BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 92/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 10. März 2004 wird auf ihre Kosten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag im Wege
des Quasisplittings nicht 81,87 €, sondern 116,20 €, bezo
gen auf
den 30. April 2003, beträgt.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 23. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. April 1963) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 14. November 1961) am 3. Mai 2003 zugestellt wor-
den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-
schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf
die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd (Wehrbereichsverwaltung;
weitere Beteiligte zu 3) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin ab-
geändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
137,04 €, bezogen auf den 30. April 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu La-
sten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung im
Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-
konto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 81,87 €, bezogen auf den 30. April 2003, begründ et. Schließlich hat es zu
Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-
tragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,93 €,
bezogen auf den 30. April 2003, begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 30. April 2003; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in
Höhe von 187,63 € für die Antragstellerin und 461,71
€ für den Antragsgegner
sowie für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von mo-
natlich 163,74 €, bezogen auf den 30. April 2003, ausg egangen. Die für den
Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandes-
gericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-
misch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-
Verordnung für den Antragsgegner monatlich 23,86 € d em Versorgungsaus-
gleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien sowie die Wehrbereichsverwaltung und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
ganz überwiegend nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses
ist in der Anlage beigefügt).
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags hinsichtlich des
Quasisplittings beruht auf der ab Januar 2004 erforderlichen Anwendung des
Bemessungsfaktors von 5 % jährlich zuzüglich eines Zuschlags von 100 € für
2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzah-
lungsgesetzes - BSZG - vom 29. Dezember 2003, BGBl. I, 3076, 3077. Zur An-
wendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors
vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ
2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose