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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 257/04

5. Strafsenat

5 StR 257/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-

ge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich ge-

gen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil hat jedoch

keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl

sich dies aufdrängte.

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte bereits bis

zu seiner Verhaftung im Jahr 1995 Kokain. Nachdem er in sein Heimatland

abgeschoben worden war, gelang es ihm nach eigenen Angaben, dort von

Drogen abstinent zu leben. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland und der

Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2001 begann der Angeklagte erneut,

erhebliche Mengen Kokain zu konsumieren; insbesondere fing er auch an,

das Rauschgift zu schlucken, was eine besonders intensive Form des Kon-

sums darstellt. Erst durch den Einfluß seiner neuen Lebensgefährtin gelang

es ihm, diese Art des Konsums aufzugeben und seinen Verbrauch einzu-

schränken. Gleichwohl konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung in dieser

Sache regelmäßig Kokain. Die Tat, bei deren Begehung er nach eigenen

Angaben unter Kokaineinfluß stand, beging er, um den eigenen Drogenkon-

sum finanzieren zu können. Feststellungen zur Menge des vom Angeklagten

konsumierten Rauschgifts hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Der

Angeklagte, der sich bereits an die Suchtberatungsstelle des Caritasverban-

des für Berlin gewandt hatte und zweimal an einer Orientierungsgruppe so-

wie dreimal an Einzelgesprächen teilgenommen hatte, beabsichtigte, sich

einer ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachver-

ständigen (§ 246a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Taten auf

einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden

Mitteln zurückzuführen sind und deshalb die Gefahr besteht, daß er infolge

des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Beim Vorliegen

der rechtlichen Voraussetzungen darf die Anordnung nach § 64 StGB nur

unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-

lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), was hier allerdings angesichts

der getroffenen Feststellungen eher fernliegt. Die Unterbringung nach § 64

StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da

letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Er-

kenntnisverfahren Einfluß haben können (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).

Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,

daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB wurde – auch auf

ausdrückliche Nachfrage – nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl.

BGHSt 38, 362).

Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-

terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch

kann daher bestehen bleiben.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause