BGH Beschluss vom 12.08.2004 – I ZR 230/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivil-
senat, vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt:
1. Nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich im
vorliegenden Fall als rechtsgrundsätzlich die Frage,
"ob §§ 6, 7 WahrnG, auf deren Grundlage die Wahrnehmungsberech- tigten die Wahrnehmungsverträge schließen, ein gesetzliches Schuld- verhältnis zwischen den Wahrnehmungsberechtigten begründen, auf- grund dessen sie im Hinblick auf die Wirkungen der Anmeldung im Ver- hältnis zur GEMA verpflichtet sind, nur urheberrechtsschutzfähige Werke gegenüber der GEMA anzumelden und sich als Komponist oder Bearbeiter eines Werkes nur unter den materiell-rechtlichen Vorausset- zungen zu bezeichnen, die durch den einheitlich geschlossenen Wahr- nehmungsvertrag zwischen der GEMA und dem Wahrnehmungsbe- rechtigten einschließlich der Satzung und des Verteilungsplans vorge- geben sind."
Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. In § 6 Abs. 1 und § 7
WahrnG sind nur Pflichten der Verwertungsgesellschaften geregelt.
2. Beteiligt die GEMA einen Nichtberechtigten an den sich nach
dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf
Kosten der GEMA ungerechtfertigt bereichert. Für einen Anspruch
eines Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Auszahlung der von
der GEMA an ihn ausgeschütteten Beträge fehlt eine Anspruchs-
grundlage.
3. Ein Wahrnehmungsberechtigter ist nach § 5 des GEMA-
Berechtigungsvertrages verpflichtet, alle unter diesen Vertrag fallenden
Werke anzumelden und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich
seiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form
nachzuweisen. Es kann dem Beklagten daher nicht verwehrt werden,
der GEMA gegenüber mit Anmeldungen seinen Rechtsstandpunkt zu
vertreten, er habe urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der von ihm
geschaffenen Teile der streitgegenständlichen Werbemusiken.
Nach § 5 Nr. 3 des Verteilungsplans der GEMA, auf den § 6
Buchst. a des Berechtigungsvertrages Bezug nimmt, ist die GEMA
berechtigt und verpflichtet, bei einem Streit von Wahrnehmungsbe-
rechtigten über die Beteiligung an den sich aus dem Verteilungsplan
ergebenden Ausschüttungen die Auszahlung so lange zu verweigern,
bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für
die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt.
Bei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an
bestimmten Musikstücken kann eine solche Entscheidung durch eine
Klage auf Feststellung, daß der anderen Partei keine Ansprüche gegen
die GEMA aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen,
herbeigeführt werden. Für eine solche Klage, die das Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses zwischen der anderen Partei und der GEMA
betrifft, fehlt nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs-
interesse (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR
2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek; Urt. v. 2.12.2003
- VI ZR 243/02, BGH-Rep 2004, 624, 625 = NJW-RR 2004, 595, jeweils
m.w.N.).
Die Kläger
tragen
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 27.798,43 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher