BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 114/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-
schluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-
landesgerichts Celle vom 30. März 2004 aufgehoben und der Be-
schluß des Amtsgerichts
- Familiengericht - Lüneburg vom
27. August 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldaten-
versorgungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwal-
tung West (VS/261253-G-21118) werden auf dem Versicherungs-
konto Nr. 50 191152 K 552 der Antragsgegnerin bei der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaf-
ten von monatlich 288,66 €, bezogen auf den 30. Septem ber
2001, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist
in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 662 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 22. April 1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Dezember 1953) ist der Ehe-
frau (Antragsgegnerin; geboren am 19. November 1952) am 29. Oktober 2001
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfol-
gend dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2
BGB zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers nach soldatenversor-
gungsrechtlichen Grundsätzen bei der Wehrbereichsverwaltung West (Wehrbe-
reichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der An-
tragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere
Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 302,88 €, bezogen auf
den 30. September 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde des Antragstel-
lers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß Ren-
tenanwartschaften in Höhe von monatlich 233,53 € begrü ndet werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1977 bis 30. September 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der Wehrbereichs-
verwaltung in Höhe von monatlich 1.383,50 € und der A ntragsgegnerin in der
gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, monatlich und bezogen auf das
Ende der Ehezeit, in Höhe von 740,78 € ausgegangen. Die für die Antragsge-
gnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als
volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragsgegnerin
monatlich 175,67 € dem Versorgungsausgleich zugrunde ge legt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin
die Entscheidung des Familiengerichts wiederhergestellt wissen. Der An-
tragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die weiteren Be-
teiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung
mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist
begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL
bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die
Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei
der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-
schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind
(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist beim Antragstel-
ler hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht der Bemessungsfaktor für 2002 von
86,31 %, sondern der ab Januar 2004 gültige Bemessungsfaktor von 5 % jähr-
lich anzuwenden (§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG -
vom 29. Dezember 2003, BGBl. I, 3076, 3077. Zur Anwendung des jeweils zur
Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-
schluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Danach errechnet sich für den Antragsteller ein ehezeitlicher Versorgungsanteil
von 1.355,20 €.
3. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-
gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur
Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter der Antragsgegnerin
bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-
VO). Aus der Jahresrente von 2.108,04 € errechnet sich de mnach ein Barwert
von 2.108,04 € x 7,26 = 15.304,37 €. Nach Multiplikati
on mit dem Umrech-
nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429
ergeben sich 1,4653 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem
allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € ein e dynamische Rente
von 37,09 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe
von 1.355,20 € stehen somit Anwartschaften der Antragsge gnerin in Höhe von
insgesamt 740,78 € + 37,09 € = 777,87 € gegenüber, so
daß sich eine Aus-
gleichspflicht des Antragstellers in Höhe von 288,66 € errechnet (1.355,20 € ./.
777,87 € = 577,33 €; 577,33 € : 2 = 288,66(5) €).
Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasi-
splitting zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus
§ 1587 b Abs. 6 BGB.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose