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BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 114/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-

schluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-

landesgerichts Celle vom 30. März 2004 aufgehoben und der Be-

schluß des Amtsgerichts

- Familiengericht - Lüneburg vom

27. August 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldaten-

versorgungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwal-

tung West (VS/261253-G-21118) werden auf dem Versicherungs-

konto Nr. 50 191152 K 552 der Antragsgegnerin bei der Bundes-

versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaf-

ten von monatlich 288,66 €, bezogen auf den 30. Septem ber

2001, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist

in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 662 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 22. April 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Dezember 1953) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 19. November 1952) am 29. Oktober 2001

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfol-

gend dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2

BGB zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldatenversor-

gungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwaltung West (Wehrbe-

reichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der An-

tragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 302,88 €, bezogen auf

den 30. September 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde des Antragstel-

lers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß Ren-

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 233,53 € begrü ndet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1977 bis 30. September 2001;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der Wehrbereichs-

verwaltung in Höhe von monatlich 1.383,50 € und der A ntragsgegnerin in der

gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das

Ende der Ehezeit, in Höhe von 740,78 € ausgegangen. Die für die Antragsge-

gnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als

volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragsgegnerin

monatlich 175,67 € dem Versorgungsausgleich zugrunde ge legt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin

die Entscheidung des Familiengerichts wiederhergestellt wissen. Der An-

tragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die weiteren Be-

teiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung

mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist

begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL

bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die

Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei

der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist beim Antragstel-

ler hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht der Bemessungsfaktor für 2002 von

86,31 %, sondern der ab Januar 2004 gültige Bemessungsfaktor von 5 % jähr-

lich anzuwenden (§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG -

vom 29. Dezember 2003, BGBl. I, 3076, 3077. Zur Anwendung des jeweils zur

Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-

schluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Danach errechnet sich für den Antragsteller ein ehezeitlicher Versorgungsanteil

von 1.355,20 €.

3. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-

gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur

Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter der Antragsgegnerin

bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-

VO). Aus der Jahresrente von 2.108,04 € errechnet sich de mnach ein Barwert

von 2.108,04 € x 7,26 = 15.304,37 €. Nach Multiplikati

on mit dem Umrech-

nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429

ergeben sich 1,4653 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem

allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € ein e dynamische Rente

von 37,09 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe

von 1.355,20 € stehen somit Anwartschaften der Antragsge gnerin in Höhe von

insgesamt 740,78 € + 37,09 € = 777,87 € gegenüber, so

daß sich eine Aus-

gleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 288,66 € errechnet (1.355,20 € ./.

777,87 € = 577,33 €; 577,33 € : 2 = 288,66(5) €).

Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasi-

splitting zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus

§ 1587 b Abs. 6 BGB.

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose