BGH Beschluß vom 26.07.2004 – VIII ZB 44/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unver-
züglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger
davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der
Rechtshängigkeit weggefallen ist.
BGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 -
LG Bremen AG Bremen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. März 2003 auf-
gehoben.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsge-
richts Bremen vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 332,64 € festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Wohnraum. Die
Miete ist jeweils am dritten Werktag des Monats fällig. Mit Schreiben vom
29. April 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
des Beklagten fristlos und verlangte die Herausgabe der Wohnungsschlüssel.
Die zum Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Mieten für März und April 2002
zahlte der Beklagte nach seinem Vorbringen mit Überweisungsaufträgen vom
3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002)
an den Kläger.
Der Kläger hat am 14. Juni 2002 eine Räumungsklage gegen den Be-
klagten eingereicht. Am 8. Juli 2002 wurde der Mietrückstand des Beklagten für
die Monate Mai und Juni 2002 durch das Sozialamt beglichen. Die Klageschrift
ist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden. Auf die Anfrage des
Amtsgerichts vom 6. August 2002, ob die Klage zurückgenommen werde, hat
der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. September
2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Begründung für erledigt er-
klärt, daß das Sozialamt die rückständigen Mieten nach Klageerhebung gezahlt
habe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit
Schreiben vom 22. Oktober 2002, das dem Klägervertreter nach dessen Anga-
ben am 31. Oktober 2002 zugegangen ist, hat das Amtsgericht darauf hinge-
wiesen, daß die Räumungsklage im Zeitpunkt der Zustellung unbegründet ge-
wesen sei, weil der Kläger zwischen Kündigung und Eintritt der Rechtshängig-
keit befriedigt worden sei; zugleich hat das Amtsgericht angefragt, ob die Klage
"unverzüglich zurückgenommen" werde, und eine Frist von zwei Wochen ge-
setzt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2002, der bei Gericht am
14. November 2002 eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenom-
men und den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf-
zuerlegen.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufer-
legt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht die Ko-
sten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Beschlusses.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar stehe es außer Frage, daß
die Kostentragungspflicht des Beklagten mit Rücksicht auf den bisherigen
Sach- und Streitstand billigem Ermessen entsprochen hätte. Der Kläger habe
die Klagerücknahme jedoch nicht unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO erklärt. Zwischen der Zahlung vom 8. Juli 2002 und der Klagerück-
nahme vom 14. November 2002 habe ein Zeitraum von mehr als vier Monaten
gelegen. Diese Verzögerung beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers. Dieser habe erkennen können, daß die Zahlung vor
Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sei, da an ihn am 24. Juli 2002 die Mittei-
lung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ergangen sei. Ein Ver-
schulden liege jedoch auch vor, wenn er die Mitteilung nicht erhalten haben
sollte. Er habe in diesem Falle die Erledigung der Hauptsache erklärt, ohne sich
zuvor darüber zu vergewissern, ob die Voraussetzung einer Erledigung vorge-
legen habe. Eine solche Klärung habe sich aufgedrängt, weil das Amtsgericht
nicht eine Erledigungserklärung, sondern die Klagerücknahme angeregt habe.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.
1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-
pflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-
ligem Ermessen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängig-
keit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen
wird. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Anlaß zur
Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, die durch Zustellung der Klage-
14. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist dem Beklagten am
25. Juli 2002 zugestellt worden; bereits vor diesem Zeitpunkt - am 8. Juli 2002 -
wurde der Mietrückstand des Beklagten beglichen. Dies hatte zur Folge, daß
die mit Zahlungsverzug des Beklagten begründete Kündigung, die Grundlage
des Räumungsverlangens des Klägers war, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
BGB unwirksam wurde.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Kläger die
Klage am 14. November 2002 unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO zurückgenommen.
a) Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO ein, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängig-
keit weggefallen ist und die Klage "daraufhin unverzüglich" zurückgenommen
wird.
aa) "Unverzüglich" bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121
Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen
hat (OLG Brandenburg, MDR 2003, 951, 952; OLG Saarbrücken, OLGR 2003,
255, 256; OLG München, OLGR 2004, 180; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269
Rdnr. 8 c; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl.,
§ 269 Rdnr. 40). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem
Begriff, der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort
ebenfalls im Sinne der Legaldefinition des § 121 BGB verstanden wird (vgl. nur
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; Erman/H. Palm, BGB,
11. Aufl., § 121 Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.), in § 269 ZPO eine abweichende
Bedeutung hat beilegen wollen.
bb) Weder aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach die
Klage "daraufhin", d.h. nach Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage,
zurückzunehmen ist, noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich
eindeutig, an welchen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung anknüpft. Nach einer
in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO so auszulegen, daß nicht der (objektive) Eintritt des Erledigungsgrundes,
sondern die Kenntnis des Klägers vom Wegfall des Anlasses zur Einreichung
der Klage - hier der Zahlung vom 8. Juli 2002 - maßgeblich ist (OLG Branden-
burg, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; MünchKommZPO/Lüke, Aktualisierungs-
band, 2. Aufl., § 269 Rdnr. 3; vgl. auch Greger, aaO; Hartmann, aaO; Musielak/
Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 13). Diese Auffassung ist im Ansatzpunkt
zutreffend. Das Abstellen auf die Kenntnis entspricht der gesetzlichen Regelung
in § 121 BGB, die an die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem An-
fechtungsgrund anknüpft. Nach dem Zweck des Gesetzes muß jedoch hinzu-
kommen, daß der Kläger Kenntnis davon erlangt hat, daß der Zeitpunkt des
Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor dem Eintritt der Rechtshängig-
keit lag. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um
die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulösen.
(1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform des Zivil-
prozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in § 269 ZPO eingefügt wurde,
enthält eine Ausnahme von dem im vorangehenden Satz 2 geregelten Grund-
satz, wonach der Kläger bei einer Klagerücknahme verpflichtet ist, die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs
zum Zivilprozeßreformgesetz soll es die Neuregelung ermöglichen, einem ma-
teriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers Rechnung zu tragen,
ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (BT-Drucks. 14/4722, S. 81; vgl.
auch Senatsbeschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004,
1530, unter II 2). Mit dem Erfordernis einer "unverzüglichen" Klagerücknahme
hat der Gesetzgeber dabei, wie aus der Begründung zum nachfolgenden Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungs-
gesetz - hervorgeht (BT-Drucks. 15/1508, S. 18), das Ziel verfolgt, den durch
die Neuregelung privilegierten Kläger anzuhalten, zügig zu handeln und die Sa-
che nicht zu verzögern. Dadurch wird jedoch die vom Gesetzgeber beabsichtig-
te prozeßökonomische Verfahrenserledigung beeinträchtigt. Deswegen sieht
der Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die
Streichung des Worts "unverzüglich" vor (BT-Drucks. 15/1508, Art. 1 Nr. 8). In
der Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, daß bei nicht unverzüglicher
Klagerücknahme keine prozeßökonomische Erledigung der Sache möglich sei,
ohne daß hierfür überzeugende Gründe ersichtlich seien. Auch Kostenaspekte
ließen ein unverzügliches Handeln nicht unbedingt notwendig erscheinen; ver-
zögere der Kläger die Klagerücknahme und verursache er dadurch zusätzliche
Kosten, so könne dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Er-
messen berücksichtigt werden (aaO, S. 18). Auch dies spricht dafür, dem Ge-
danken der Prozeßökonomie bereits nach geltendem Recht vorrangig Rech-
nung zu tragen.
(2) Eine Auslegung, die nicht auf die Kenntnis des Klägers von dem Zeit-
punkt des Wegfalls des Klagegrundes und von dem Eintritt der Rechtshängig-
keit abstellt, wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen zweiten Pro-
zeß zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs
des Klägers entbehrlich zu machen, nicht gerecht. Ohne Kenntnis dieser beiden
Zeitpunkte kann der Kläger nicht zuverlässig beurteilen, welche Erklärung er
abzugeben hat, um eine Erstattung seiner Prozeßkosten bereits im anhängigen
Verfahren zu erreichen.
Ist das den Rechtsstreit erledigende Ereignis vor Klagezustellung einge-
treten, kann der Kläger eine ihm günstige Kostenentscheidung nur durch Klage-
rücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreichen. Erklärt er dagegen die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Beklagte
- wie vorliegend - der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91 a Abs. 1 ZPO),
so ist die als Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des
§ 91 ZPO abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der
Hauptsache voraussetzt, daß die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit un-
zulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Der Kläger wäre damit
zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs
grundsätzlich auf einen Folgeprozeß verwiesen (BGHZ 83, 12, 16), der nach
der dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers gerade vermieden werden soll.
Dagegen hat der Kläger, wenn das erledigende Ereignis erst nach Rechtshän-
gigkeit eingetreten ist, im Falle der Klagerücknahme zunächst die Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen, da die Voraussetzung
des Satzes 3, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit
weggefallen sein muß, nicht vorliegt. Er kann mithin einen Zweitprozeß auf Er-
stattung seiner Kosten nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit in der Haupt-
sache für erledigt erklärt.
(3) Kommt es dagegen für die Unverzüglichkeit der Klagerücknahme auf
die Kenntnis des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses und der Klagezustel-
lung an, erlangt der Kläger die Möglichkeit, durch - unverzügliche - Abgabe der
nach dem Verfahrensstand sachdienlichen Prozeßerklärung eine ihm günstige
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bereits im anhängigen Verfah-
ren und unter Vermeidung eines zweiten Prozesses zu erreichen, wie es der
Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt
hat.
Mithin ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unerheb-
lich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger, gegebenenfalls durch Nachfrage, hätte
erkennen müssen, daß die Rechtshängigkeit durch Klagezustellung nach Weg-
fall des Anlasses zur Klageeinreichung eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr,
zu welchem Zeitpunkt er diese Kenntnis tatsächlich erlangt hat. Kenntnis vom
Zeitpunkt der Klagezustellung hat der Kläger nicht bereits aufgrund der Mittei-
lung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24. Juli 2002 er-
langt. Zwar sieht das Gesetz in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, daß die Anord-
nung der Zustellung und des schriftlichen Vorverfahrens gleichzeitig vorzuneh-
men sind. Jedoch hat das Beschwerdegericht zum einen offengelassen, ob
dem Klägervertreter diese Mitteilung zugegangen ist. Zum anderen ist weder
vom Beschwerdegericht festgestellt noch vorgetragen, daß diese Mitteilung den
Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Zustellung enthielt, so daß ihr Zu-
gang noch nicht die Kenntnis des Klägers davon begründen konnte, daß die
Klage erst nach der den Mietrückstand tilgenden Zahlung vom 8. Juli 2002 zu-
gestellt worden ist. Diese Kenntnis hat der Kläger auch nicht nachträglich auf-
grund der Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002 erlangt, ob die Klage
zurückgenommen werde, sondern erst mit Eingang der Mitteilung des Amtsge- richts vom 22. Oktober 2002.
b) Im Anschluß an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung
hat der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen. Das Amtsgericht hat
ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 eine Frist von zwei Wochen zur Erklä-
rung gesetzt, ob die Klage "unverzüglich zurückgenommen" werde. Der Kläger
durfte darauf vertrauen, daß das Gericht eine innerhalb der gesetzten Frist ab-
gegebene Erklärung als rechtzeitig im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO an-
sehen werde. Diese Frist, die mit Zugang des Schreibens am 31. Oktober 2002
in Lauf gesetzt wurde, hat er gewahrt, indem er die Klage am 14. November
2002 zurückgenommen hat.
3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dagegen angenommen, daß es
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermes-
sen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Die
Räumungsklage, zu deren Erhebung der Beklagte Veranlassung gegeben hat,
weil er dem Herausgabeverlangen des Klägers nicht nachkam, war bis zur voll-
ständigen Zahlung des Mietrückstandes am 8. Juli 2002 nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand begründet. Im Zeitpunkt der - hinreichend begründeten -
Kündigungserklärung des Klägers vom 29. April 2002 bestand der Kündigungs-
grund des Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a BGB. Der
Beklagte befand sich für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung
der Miete in Verzug, da er die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige
Miete für März und April 2002 nicht gezahlt hatte. Die Kündigung wurde nicht
bereits vor Einreichung der Klage am 14. Juni 2002 unwirksam. Gemäß § 569
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Das
setzt voraus, daß der Vermieter alle bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufe-
nen Mietrückstände erhält (Staudinger/Emmerich
[2003] § 569 Rdnr. 42;
Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 38, jew.m.w.Nachw.).
Hieran fehlt es. Der Beklagte hat vorgetragen, die rückständigen Mieten mit
Überweisungsaufträgen vom 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni
2002 (Miete für April 2002) an den Kläger gezahlt zu haben. Im Zeitpunkt der
Zahlung der Miete für März 2002 schuldete der Beklagte jedoch des weiteren
die Miete für April 2002; im Zeitpunkt der vorgetragenen Überweisung dieser
Miete am 6. Juni 2002 waren bereits die Mieten für Mai und Juni 2002 fällig, so
daß die Kündigung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung am 8. Juli 2002
wirksam blieb.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher der angefochtene Be-
schluß des Beschwerdegerichts aufzuheben, und die Beschwerde des Beklag-
ten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zurückzuweisen.
Dr. Deppert Dr.Beyer Wiechers
Dr. Wolst Hermanns