Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 22.07.2004 – VII ZB 9/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 91

Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisver-

fahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als

den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtsko-

sten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des

Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB

11/03 und 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem

Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.

BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März

2003 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte.

Gegenstandswert: 578,27 €.

Gründe

I.

1. Der Kläger wollte den Belag des Balkons seiner Wohnung neu be-

schichten lassen. Das von ihm und vom Beklagten unterzeichnete Auftragsfor-

mular enthielt einen Adressenaufkleber des Beklagten, während links daneben

der Name "H., 63256" vermerkt war. Die Arbeiten führte eine Firma H. aus, de-

ren Rechnung der Kläger zahlte.

Der Kläger, der die Beschichtung für mangelhaft hielt, beantragte beim

Amtsgericht B.D. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Er

richtete seinen Antrag sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Firma

H. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten ist in dem allein gegen den

Beklagten gerichteten Rechtsstreit verwertet worden. Das Landgericht hat den

Beklagten, der sich u.a. darauf berufen hatte, er sei nicht Vertragspartner des

Klägers geworden, zur Zahlung verurteilt. Es hat die Kosten des Verfahrens

dem Beklagten auferlegt.

2. Die Parteien streiten darüber, ob die Gerichtskosten des selbständigen

Beweisverfahrens in Höhe von 1.156,54 € in vollem Umfang oder nur zur Hälfte

erstattungsfähig sind. Der Rechtspfleger, der sich zunächst auf den Standpunkt

des Beklagten gestellt hatte, hat der sofortigen Beschwerde des Klägers abge-

holfen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, der

der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Beschwerdegericht die ur-

sprüngliche Entscheidung des Rechtspflegers wiederhergestellt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten des selbständigen Be-

weisverfahrens seien im Kostenfestsetzungsverfahren nur zur Hälfte zu berück-

sichtigen. Der Beklagte sei nur einer von zwei Antragsgegnern des selbständi-

gen Beweisverfahrens gewesen, so daß nur eine teilweise Identität der Parteien

zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechts-

streit bestanden habe. Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines selb-

ständigen Beweisverfahrens festgesetzt werden können, wenn an diesem ein

weiterer Antragsgegner beteiligt gewesen sei, der in dem nachfolgenden

Rechtsstreit nicht Partei geworden sei, sei umstritten. Mit der überwiegenden

Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum seien die Kosten des selbständi-

gen Beweisverfahrens nur anteilig erstattungsfähig. Maßgeblich hierfür sei der

den §§ 91 ff. ZPO zugrundeliegende Grundsatz der Kostentragung nach Obsie-

gen und Unterliegen. Hätte der Kläger kein selbständiges Beweisverfahren be-

antragt, sondern die beiden dortigen Antragsgegner klageweise in Anspruch

genommen und hätte sich in diesem Rechtsstreit herausgestellt, daß Vertrags-

partner des Klägers und damit Schuldner des eingeklagten Anspruchs allein

einer der beiden Beklagten war, wären ihm die Kosten des Rechtsstreits ein-

schließlich der Kosten der Beweisaufnahme zur Hälfte aufzuerlegen gewesen.

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Kosten der Beweisaufnahme

wären auch dann in voller Höhe angefallen, wenn er von vornherein nur den

Beklagten in Anspruch genommen hätte, gegen den er letztlich Erfolg gehabt

habe. Entsprechend habe der Kläger als Antragsteller des selbständigen Be-

weisverfahrens das Risiko zu tragen, daß er den Antrag auch gegen einen An-

tragsgegner gerichtet habe, dessen Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden

könne.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat dem

Kläger die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in voller Höhe

zu erstatten.

Im Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ko-

sten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden

Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentschei-

dung mit umfaßt werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03

und 34/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 11. Mai 1989

- VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200).

Voraussetzung hierfür ist, daß Parteien und Streitgegenstand des Be-

weisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. zum Beispiel

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 – VIII ZR 97/02, NZBau 2003, 276, 278). Dies

ist stets dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des

Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsicht-

lich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das

Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte.

Ob dem in einem solchen Falle obsiegenden Kläger im Kostenfestset-

zungsverfahren die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur

anteilig zu erstatten sind, sofern sich das Beweisverfahren gegen einen weite-

ren, später nicht mitverklagten Antragsgegner gerichtet hat, ist umstritten (vgl.

zum Beispiel einerseits OLG München, Beschluß vom 24. Februar 2000 – 11 W

896/00, JurBüro 2000, 484, andererseits OLG Schleswig, Beschluß vom

17. Oktober 1994 – 9 W 162/94, AnwBl 1995, 270).

Der Senat ist der Auffassung, daß die Beteiligung weiterer Antragsgeg-

ner grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung führt. Die obsiegende

Partei hat vielmehr Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, so

auch des Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der

Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unter-

liegt. Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt

war, bleibt es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis

des Antragstellers (Klägers) zum hier verklagten Antragsgegner bei der erfor-

derlichen Parteiidentität; die dieses Prozeßrechtsverhältnis betreffenden Ge-

richtskosten einschließlich derjenigen des Beweisverfahrens wären nicht gerin-

ger, wenn der weitere Antragsgegner hinweggedacht würde. Soweit die Haupt-

sache hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens

deshalb zurückbleibt, weil im selbständigen Beweisverfahren weitere Mängel

untersucht wurden, die nur andere Verfahrensbeteiligte betrafen, umfaßt die

Kostenentscheidung der Hauptsache mangels Parteiidentität die Kosten des

Beweisverfahrens nicht vollständig. Der Kläger hat dann im Rahmen der Ko-

stenfestsetzung nur Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gerichtskosten des

Beweisverfahrens, soweit sie den Gegenstand betreffen, an dem der verklagte

Antragsgegner beteiligt war.

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Sowohl im selbständigen Beweisverfahren

als auch im Hauptsacheverfahren ging es um die Feststellung desselben Man-

gels zwischen denselben Parteien.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner