BGH Beschlüsse vom 23.11.2004 – VI ZB 42/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der
5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Stade vom 12. Mai
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
bis zu 300 €.
Gründe
I.
Die Kläger haben gegen den Beklagten am 14. Januar 2004 eine Klage
eingereicht mit dem Ziel, eine von dem Beklagten an einem Garagentor befind-
liche Aufschrift zu beseitigen. Am 20. Februar 2004 haben sie den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Beklagte nach Einreichung der
Klage die streitbefangene Aufschrift entfernt habe, und beantragt, dem Beklag-
ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Kla-
ge noch nicht zugestellt. Am 9. März 2004 haben die Kläger die Klage zurück-
genommen und beantragt, entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. über die
Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Nachdem das Amtsgericht die Kosten den Klägern auferlegt hatte, hat
das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde der Kläger entschieden,
daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
zu tragen habe. Zugleich hat der entscheidende Einzelrichter die Rechtsbe-
schwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts im Hinblick auf den Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO erfordere.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-
sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Fall,
in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung
beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen hat, diese Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf
die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts
der Aufhebung von Amts wegen. Die Entscheidung über die Zulassung darf in
solchen Fällen der Einzelrichter nämlich nicht selbst treffen; er muß das Verfah-
ren vielmehr gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten
Kammer übertragen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne die-
ser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sin-
ne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung
und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.;
BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom
11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; Senatsbeschluß vom
24. Juni 2003 - VI ZB 7/03).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die hier
ausweislich der Begründung des Beschwerdegerichts zur Zulassung führende
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Danach bedeutet "unverzüglich"
im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend der Legaldefinition in
§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu
erfolgen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem Begriff,
der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort ebenfalls
abweichende Bedeutung hat beilegen wollen. Zudem ist für die Beurteilung, ob
der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückge-
nommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt
hat, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshän-
gigkeit weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 -
WuM 2004, 547).
3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll