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BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-

schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - OLG München

LG Augsburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die

Kläger machen

gegen

die

Beklagten

Schadenser-

satz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende

Angaben

in Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG

(im

folgenden:

I. AG)

dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser

Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzen-

der, der Beklagte

zu 2

stellvertretender Vorstandsvorsitzender der

I. AG, über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das

Insolvenzverfahren

eröffnet wurde.

Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt

mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen

und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren

Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes

und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis

1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang

mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann

nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro

Aktie.

Die

I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen,

u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am

20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr

"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-

dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-

wicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-

klagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den

mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich

enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem

Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M.

lediglich

für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von

14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen

Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung

vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden.

Auf der Hauptversammlung der

I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der

Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende

Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wur-

de die falsche Mitteilung vom 22. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom

30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August

2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.

In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab

die

I. AG bekannt, daß die G. bei

ihr per Rahmenabkommen

JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe.

Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen

neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung

handelte. Dies wurde von der

I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom

29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November

1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W.

D. Ltd.

berichtet wurde, war

- nach

den

Feststellungen

des

Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.

Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 8. Februar 2000 und 17. Mai

2000 Aktien der I. AG, die sie - mit Ausnahme des Klägers zu 4 - spä-

ter wieder verkauften.

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die

Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden

machen die Kläger zu 1 bis 3 den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und

Verkauf der Aktien geltend, während der Kläger zu 4 Erstattung seines Brutto-

aufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Übertragung

verlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klä-

ger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen -

Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind begründet und führen zur Aufhebung des

Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht

(§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO n.F.).

Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche der

Kläger sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu unter I.) als auch aus

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu unter II.)

verneint. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, weil das Be-

rufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB mit rechtsfehler-

hafter Begründung verneint hat (dazu unter III.).

I. Schadensersatz aus Prospekthaftung

Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-

dung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom 13. Septem-

ber 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung an-

zusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emis-

sions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-

chung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-

en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-

verantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u.

st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-

laßten

fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen

(§ 15 WpHG a.F.) der

I. AG

- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten

Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,

S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die

Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-

tungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von

Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den

Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-

papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach

§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis

48 BörsG).

2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht

die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-

den Anforderungen erfüllen.

a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-

tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die

Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das

Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für

seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-

lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v.

29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).

Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1

WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang

nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-

kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-

kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als

die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-

kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-

send informierende Beschreibung zu sein.

b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils

einzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den

Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-

bundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-

telten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie

zu.

II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen

Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823

Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.

1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-

steht nicht.

§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-

zweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz

der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen

Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl.

insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15

Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1

bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das

schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl.

BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;

Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003,

69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, Fest-

schrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-

Publizität 2003, § 16 Rdn. 55).

2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein

Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F.

Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v.

11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 86, 837, 840). Er verneint sie nunmehr

in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit umfang-

reichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.

10/318, S. 44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht

gewollt.

Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch

neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen

oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-

zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des

Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade

einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-

nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-

sen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991

- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Der Tatbestand des § 88 BörsG

a.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von

Wertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Aus-

druck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein

die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit

ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vorder-

grund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers

in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der All-

gemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl.

BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-

sonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteres-

sen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem ein-

zelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-

kung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl.

BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermö-

gensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm

ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823

Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten unter 5.).

3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F.

noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender

Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie

89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13;

sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-

Transparenz-Richtlinie

88/627/EWG

vom

12. Dezember

1988

(ABl

Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88

Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-

stalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).

4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG

hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-

Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand

a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz

i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20;

Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1

Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre

der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über

die Geschäftsverhältnisse schützen.

b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen

nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über

den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.

Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstel-

lungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-

hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-

nehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich

nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-

zelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.

Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-

te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben,

daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-

möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den

Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich

nicht der Fall.

Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die

"Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand

beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate

Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-

Publizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus

dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der

Vorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389,

393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den

Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.

5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt.

v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzge-

setz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfül-

len, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen

oder Übersichten" über den Vermögensstand erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen

der

I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind

jedoch

- wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.)

noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben

II. 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1

StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von

Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner,

StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).

6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1

StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-

reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten

"stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu

verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen

Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der

Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt

6, 115, 116; Tiedemann in Leipziger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263

Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der

Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden

Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel,

AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an

den Aktienkäufen der Kläger beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-

reicherungsabsicht der Beklagten fern.

III. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadenser-

satzanspruch der Kläger aus § 826 BGB verneint.

1. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und

13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv

falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Es sei jedoch schon

zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-

rechts der Kläger gestützte Schaden ersatzfähig sei, weil diese in ein hochspe-

kulatives Marktsegment investiert hätten. Jedenfalls fehle es insoweit an einem

vorsätzlichen Handeln der Beklagten; denn es sei nicht erwiesen, daß diese es

vorausgesehen hätten, daß Anleger in I. Aktien wegen des Vertrauens

in die Richtigkeit der Darstellung der Ad-hoc-Mitteilungen einen Schaden, ins-

besondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Selbstbestim-

mungsrechts, erleiden könnten, und daß die Beklagten einen solchen Schaden

billigend in Kauf genommen hätten. Angesichts der damals euphorischen

Stimmung der Beklagten hinsichtlich der weiteren Unternehmensentwicklung

könne auch nicht angenommen werden, sie hätten vorsätzlich sittenwidrig ge-

handelt. Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an

dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden

ist. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er

sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-

spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-

lich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.,

vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, BGHR ZPO § 286

Abs. 1 Revisionsrüge 1).

Danach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen

bzw. Wahrunterstellungen stehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts

zum Schaden offenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs

i.S. der §§ 826, 249 ff. BGB zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung

der subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB auf einer zum Teil wider-

sprüchlichen und unvollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie

auf einer Überspannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO).

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Ad-hoc-

Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. September 1999 - was die Beklagten

wußten - objektiv unrichtig. Zu dem von den Klägern behaupteten Kausalzu-

sammenhang zwischen den falschen Ad-hoc-Mitteilungen und ihren Anlageent-

scheidungen sowie zu ihrer Behauptung, sie hätten bei Kenntnis des wahren

Sachverhalts die Aktien der I. AG nicht gekauft, hat das Berufungsge-

richt keine Feststellungen getroffen, sondern dies offensichtlich als wahr unter-

stellt.

Auf der Grundlage dieser - auch für die Revisionsinstanz maßgeblichen -

Wahrunterstellung können die Kläger im Rahmen des § 826 BGB von den Be-

klagten nicht etwa nur - wie das Berufungsgericht offenbar meint - den Diffe-

renzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen

Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-

halten der Beklagten gebildet hätte, sondern Naturalrestitution (§ 249 BGB) in

Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-

benen Aktien bzw. gegen Anrechnung des an deren Stelle getretenen Erlöses

aus der Veräußerung dieser Aktien verlangen.

§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Ver-

letzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur

jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus

jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Bela-

stung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in Münch.Komm.z.BGB

4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.N.). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen

Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Da im vorliegenden Fall die

Ursächlichkeit der von den Beklagten namens der

I. AG veranlaßten

fehlerhaften beiden Ad-hoc-Mitteilungen für den Entschluß der Anleger zum

Aktienerwerb als feststehend zu unterstellen ist, sind die in ihrem Vertrauen

enttäuschten Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn

die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen

Mitteilung nachgekommen wären. Da sie dann - wovon ebenfalls auszugehen

ist - die Aktien nicht erworben hätten, besteht die nach § 249 Abs. 1 BGB zu

leistende Naturalrestitution im Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb

aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositio-

nen auf die Schädiger; soweit die Aktien wegen zwischenzeitlicher Veräuße-

rung nicht mehr vorhanden sind, ist der an ihre Stelle getretene Veräußerungs-

preis anzurechnen.

Eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandes-

gericht wegen der Investition der Kläger in ein Papier des "hochspekulativen"

Neuen Marktes annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der

als wahr zu unterstellenden Tatsache, daß die Kläger ohne die fehlerhaften Mit-

teilungen die Aktien der I. AG nicht erworben hätten.

Selbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammen-

hangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen,

die auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sitten-

widrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, eine derartige Beschränkung

der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Ge-

setzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine be-

sondere Schadensersatzhaftung für die Verletzung der Ad-hoc-Publizität i.S.

von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zu-

gleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 1 BGB

sein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich

- schon bezogen auf den Emittenten - Schadensersatzansprüche, die auf ande-

ren Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivil-

rechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche

Schädigung nach § 826 BGB. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer

oder sittenwidriger Schädigung Dritter wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren

ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deut-

schen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918, S. 102) - mit den Grundsätzen der

Rechtsordnung nicht vereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haf-

tung der die falschen Ad-hoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände als ge-

setzliche Vertreter des Emittenten gelten daher im Bereich des § 826 BGB

ebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des

Schadensersatzes.

b) Ausgehend hiervon und von der Kenntnis der Beklagten der von ihnen

veranlaßten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. Septem-

ber 1999 ist die Verneinung der (weiteren) subjektiven Voraussetzungen des

§ 826 BGB durch das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft.

Die Veröffentlichung der beiden angeblichen Geschäftsabschlüsse als

Ad-hoc-Mitteilungen setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.)

voraus, daß die mitgeteilten neuen Tatsachen "geeignet sind, den Börsenpreis

der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen". Da dies ohne Kauf-

und Verkaufsentscheidungen von individuellen Marktteilnehmern als zu erwar-

tender Reaktion auf die Mitteilungen der meldepflichtigen Tatsachen nicht mög-

lich ist, wissen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften

Ad-hoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird

(so zutreffend Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtig-

keit der Ad-hoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe

auf fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die

Bedeutung der konkreten Ad-hoc-Mitteilungen und deren Unrichtigkeit kannten,

ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon nach der Lebenserfah-

rung davon auszugehen, daß die unrichtigen Meldungen keinen anderen Zweck

hatten, als dem Börsenpublikum einen gestiegenen Unternehmenswert vorzu-

spiegeln und den Börsenpreis positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen Leicht-

fertigkeit - wie das Oberlandesgericht meint - kann ersichtlich keine Rede sein.

Dagegen sprechen weitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht

übersehen hat. Unstreitig mußte der Beklagte zu 1 in Anwesenheit des Beklag-

ten zu 2

in der Hauptversammlung der

I. AG vom 24. Juni 1999 auf

entsprechende Frage einer Aktionärin klarstellen, daß die M. am

19. Mai 1999 lediglich 14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl be-

stätigten die Beklagten - anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung

durch Ad-hoc-Meldung - bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999

wieder die falsche Ursprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das

Berufungsgericht auch die besonders bedeutsame Tatsache außer Betracht

gelassen, daß die Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999

sogar einen in vollem Umfang frei erfundenen "erneuten Mega-Deal" in Gestalt

der angeblichen Order eines P.er Unternehmens über 55 Mio. DM ver-

öffentlichten. Auch diese erneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem an-

deren Zweck als der positiven Beeinflussung des Börsenkurses und der Irrefüh-

rung des Börsenpublikums über den wirklichen Wert des Unternehmens. Soweit

das Berufungsgericht den Beklagten zugute hält, die "Vertriebsvereinbarung"

mit der Firma G.

i.Gr. sei nicht erfunden gewesen, steht das er-

sichtlich im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen: die Ad-hoc-

Mitteilung vom 13. September 1999 referierte eben nicht eine bloße Vertriebs-

vereinbarung, sondern einen festen Großauftrag. Wenn das Berufungsgericht

außerdem die Beklagten dadurch entlastet sieht, daß jedenfalls die Lieferung

von Geräten mit der betreffenden Software auch für andere Kunden geplant

gewesen sei, ist das in bezug auf die hier bedeutsamen beiden vorsätzlichen

Falschmeldungen ersichtlich irrelevant.

Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz

überspannt.

Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein "Eventualdolus".

Dabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele

Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er

die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer

auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-

ausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so

schon RGZ 55, 60; BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, BGHR BGB

§ 826 Schädigungsvorsatz 2). Nach den Gesamtumständen besteht hier an

einer vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf beide Mitteilun-

gen kein Zweifel. Schon angesichts der bewußt falschen Meldung zweier Groß-

aufträge innerhalb kurzer Zeit war den Beklagten bei einer Parallelwertung in

der (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß dadurch u.a. die Erwerber

von

I.-Aktien

ihre Kaufentscheidungen auf

fehlerhafter Tatsachen-

grundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder

überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derarti-

ge Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - Handlungsweise nahmen

sie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der Beklagten hin-

sichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich ge-

haltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stimmung der Be-

klagten in bloße Fahrlässigkeit "umqualifizieren". Nach der Lebenserfahrung ist

davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zentrale Aufgabe der

Publizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die über die Auswir-

kungen ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktienmarkt Bescheid

wußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeintliche Chancen

und Zukunftsperspektiven der

I. AG der Verstand

"vernebelt" wurde.

Für die Meldung des "Phantomauftrags" vom 13. September 1999 gab es - was

das Oberlandesgericht völlig übersieht - keine nachvollziehbare "Entschuldi-

gung"; ob anstelle dieses "Phantasievertrages" mit künftigen, noch zu werben-

den Kunden vergleichbare sichere Verträge - wie sie nur vorgespiegelt worden

waren - zustande gebracht werden könnten, war bloße "Zukunftsmusik". Abge-

sehen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den

falsch gemeldeten Mega-Deal zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande

bringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-

schaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits einge-

tretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits

dadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien

erworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwai-

ge spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-

dung der vorsätzlichen Schädigung unberührt.

c) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Ad-hoc-

Mitteilungen ist schließlich auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller

billig und gerecht Denkenden" verstoßend (st.Rspr. seit RGZ 48, 114,124), an-

zusehen.

Freilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter

gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der Um-

stand, daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-

ruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem

verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder

den eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-

reits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche unlaute-

re Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch wiederholte grob unrichti-

ge Ad-hoc-Mitteilungen. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die Min-

destanforderungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich

der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögens-

schäden geboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa des-

halb in einem milderen Licht zu sehen, weil Ad-hoc-Mitteilungen wie die vorlie-

gende gerade in der fraglichen "euphorischen Phase" des Neuen Marktes viel-

fach zu Werbezwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vor-

liegenden Fall - selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität.

Mit der Veröffentlichung der beiden Mitteilungen über nicht existierende Groß-

aufträge haben die Beklagten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel

recht war, um in den potentiellen Anlegern des Marktes positive Vorstellungen

über den Wert des Unternehmens hervorzurufen und über die einsetzende

Nachfrage den Kurs der I.-Aktie "zu pushen".

Mit der Veröffentlichung der falschen Ad-hoc-Mitteilungen verfolgten die

Beklagten auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise "eigene Zwecke". Sie

waren nämlich - was das Oberlandesgericht übersehen hat - nicht etwa unbetei-

ligte "Nur-Vorstände", sondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der

I. AG im Millionenumfang, so daß sie von dem mit der unrichtigen Mit-

teilung bezweckten "Pushen" der Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten.

In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die

Beklagten aus - wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmit-

telbar zusammenhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete An-

fang des Jahres 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca.

500.000,00 DM erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen be-

wußt war, daß eine durch die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bewirkte Kurs-

steigerung zu einer Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der

I.

AG führen würde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen Hand-

lungsweise mußten solche "eigenen Zwecke" im Rahmen des § 826 BGB nicht

sein.

III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene

Urteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in der neuen mündlichen Ver-

handlung die bislang fehlenden Feststellungen zur Kausalität der fehlerhaften

Ad-hoc-Mitteilungen für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Kläger und den

daraus resultierenden Schaden nachzuholen haben.

Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:

Da es sich jeweils um individuelle Willensentscheidungen der einzelnen

Anleger handelt, wird das Berufungsgericht sich mit den hierzu vorgetragenen

Einzelumständen auseinanderzusetzen und ggf. zu prüfen haben, ob die Vor-

aussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO jeweils erfüllt sind

(vgl. dazu BGHZ 110, 363, 366).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß den Klägern hinsichtlich

der behaupteten Kausalität der falschen Ad-hoc-Mitteilungen für ihren individu-

ellen Willensentschluß zum Erwerb von

I.-Aktien kein Beweis des er-

sten Anscheins für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung zugute kommt.

Auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz

alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorlie-

gen einer Anlagestimmung (vgl. dazu BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.) lassen sich

nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-

lerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen.

Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information -

aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine (regelrechte) Anlage-

stimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer

solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn

nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze

aufstellen wie für den Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann

allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und

daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-

fentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte

Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-

ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine

wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber

neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres-

oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ

139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-

sichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-

seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-

zelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-

gestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurich-

tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und

ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders

überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl.

§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen.

Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-

Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen

bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise. Vielmehr obliegt

dem Tatrichter die Feststellung der Kausalität im Einzelfall anhand der grund-

sätzlich vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände (vgl. im übrigen

Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 218/03, z.V.b.).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein