Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag

begründen.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung

zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fer-

tigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuer-

berater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklä-

rungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die

Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung.

2

Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Woh-

nung. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung

fast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Be-

klagte etwas über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte

antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstands-

preis günstig sei, weil vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur

mit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Be-

klagten, ob man sich "wegen der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem

Verkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die

Kläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei.

Am 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 €.

3

Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem

Steuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 € er-

zielt, weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden

sei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie

von der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstan-

denen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 mög-

lich. Die Kläger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den

Beklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-

desgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der

vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Fest-

stellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen.

Zwar habe der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefer-

tigt; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich

des Wohnungsverkaufs hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefoni-

schen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der

sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche

Aufklärung ergebe.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht wei-

ter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Aus-

kunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt,

steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-

wickelten Maßstäben.

7

1. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtli-

chen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außer-

rechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Ein-

zelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein

Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Par-

tei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf

die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand

objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien

zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung

der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage

der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; BGH, Urt.

v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005

- I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).

8

Die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit

sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der

Beklagte habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der

Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein ent-

scheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88,

NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f).

9

2. Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die

Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach

den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.

10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der still-

schweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Emp-

fänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für

die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aus-

kunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur

Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fäl-

len, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sach-

kundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ

74, 103, 106 ff; 100, 117; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW

1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zu-

gehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v.

16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v.

17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Recht-

sprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines

Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Fal-

les allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der

Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr le-

diglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung

der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.

11

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist ent-

scheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung

der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulas-

sen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft

zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt.

v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978

- VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der

Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der kon-

kludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung

gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung

seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberück-

sichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen kön-

nen, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsab-

schluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein

persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Ga-

rantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR

235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben

des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965

- VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu

Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v.

25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in

solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v.

18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits an-

derweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Aus-

kunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969,

36, 37).

12

b) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt

sich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht vernei-

nen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Aus-

kunft für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grund-

lage wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallge-

staltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der

Beklagte als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als

besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende

Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH,

Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag

hier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regel-

mäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser

vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der

Beklagte seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Be-

rücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist viel-

mehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärun-

gen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht

haben.

III.

13

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561

ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung

eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt.

14

1. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat

gleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007,

567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerbe-

rater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch

vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen

warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den

ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der

Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358,

362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli

1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM

2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen

des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in

engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör

aaO, Rn. 497).

15

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1

von sich aus - wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung

bestätigt hat - erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen,

und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen

hatte, war für den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die dro-

hende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschrei-

bungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte

den Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit ei-

ner erheblichen Steuerbelastung zu rechnen.

16

2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Ver-

schulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,

WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005,

999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Be-

klagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten

hat.

17

3. Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Scha-

den herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwi-

ckelten Grundsätzen zu beurteilen.

18

a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer

Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei

vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung na-

he gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR

455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110,

2111; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Be-

rater kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die

für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319;

BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unan-

wendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater

dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte

Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97,

WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v.

15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006

- IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04,

WM 2007, 564, 566 Rn. 21).

19

b) Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer

Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat

dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalterna-

tiven für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.

20

4. Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflich-

tung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahr-

scheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist

es nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen

(BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32).

21

5. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung

eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden

vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sol-

len, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen kön-

nen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v.

24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997

- IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW

2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v.

20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO

Rn. 1235).

IV.

22

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-

letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-

nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 -

OLG München, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -