Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 23.11.2004 – VI ZB 42/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der

5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Stade vom 12. Mai

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

bis zu 300 €.

Gründe

I.

Die Kläger haben gegen den Beklagten am 14. Januar 2004 eine Klage

eingereicht mit dem Ziel, eine von dem Beklagten an einem Garagentor befind-

liche Aufschrift zu beseitigen. Am 20. Februar 2004 haben sie den Rechtsstreit

in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Beklagte nach Einreichung der

Klage die streitbefangene Aufschrift entfernt habe, und beantragt, dem Beklag-

ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Kla-

ge noch nicht zugestellt. Am 9. März 2004 haben die Kläger die Klage zurück-

genommen und beantragt, entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. über die

Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Nachdem das Amtsgericht die Kosten den Klägern auferlegt hatte, hat

das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde der Kläger entschieden,

daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

zu tragen habe. Zugleich hat der entscheidende Einzelrichter die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts im Hinblick auf den Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 269

Abs. 3 Satz 3 ZPO erfordere.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-

sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Fall,

in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung

beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen hat, diese Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf

die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts

der Aufhebung von Amts wegen. Die Entscheidung über die Zulassung darf in

solchen Fällen der Einzelrichter nämlich nicht selbst treffen; er muß das Verfah-

ren vielmehr gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten

Kammer übertragen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne die-

ser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sin-

ne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung

und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.;

BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom

11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; Senatsbeschluß vom

24. Juni 2003 - VI ZB 7/03).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die hier

ausweislich der Begründung des Beschwerdegerichts zur Zulassung führende

Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Danach bedeutet "unverzüglich"

im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend der Legaldefinition in

§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu

erfolgen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem Begriff,

der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort ebenfalls

im Sinne der Legaldefinition des § 121 BGB verstanden wird, in § 269 ZPO eine

abweichende Bedeutung hat beilegen wollen. Zudem ist für die Beurteilung, ob

der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückge-

nommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt

hat, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshän-

gigkeit weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 -

WuM 2004, 547).

3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll