BGH Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 199/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Staatsbibliothek
UrhG § 8
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.
UrhG § 10
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu- tung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststel-
lungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser
Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers
aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Ein-
richtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten
der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbi-
bliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans
Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zu-
sammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für
die Staatsbibliothek als dessen Partner.
Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Ab-
rede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger
befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung,
ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Be-
klagte nicht nach.
Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die
Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf
Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu
Übersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vor-
gegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdge-
schoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Hand-
skizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Le-
sesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige
Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer
aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbeton-
konstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende
Geschoßebenen im Ostfoyer.
Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im
Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfah-
rens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine
Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von
403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffas-
sung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächen-
magazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbe-
werbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhal-
ten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte
Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem
Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964
eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundla-
ge für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.
Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte
und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architekten-
vertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige
Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Ent-
wicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die
Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach
einem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis
dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.
Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne
weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus.
Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und -
von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.
Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 ent-
stand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lese-
sälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und
technischen Anlagen erarbeitet.
Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau -
verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen
Vertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staats-
bibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zu-
sammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und
Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und
Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe
zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die end-
gültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun
als Entwurfsverfasser aufgeführt.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die
schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dem-
entsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des
Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Pla-
nung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegun-
gen der Planung ausgewirkt.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwick-
lungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm gelei-
teten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werk-
pläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber
die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (ins-
besondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken
und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Bau-
körpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil
und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem
Simon-Bolivar-Saal betroffen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra- ße 33, 10785 Berlin, ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist,
hilfs-hilfsweise,
festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist.
Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheber-
rechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger
habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitar-
beiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage
der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion
nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter
fertigen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-
folgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt
angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens
50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil
die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet,
weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbi-
bliothek sei.
Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich ge-
schütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme.
Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht,
soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche
Gestaltungshöhe aufweise.
Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek
als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand,
daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu
nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun
eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsicht-
lich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenver-
merk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-
be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die
Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der
Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwört-
lich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allge-
mein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden
sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach
dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht gel-
tend gemacht.
Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei ei-
genes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht er-
kennbar, daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wett-
bewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe.
Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft
ebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine
Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen
Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben
dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung
noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe,
könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-
stehe, daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.
Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie
bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger
seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenar-
beit der Urheber voraussetze, nicht stützen.
Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger ha-
be nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzel-
nen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er
"gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag
ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.
a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht ange-
nommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von sei-
nem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht,
daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei
der Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen,
eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festge-
halten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer
Prozeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ
146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils
m.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung her-
anzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178
= WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht,
daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der
Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß
mit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu
50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag
dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb
nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwir-
kung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen
Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nut-
zung des Werkes in Betracht kommt.
b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt,
aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist
(BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256
Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun
zu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist
nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von
Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein
Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber
Voraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehun-
gen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein
rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt.
v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94,
NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Mitur-
heber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung -
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche
wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.
Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche
wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen
(vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möh-
ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/
Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es
- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich
nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.
Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzu-
lässig abzuweisen.
2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags
haben dagegen Erfolg.
Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben
Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Trep-
penhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als
Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag
verfahrensfehlerhaft ist.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht
nachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbiblio-
thek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem
ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.
(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und
Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese -
wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverstän-
digenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskiz-
zen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage
des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in
die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Bau-
kunst gefunden hat.
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht
hinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenom-
men werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft,
hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich
auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll
(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore).
Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber we-
sentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst
keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen
die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt
mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebs-
system, m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeb-
lichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In
solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch
durch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Hand-
buch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR
2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis
eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen
werden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Klä-
ger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft
an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Dar-
legungslast nicht nachgekommen ist.
Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeich-
nungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger
zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht
gewürdigt.
aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorge-
legten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem
wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind
bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel
wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall
um so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und
kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des
Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.
Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Un-
terlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei
nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferi-
schen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urhe-
ber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl.
RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Hap-
pening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO
§ 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urhe-
ber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht,
11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand
der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gege-
benenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine
Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-
händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der
Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller
die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein
anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße
Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem
Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994
- I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant,
m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den
Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Ver-
mutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möh-
ring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt
die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem
Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu er-
leichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin wi-
derlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf
Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwür-
fen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei
hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zu-
kommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek
nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, ge-
baut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle
schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als
Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferi-
schen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in
diesen Entwürfen verkörpert sind.
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungs-
hilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die
Zeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat,
um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungs-
verfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß
die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen,
geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als
vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen iden-
tisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982
- II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten
Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Wür-
digung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klä-
gers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eige-
ner Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsge-
richt im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vor-
nehmen können.
III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Fest-
stellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:
1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames
Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag
leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen
Zeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek -
können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungs-
prozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei
allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die
gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungs-
programm; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum
aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk
entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch
BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel
wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von
Prof. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht not-
wendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers al-
lenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise
schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die
Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom
15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von
Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek
erbracht hat.
2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebe-
nenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der
bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Partei-
en Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalent-
würfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem
Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Ande-
rerseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete -
Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im
Besitz des Klägers seien.
IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten
Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsan-
trag folgendes auszuführen:
Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand
sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit
geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten
Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter
Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Bau-
kunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1
UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen
bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistun-
gen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bear-
beitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere
Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen
des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klä-
gers, gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustel-
len.
V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungs-
hauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag
statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klä-
gers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Büscher
Schaffert