Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.08.2004 – XII ZR 28/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 4. August 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1

a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweg- lichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).

b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nieß- brauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nieß- brauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zu- ständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.

BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - OLG Frankfurt in Kassel

LG Kassel

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar

2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hin-

sichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und wider-

klagend um die Löschung eines Nießbrauchsrechts und die Herausgabe einer

hinterlegten Löschungsbewilligung.

Anläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990

zwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten

zum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke

Rolls Royce und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner

räumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus

und zwei Läden in A./Spanien ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls

der Beklagte wegen eines Grundstücks in O. Restitutionsansprüche erwerben

würde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien ver-

pflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Weg-

fall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der

Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem Be-

klagten das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde

das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im spanischen Grundbuch ein-

getragen.

Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der Be-

klagte die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsicht-

lich des Grundstücks in O. Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an

dem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./Spanien und bewilligte die

Löschung im Grundbuch. Die Löschungsbewilligung wurde beim Notar hinter-

legt; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutions-

ansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um

Durchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos.

Die Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung

und mit gestaffelten Hilfsanträgen im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewil-

ligung der Löschung des Nießbrauchsrechts. Das Landgericht hat den Hauptan-

trag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Wi-

derklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung

hat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne

Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre

zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-

fungsgericht.

I.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf

Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 ab-

gewiesen.

Ein Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen Ver-

einbarung der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim

Notar hinterlegte Löschungsbewilligung vom 14. Oktober 1991 nur dann an die

Klägerin herausgegeben werden, wenn die Restitutionsbemühungen des Be-

klagten hinsichtlich des Grundbesitzes in O. Erfolg haben würden. Nach den

von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist

ein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom Be-

klagten vereitelt worden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entspre-

chender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 242 BGB grund-

sätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte kön-

nen zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu

versagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst

nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGH Urteile vom 23. April 1981

- VII ZR 196/80 - NJW 1981, 1779; BGHZ 88, 344, 351; BGHZ 95, 393, 399).

Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Ver-

tragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Neben-

pflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können

(vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574,

vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718 und vom 19. Dezem-

ber 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall.

Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte

Löschungsbewilligung nur bei Erfolg der Restitutionsbemühungen an die Kläge-

rin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus

allgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe

erstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des

Nießbrauchs im Grundbuch nach spanischem Recht keine konstitutive Wirkung

hat und die hinterlegte Löschungsbewilligung schon vom 14. Oktober 1991 da-

tiert.

II.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten Hilfsan-

träge als unzulässig abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der

Klägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für

Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand ha-

ben, unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die

Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegli-

che Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in Spanien als dingliches

Recht geregelt und werde entsprechend in die spanischen Grundbücher einge-

tragen. Die Anträge auf Abgabe einer Löschungsbewilligung seien nicht unab-

hängig von der Frage nach dem Fortbestehen des Nießbrauchsrechts zu be-

antworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in

Fragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des belege-

nen Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die aus-

schließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das Grund-

stück bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren

Feststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein

dingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen

Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung

Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-

sachen (EuGVVO) in Kraft getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der Mit-

gliedsstaaten der EU an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. Zöller/Geimer

ZPO 24. Aufl. Anhang I). Allerdings ist die EuGVVO nach Art. 66 Abs. 1 nur auf

solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufge-

nommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in Kraft ge-

treten war. Das ist hier nicht der Fall.

Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an un-

beweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit

der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen

ist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings

nicht gerichtet.

a) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des

Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September

1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜ-

Protokoll) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Art. 16

Nr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der

Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt und hier lediglich auf den Ein-

zelfall anzuwenden.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf Art. 16 EuGVÜ nicht

weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt,

daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genom-

men wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das

für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des

Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an

einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in

einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß

vielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von

der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnah-

me - auf ein persönliches Recht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 -

Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717). Der Unterschied

zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht

auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann

wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend ge-

macht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – C-292/93 - NJW 1995,

37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit

den Hilfsanträgen nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sin-

ne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ.

c) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des Nieß-

brauchsrechts gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, son-

dern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen Ver-

trages vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her.

Sie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht

wie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den Partei-

en wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl.

auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. 2002 Art. 22 EuGVVO

Rdn. 13 ff.; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16

EuGVÜ Rdn. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des Nieß-

brauchsrechts mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen aus-

wirkt, beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus

dem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinba-

rung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des Nießbrauchsrechts allein

von dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen

und sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtli-

che Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten

wirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittel-

bar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten

(vgl. EuGH, Beschluß vom 5. April 2001 - C 518/99 - EuR 2001, 563). Darauf,

daß ein Nießbrauchsrecht auch in Spanien dinglichen Charakter hat, kann es

für den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Rückga-

be mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des EuGH

auch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges Ver-

halten und eine einvernehmliche Auflösung des Nießbrauchsrechts streiten und

deswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am frühe-

ren gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Berufungsgerichts geklärt wer-

den müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905;

Kropholler, aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 14).

d) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragli-

che Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an un-

beweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit

sollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus fol-

genden Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf

dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klagean-

trag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall.

3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten aus-

richtende internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts gilt deswegen hin-

sichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der

Ausgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen

Ansprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso zie-

len die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung

zur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen Nieß-

brauchsrechts selbst.

III.

Der Widerklage auf Herausgabe der hinterlegten Löschungsbewilligung

an den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausge-

führt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewil-

ligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in O. nach den von der Revisi-

on nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr mög-

lich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte

als Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an

sich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den An-

spruch der Klägerin durch Herausgabe der vorhandenen Löschungsbewilligung

zu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe

gerade dieser Urkunde zu.

IV.

Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin

auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch

auf Rückübertragung des Nießbrauchsrechts zusteht.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dose

Hahne