt.
c) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Ad-hoc-
Mitteilungen ist schließlich auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden" verstoßend (st.Rspr. seit RGZ 48, 114,124), an-
zusehen.
Freilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter
gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der Um-
stand, daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-
ruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem
verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder
den eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-
reits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche unlaute-
re Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch wiederholte grob unrichti-
ge Ad-hoc-Mitteilungen. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die Min-
destanforderungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich
der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögens-
schäden geboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa des-
halb in einem milderen Licht zu sehen, weil Ad-hoc-Mitteilungen wie die vorlie-
gende gerade in der fraglichen "euphorischen Phase" des Neuen Marktes viel-
fach zu Werbezwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vor-
liegenden Fall - selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität.
Mit der Veröffentlichung der beiden Mitteilungen über nicht existierende Groß-
aufträge haben die Beklagten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel
recht war, um in den potentiellen Anlegern des Marktes positive Vorstellungen
über den Wert des Unternehmens hervorzurufen und über die einsetzende
Nachfrage den Kurs der I.-Aktie "zu pushen".
Mit der Veröffentlichung der falschen Ad-hoc-Mitteilungen verfolgten die
Beklagten auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise "eigene Zwecke". Sie
waren nämlich - was das Oberlandesgericht übersehen hat - nicht etwa unbetei-
ligte "Nur-Vorstände", sondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der
I. AG im Millionenumfang, so daß sie von dem mit der unrichtigen Mit-
teilung bezweckten "Pushen" der Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten.
In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die
Beklagten aus - wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmit-
telbar zusammenhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete An-
fang des Jahres 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca.
500.000,00 DM erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen be-
wußt war, daß eine durch die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bewirkte Kurs-
steigerung zu einer Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der
I.
AG führen würde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen Hand-
lungsweise mußten solche "eigenen Zwecke" im Rahmen des § 826 BGB nicht
sein.
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene
Urteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in der neuen mündlichen Ver-
handlung die bislang fehlenden Feststellungen zur Kausalität der fehlerhaften
Ad-hoc-Mitteilungen für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Kläger und den
daraus resultierenden Schaden nachzuholen haben.
Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
Da es sich jeweils um individuelle Willensentscheidungen der einzelnen
Anleger handelt, wird das Berufungsgericht sich mit den hierzu vorgetragenen
Einzelumständen auseinanderzusetzen und ggf. zu prüfen haben, ob die Vor-
aussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO jeweils erfüllt sind
(vgl. dazu BGHZ 110, 363, 366).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß den Klägern hinsichtlich
der behaupteten Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilungen für ihren individu-
ellen Willensentschluß zum Erwerb von
I.-Aktien kein Beweis des er-
sten Anscheins für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung zugute kommt.
Auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz
alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorlie-
gen einer Anlagestimmung (vgl. dazu BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.) lassen sich
nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-
lerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen.
Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information -
aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine (regelrechte) Anlage-
stimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer
solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn
nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze
aufstellen wie für den Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann
allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und
daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-
fentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte
Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-
ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine
wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber
neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres-
oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ
139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-
sichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-
seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-
zelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-
gestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurich-
tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und
ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders
überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl.
§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen.
Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-
Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen
bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise. Vielmehr obliegt
dem Tatrichter die Feststellung der Kausalität im Einzelfall anhand der grund-
sätzlich vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände (vgl. im übrigen
Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 218/03, z.V.b.).
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein