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BGH Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 199/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Staatsbibliothek

UrhG § 8

Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.

UrhG § 10

Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu- tung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.

BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststel-

lungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser

Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.

Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers

aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Ein-

richtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten

der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbi-

bliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans

Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zu-

sammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für

die Staatsbibliothek als dessen Partner.

Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Ab-

rede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger

befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung,

ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Be-

klagte nicht nach.

Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die

Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf

Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu

Übersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vor-

gegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdge-

schoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Hand-

skizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Le-

sesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige

Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer

aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbeton-

konstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende

Geschoßebenen im Ostfoyer.

Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im

Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfah-

rens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine

Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von

403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffas-

sung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächen-

magazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbe-

werbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhal-

ten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte

Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem

Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964

eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundla-

ge für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.

Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte

und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architekten-

vertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige

Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Ent-

wicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die

Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach

einem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis

dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.

Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne

weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus.

Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und -

von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.

Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 ent-

stand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lese-

sälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und

technischen Anlagen erarbeitet.

Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau -

verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen

Vertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staats-

bibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zu-

sammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und

Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und

Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe

zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die end-

gültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun

als Entwurfsverfasser aufgeführt.

Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die

schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dem-

entsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des

Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Pla-

nung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegun-

gen der Planung ausgewirkt.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwick-

lungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm gelei-

teten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werk-

pläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber

die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (ins-

besondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken

und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Bau-

körpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil

und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem

Simon-Bolivar-Saal betroffen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra- ße 33, 10785 Berlin, ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist,

hilfs-hilfsweise,

festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist.

Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheber-

rechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger

habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitar-

beiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage

der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion

nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter

fertigen lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-

folgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt

angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens

50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil

die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.

Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet,

weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbi-

bliothek sei.

Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich ge-

schütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme.

Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht,

soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche

Gestaltungshöhe aufweise.

Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek

als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand,

daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu

nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun

eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsicht-

lich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenver-

merk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-

be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die

Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der

Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwört-

lich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allge-

mein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden

sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach

dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht gel-

tend gemacht.

Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei ei-

genes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht er-

kennbar, daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wett-

bewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe.

Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft

ebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine

Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen

Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben

dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung

noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe,

könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-

stehe, daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.

Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie

bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger

seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenar-

beit der Urheber voraussetze, nicht stützen.

Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger ha-

be nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzel-

nen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er

"gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag

ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.

a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht ange-

nommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von sei-

nem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht,

daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei

der Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen,

eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festge-

halten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer

Prozeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung

vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ

146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils

m.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung her-

anzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178

= WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht,

daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der

Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß

mit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu

50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag

dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb

nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwir-

kung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen

Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nut-

zung des Werkes in Betracht kommt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt,

aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist

(BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256

Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun

zu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist

nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von

Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein

Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber

Voraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehun-

gen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein

rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt.

v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94,

NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Mitur-

heber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung -

nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche

wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.

Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche

wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen

(vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möh-

ring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/

Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es

- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich

nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.

Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzu-

lässig abzuweisen.

2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags

haben dagegen Erfolg.

Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben

Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst

(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist

(vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Trep-

penhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als

Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.

Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag

verfahrensfehlerhaft ist.

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht

nachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbiblio-

thek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem

ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.

(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und

Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese -

wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverstän-

digenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskiz-

zen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage

des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in

die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Bau-

kunst gefunden hat.

Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht

hinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenom-

men werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft,

hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich

auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu

beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll

(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore).

Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber we-

sentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst

keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen

die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt

mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebs-

system, m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeb-

lichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In

solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch

durch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Hand-

buch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR

2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis

eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen

werden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Klä-

ger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft

an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Dar-

legungslast nicht nachgekommen ist.

Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeich-

nungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger

zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht

gewürdigt.

aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorge-

legten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem

wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind

bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel

wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall

um so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und

kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des

Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.

Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Un-

terlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei

nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferi-

schen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urhe-

ber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl.

RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Hap-

pening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO

§ 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urhe-

ber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht,

11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand

der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gege-

benenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine

Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-

händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der

Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller

die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein

anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße

Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem

Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994

- I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant,

m.w.N.).

bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den

Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Ver-

mutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möh-

ring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt

die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem

Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu er-

leichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4

UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin wi-

derlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf

Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwür-

fen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei

hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zu-

kommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek

nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, ge-

baut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle

schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als

Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferi-

schen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in

diesen Entwürfen verkörpert sind.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungs-

hilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die

Zeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat,

um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungs-

verfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß

die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen,

geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als

vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen iden-

tisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982

- II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten

Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Wür-

digung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klä-

gers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eige-

ner Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsge-

richt im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vor-

nehmen können.

III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Fest-

stellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:

1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames

Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag

leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen

Zeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek -

können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungs-

prozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei

allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die

gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungs-

programm; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum

aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk

entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch

BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel

wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von

Prof. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht not-

wendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers al-

lenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise

schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die

Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom

15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von

Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek

erbracht hat.

2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebe-

nenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der

bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Partei-

en Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalent-

würfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem

Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Ande-

rerseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete -

Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im

Besitz des Klägers seien.

IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten

Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsan-

trag folgendes auszuführen:

Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand

sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit

geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten

Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter

Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Bau-

kunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1

UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen

bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistun-

gen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bear-

beitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere

Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen

des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klä-

gers, gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustel-

len.

V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungs-

hauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag

statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klä-

gers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit

aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert