BGH Urteil vom 08.01.2009 – IX ZR 229/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Januar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 667
Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersu-
chungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution
zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht
anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der
Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur
längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Ab-
grenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004,
3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli
2007 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Anwalt vertrat den Zeugen W. in einem gegen den
Zeugen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinter-
ziehung. In diesem Verfahren befand sich der Zeuge seit August 2002 in Unter-
suchungshaft. Im Oktober 2002 rief der Beklagte bei dem Steuerberater des
Klägers an - der auch Steuerberater des Zeugen W. war - und regte an, der
Steuerberater solle sich bei Freunden und Bekannten des Beschuldigten um die
Aufbringung einer Kaution von insgesamt 50.000 € bemühen.
Der Kläger erklärte sich gegenüber dem Steuerberater bereit, einen Be-
trag von 25.000 € zu übernehmen. Diesen Betrag überwies er alsbald auf ein
Fremdgeldkonto des Beklagten. Auf dem Überweisungsträger vermerkte er ent-
sprechend einem Vorschlag des Steuerberaters die Worte "Darlehen an
W. w/Kaution"; der Buchstabe "w" stand für das Wort "wegen".
Zu einer Anordnung über die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
gegen Sicherheitsleistung kam es nicht. Der Beklagte verwendete den vom Klä-
ger überwiesenen Betrag für offene Honorarforderungen gegen den Zeugen
W .
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen
Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch
gegen den Beklagten, weil zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis nicht
zustande gekommen sei. Der Anwalt, der Fremdgeld in Empfang nehme, wel-
ches von einem Dritten zugunsten eines Mandanten eingezahlt werde, handele
in der Regel allein als Vertreter des Mandanten. Das stehe der Annahme eines
Auftragsverhältnisses, also der Begründung eigener Pflichten des Anwalts ge-
genüber dem Dritten, entgegen. Zwar könne sich unter besonderen Umständen
etwas anderes ergeben, nämlich wenn diese Umstände den Schluss darauf
begründeten, der Anwalt habe eigenständige (Treuhand-)Verpflichtungen ge-
genüber dem Einzahler übernommen. Solche Umstände seien hier aber nicht
zu erkennen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich
der Verwendung des vom Kläger auf das Fremdgeldkonto überwiesenen Betra-
ges keinerlei Bindungen unterlegen, ist unzutreffend. Zwischen dem Kläger und
dem Beklagten ist ein Auftrag zustande gekommen, allerdings beschränkt allein
darauf, für die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes Sorge zu tragen.
Da diese Verwendung des Geldes nicht möglich war, hat der Beklagte das Er-
langte gemäß § 667 BGB an den Kläger herauszugeben.
Die Auslegung von Willenserklärungen der Parteien und von Vertragsbe-
stimmungen obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision
nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt
wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem
von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v.
26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953 v. 13. Mai 2004 - III ZR
368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18
z.V.b.).
Diese Überprüfung ergibt jedoch vorliegend, dass das Berufungsgericht
Auslegungsregeln und Erfahrungssätze verletzt und insbesondere die Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zum Zustandekommen von Auftragsver-
hältnissen in derartigen Konstellationen missverstanden und zu eng ausgelegt
hat.
a) Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genom-
men, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v.
22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006
- IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). Dort ging es jedoch jeweils um die Sicher-
stellung der Rückführung des als Kaution oder Zahlung auf Steuern tatsächlich
bereits bestimmungsgemäß verwendeten Geldes. Hinsichtlich solcher zusätzli-
cher, über die bestimmungsgemäße Verwendung hinausgehender Pflichten hat
der Senat den konkludenten Abschluss eines Anwaltsvertrages abgelehnt. Wer
als Verteidiger zum Zwecke der Hinterlegung einer Kaution bei Gericht be-
stimmte Gelder von dritter Seite für einen Mandanten entgegennimmt, begrün-
det dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Geldge-
ber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder den besonderen
Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Rechtsan-
walt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfül-
lung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt
in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Das folgt im Ansatz
schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a
Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der
Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind
(BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267
Rn. 8).
b) Vorliegend geht es - anders als in den genannten Fällen - nicht darum,
ob den Beklagten anwaltliche Beratungs- oder Sicherungspflichten trafen, um
die Rückführung des bestimmungsgemäß verwendeten Geldes sicherzustellen,
oder dieses Geld längerfristig zu verwalten.
Vielmehr geht es um die Frage, ob der Anwalt die Zweckbestimmung für
das Geld beachten muss oder dieses von vorneherein anderweitig verwenden
und als freies Vermögen seines Mandanten behandeln darf, etwa nach dessen
anderweitigen Weisungen darüber verfügen oder mit seinen eigenen Ansprü-
chen gegen den Mandanten aufrechnen und sich so befriedigen darf.
Insoweit steht nicht der Abschluss eines Anwaltsvertrages in Frage.
Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater
und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Darum geht es insoweit nicht.
Der Beklagte sollte gegenüber dem Kläger zu keiner Rechtsberatung verpflich-
tet sein.
2. Ein allgemeiner, nicht mit Rechtsberatung verbundener Auftrag kann
auch mit einem Anwalt zustande kommen. Er kann konkludent geschlossen
werden, wenn das Verhalten des einen Teils bei Anwendung der im Verkehr
eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenser-
klärung aufzufassen war und das Verhalten des anderen Teils als Annahme
des Auftrags gedeutet werden durfte (vgl. für den Anwaltsvertrag: BGH, Urt. v.
22. Juli 2004 aaO S. 3631).
Der Beklagte hat hier über den Steuerberater des Klägers von den
Freunden und Bekannten des Beschuldigten Geldbeträge zu dem Zweck ein-
geworben, eine Kaution für den Beschuldigten stellen zu können. Die Überwei-
sung des hierzu bereiten Klägers sah als Zweckbestimmung ausdrücklich vor,
dass das Geld diesem Zweck der Kautionsstellung dienen sollte. Daran änderte
nichts der Umstand, dass die Zahlung als Darlehen an den Beschuldigen be-
zeichnet wurde. Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, in welcher Form
der Kläger Geld zur Verfügung stellen wollte, nämlich als Darlehen, das nach
Verwendung als Kaution rückzahlbar sein sollte, nicht dagegen etwa als Schen-
kung. Nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte durfte der Kläger und
musste der Beklagte annehmen, dass aufgrund dieser Umstände eine Verwen-
dung des Geldbetrages durch den allein über das Konto verfügungsberechtig-
ten Beklagten auch im Verhältnis zum Kläger nur zu dem vorgesehenen Zweck
erfolgen durfte, insoweit also vom Kläger eine Bindung in Form eines Auftrags
erwartet wurde, die der Beklagte auch akzeptiert hat.
Demgemäß durfte der Beklagte nur zu diesem Zweck über den erlangten
Geldbetrag verfügen. Eine Verfügung zu anderen Zwecken hätte der Zustim-
mung des Klägers bedurft. Weitergehende Pflichten, etwa zur Beratung des
Klägers oder zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche, hatte er dagegen
nicht. Ein Anwaltsvertrag ist mangels entsprechender Einigung nicht zustande
gekommen.
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung
des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-
zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem zur Sach-
entscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Eine andere Auslegung des Willens
der Parteien ist nach den festgestellten Tatsachen ausgeschlossen.
Der Beklagte hat den in Rede stehenden Betrag im Sinne von § 667
BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das einge-
zahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei geworden, wenn
er das Geld auftragsgemäß weitergeleitet hätte (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003
- III ZR 344/02, ZIP 2004, 171, 172). Da dies nicht geschehen ist, hat er den
Betrag an den Kläger zurückzuzahlen.
Ob der Beschuldigte W. nach seiner Haftentlassung den Beklagten
angewiesen hat, den Betrag anderweitig zu verwenden, ist unerheblich. Die Bin-
dung der Mittelverwendung zwischen den Parteien konnte der Mandant des
Beklagten nicht aufheben oder ändern. Der Beschuldigte sollte, ebenso wie der
Beklagte, nicht befugt sein, das Geld anderweitig, etwa für seine Lebensführung
oder für Anschaffungen oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Derjenige, der
darlehenshalber Geld für eine Kaution zur Verfügung stellt, will lediglich dazu
beitragen, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Er erwar-
tet, dass er nach Wegfall dieses Zwecks das Geld wieder zurück erhält.
Die angeblichen Forderungen des Zeugen W. konnten jedenfalls
mangels Gegenseitigkeit mit der Klageforderung nicht aufgerechnet werden.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.12.2006 - 1 O 279/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.07.2007 - 24 U 21/07 -