BGH Beschluss vom 12.08.2004 – I ZR 98/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 98/02
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. August 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BGB § 823 Abs. 1 Ai
Verwarnung aus Kennzeichenrecht
Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuld- haftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeüb- ten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflich- ten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?
BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZR 98/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof
wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzei- chenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Ein- griff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbe- werbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?
Gründe
I. Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, die u.a. Sanitärarmaturen nebst Zubehör herstellt und ver-
treibt, war Inhaberin zweier dreidimensionaler Marken, die beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt jeweils für "Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen" einge-
tragen waren (Marke Nr. 396 54 198: angemeldet am 13.12.1996, eingetragen
am 17.2.1997; Marke Nr. 396 55 854: angemeldet am 21.12.1996, eingetragen
am 12.2.1997; im folgenden: Klagemarken).
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt
Strahlregler für Sanitärarmaturen (gemäß den Anlagen K 10 bis K 12) her, die
am Auslauf mit Rundgittern versehen sind.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 machte die Klägerin gegenüber der
Beklagten zu 1 geltend, deren Strahlregler verletzten die Klagemarken, und ver-
langte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte
zu 1 wies diese Forderung als unberechtigt zurück und beantragte beim Deut-
schen Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken.
Die Klägerin hat mit ihrer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragt, die
Beklagten wegen Verletzung der Klagemarken zur Unterlassung und Auskunfts-
erteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 und 22. März 1999 hat das
Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken ausgespro-
chen, weil diesen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle. Dabei hat es davon abgesehen, der Klägerin die Kosten der
Beklagten zu 1 aufzuerlegen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschlüssen
vom 15. Dezember 1999 die Beschwerden der Klägerin und die auf Änderung
der Kostenentscheidungen gerichteten Anschlußbeschwerden der Beklagten
zu 1 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten
zurückgenommen.
Bereits vorher hatte die Beklagte zu 1 ihre Widerklage erhoben, mit der
sie die Erstattung der Kosten verlangt, die sie in den Löschungsverfahren auf-
gewendet hat (17.848 DM nebst Zinsen). Die Klägerin sei ihr insoweit scha-
densersatzpflichtig, weil ihre Abmahnung vom 13. Oktober 1997 unberechtigt
gewesen sei.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe bei ihrer Ab-
mahnung nicht schuldhaft gehandelt.
Das Landgericht hat der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des
Landgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen (OLG Düsseldorf
GRUR-RR 2002, 213). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Be-
klagten zu 1 nicht deshalb gegen die Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 1
BGB wegen schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetrieb zusteht, weil die Klägerin sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1997
aus ihren Klagemarken verwarnt und im Juni 1998 Verletzungsklage erhoben
hat.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-
antragt, begehrt die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
II. Der Bundesgerichtshof ist - im Anschluß an die Rechtsprechung des
Reichsgerichts (grundlegend RGZ 58, 24 - Juteartikel) - in ständiger Rechtspre-
chung davon ausgegangen, daß eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung,
mit der ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen verbunden ist,
einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
des Verwarnten darstellen kann, der bei Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 38, 200, 204 ff. - Kindernähma-
schinen; 62, 29, 31 ff. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 22.6.1976
- X ZR 44/74, GRUR 1976, 715, 716 f. - Spritzgießmaschine; Urt. v. 19.1.1979
- I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte;
Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Ab-
nehmerverwarnung; Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813 =
WRP 1996, 207 - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung, insoweit nicht
in BGHZ 131, 233; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP
1997, 957 - Chinaherde; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 =
WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear; zustimmend u.a. Erman/Schiemann,
BGB, 11. Aufl., § 823 Rdnr. 68 ff.; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl.,
Vor §§ 9-14 PatG Rdn. 16 ff.; Gloy/Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts,
2. Aufl., § 20 Rdn. 83 ff.; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 30 Rdn. 19).
Diese schon früher nicht unumstrittene Rechtsprechung (vgl. dazu BGHZ
62, 29, 31 f. - Maschenfester Strumpf; Blaurock, Die Schutzrechtsverwarnung,
1970, S. 57 ff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutz-
rechten, 1971, S. 154 ff.; ders., GRUR 1974, 235 ff.; Quiring, WRP 1983,
317 ff.) ist in den letzten Jahren verstärkt kritisiert worden (vgl. Larenz/Canaris,
Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl. 1994, S. 554 ff.; Baumbach/He-
fermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allg. Rdn. 129, 136, § 14 Rdn. 11; Köhler
in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 482 ff.; Pastor/Ahrens/Deutsch, Der
Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 10 Rdn. 6 ff.; Deutsch, WRP 1999, 25, 26 f.;
Kunath, WRP 2000, 1074 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027 ff.; vgl. aber auch
MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 191).
III. Der Bundesgerichtshof hat die dargelegten Rechtsgrundsätze zur un-
berechtigten Schutzrechtsverwarnung auch auf Verwarnungen, die auf Kenn-
zeichenrechte (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) gestützt
sind, angewandt (vgl. BGHZ 14, 286, 291 ff. - Farina Belgien). Daran will der
I. Zivilsenat nicht mehr festhalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und die
Sache gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Ent-
scheidung über folgende Rechtsfrage vorzulegen:
"Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichen- recht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?"
Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft Grund-
fragen der Grenzen zulässiger Rechtsverfolgung.
Eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist zudem zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Aufgabe der bis-
herigen Rechtsprechung, daß eine unbegründete Verwarnung aus einem Kenn-
zeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den einge-
richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Scha-
densersatz verpflichten kann, wird zwar möglicherweise auch mit Besonderhei-
ten des Schutzes von Kennzeichenrechten begründet werden können, die wei-
teren Gründe, die nach Ansicht des I. Zivilsenats dafür sprechen, berühren aber
auch Grundlagen der Rechtsprechung zur Schadensersatzhaftung aus § 823
Abs. 1 BGB bei einer Verwarnung aus anderen Schutzrechten, insbesondere
aus Patent oder Gebrauchsmuster.
IV. Für die Absicht des I. Zivilsenats, seine Rechtsprechung zur Scha-
densersatzhaftung bei einer unbegründeten Verwarnung aus einem Kennzei-
chenrecht zu ändern, sind insbesondere folgende Erwägungen maßgebend:
1. Eine Behinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung von
Schutzrechten ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementspre-
chend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v.
10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungs-
anweisung; BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung). Ebenso ist
die gerichtliche und die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
aus Schutzrechten, auch wenn sich diese (letztlich) als unbegründet erweisen,
grundsätzlich nicht rechtswidrig.
Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren
einleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein
geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begeh-
ren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren
über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen
Fehleinschätzung der Rechtslage haftet er außerhalb der schon im Verfahrens-
recht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der uner-
laubten Handlung. Der Schutz des Prozeßgegners wird regelmäßig durch das
gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung ge-
währleistet. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränk-
ten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 und § 826 BGB gewähren
(vgl. BGHZ 154, 269, 271 f.).
Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrech-
ten, die der Klageerhebung als der schärfsten Form der Abmahnung in der Re-
gel vorausgeht, kann insoweit nicht anders behandelt werden (vgl. dazu auch
OLG Düsseldorf GRUR 2003, 814, 816; Pastor/Ahrens/Deutsch aaO Kap. 10
Rdn. 11; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 484; Sack, WRP 1976, 733,
741 f.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028).
2. Eine mit einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren
verbundene unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist demgegenüber in stän-
diger Rechtsprechung als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und aus-
geübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) angesehen worden.
Anlaß für diese Rechtsprechung waren unberechtigte Verwarnungen aus
Patent oder Gebrauchsmuster. Fälle dieser Art sind auch seit jeher in der prak-
tischen Rechtsanwendung zahlenmäßig und wirtschaftlich die bei weitem be-
deutendsten Anwendungsfälle, während Fälle von Schadensersatzforderungen
wegen Verwarnung aus Kennzeichenrechten in der gerichtlichen Praxis selten
geblieben sind und - soweit ersichtlich - fast durchweg nur Forderungen auf Er-
satz der Kosten der Rechtsverteidigung zum Gegenstand hatten.
Grundlage für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des aus ei-
nem Schutzrecht Verwarnten aus § 823 Abs. 1 BGB ist nach der bisherigen
Rechtsprechung der Gedanke einer ausgewogenen Risikoverteilung zwischen
dem Verwarnenden und dem Verwarnten (vgl. BGHZ 62, 29, 33 - Maschen-
fester Strumpf; vgl. auch BGHZ 111, 349, 358). Sie wird weitgehend mit den
Umständen, die bei einer unberechtigt und schuldhaft ausgesprochenen Ver-
warnung aus Schutzrechten typischerweise gegeben sind, begründet. So wird
darauf hingewiesen (vgl. BGHZ 38, 200, 204 f. - Kindernähmaschinen; BGH
GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde), daß eine Schutzrechtsverwarnung für den
Verwarnten in aller Regel einschneidende Wirkungen zur Folge hat. Vor allem
Schutzrechtsverwarnungen aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, die in der
Regel unter Beteiligung von Patentanwälten ausgesprochen werden, stellen
den Verwarnten meist vor die Frage, ob er die Herstellung oder den Vertrieb der
umstrittenen Erzeugnisse gleichwohl fortsetzen soll. Die Beurteilung der
Schutzrechtslage erfordert Zeit und ist fast immer schwierig. Setzt der Verwarn-
te Herstellung und Vertrieb fort, haftet er bei Berechtigung der Schutzrechts-
verwarnung nach einem scharfen Verschuldensmaßstab auf Schadensersatz,
der nach Wahl des Verletzten auch die Herausgabe des Gewinns umfassen
kann (vgl. dazu auch BGHZ 145, 366 - Gemeinkostenanteil). In der Entschei-
dung "Kaugummikugeln" (BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97,
99) wird die rechtliche Sonderbehandlung der unberechtigten Schutzrechtsver-
warnung weiter damit begründet, daß der Verwarnende sich auf ein ihm zuste-
hendes Schutzrecht berufe, über dessen Rechtsbestand und Tragweite er re-
gelmäßig selbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet sei.
3. Diese Erwägungen können nach Ansicht des I. Zivilsenats die Beurtei-
lung, daß eine unberechtigte Verwarnung aus einem Immaterialgüterrecht bei
Verschulden (und sei es auch nur leichter Fahrlässigkeit) als Eingriff in den ein-
gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet,
nicht rechtfertigen.
Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verwarnung aus einem Kennzei-
chenrecht kann dem Verwarnten ebenso wie die Verwarnung aus anderen ge-
werblichen Schutzrechten schwerwiegende Entscheidungen abverlangen. Die-
se mögen typischerweise allerdings nicht so einschneidend sein wie bei Patent-
und Gebrauchsmusterstreitigkeiten, weil, sofern es sich nicht um eine aus der
Form der Ware gebildete Marke handelt (§ 3 Abs. 1 MarkenG), das Inverkehr-
bringen der Ware selbst ohne die beanstandete Kennzeichnung möglich bleibt
und sich die Höhe des in solchen Fällen zu ersetzenden Schadens nach der
Lizenzanalogie berechnet oder darauf beschränkt ist, welcher Schaden gerade
durch die Kennzeichenverletzung entstanden ist oder welcher Verletzergewinn
gerade durch die rechtswidrige Kennzeichenbenutzung erzielt worden ist.
Wird die als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung tatsächlich
eingestellt, kann dies aber auch bei einer Verwarnung aus einem Kennzeichen-
recht den Geschäftsbetrieb des Verwarnten erheblich beeinträchtigen. Für den
Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen unter der angeblich schutzrechtsver-
letzenden Kennzeichnung sind in der Regel Aufwendungen für die Kennzeich-
nung selbst und für Werbemaßnahmen getätigt worden. Bei einem Verzicht auf
die Benutzung der beanstandeten Kennzeichnung kann ein mit dieser erworbe-
ner guter Ruf nicht weiter genutzt werden.
Diese möglichen Folgen einer Verwarnung rechtfertigen es jedoch nicht,
das Schadensrisiko dadurch auf den Verwarnenden zu verlagern, daß dem
Verwarnten bei Unbegründetheit der Verwarnung - auch im Fall bloßer Fahrläs-
sigkeit - ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zugestanden wird.
Der Verwarnende besitzt in einem solchen Fall im allgemeinen bei der Beurtei-
lung der Sach- und Rechtslage keinen entscheidenden Informationsvorsprung
gegenüber dem Verwarnten. Die Beurteilung der Schutzrechtslage kann zwar
schwierig sein; dies gilt dann aber für beide Seiten in gleicher Weise. Ein Un-
ternehmer, der aufgrund einer Berechtigungsanfrage oder selbst im Rahmen
seiner eigenen Geschäftstätigkeit feststellt, daß er möglicherweise ein fremdes
Recht verletzt, muß - nicht anders als ein Verwarnter - entscheiden, ob er die
betreffenden Benutzungshandlungen einstellt, und - wenn er dies tut - die damit
verbundenen Beeinträchtigungen selbst tragen. Es gibt keinen Grund, einen
Unternehmer, der abwartet, bis er verwarnt wird, besserzustellen und ihm bei
einer Schutzrechtsverwarnung, die in einem Gerichtsverfahren letztlich als un-
berechtigt beurteilt wird, einen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzubilligen. Der Verwarnte
kann die Schutzrechtslage in der Regel jedenfalls in Kennzeichensachen eben-
so beurteilen wie der Verwarnende; es liegt in seiner Verantwortung, welche
Konsequenzen er aus seiner Beurteilung zieht (vgl. dazu auch Moser v. Filseck,
GRUR 1963, 260, 262; Horn, GRUR 1974, 235, 236 f.; Ullmann, GRUR 2001,
1027, 1029).
4. Geeignete Grundlage für die Schadensersatzhaftung bei unbegründe-
ten Verwarnungen aus Schutzrechten sind nach der Ansicht des I. Zivilsenats
Ansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und
Baumbach/Hefermehl aaO Allg. Rdn. 129, § 14 Rdn. 8 ff.; Köhler in Köhler/
Piper aaO § 1 Rdn. 482 ff.; Larenz/Canaris aaO S. 554 ff.; Blaurock aaO S. 70
ff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten, 1971,
S. 188 ff.; Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986, S. 237 ff.; Sack, WRP 1976, 733,
735 f.; Lindacher, ZHR 144 [1980] S. 350 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027,
1029 f.; vgl. auch Katzenberger, Recht am Unternehmen und unlauterer Wett-
bewerb, 1967, S. 130).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert