BGH Urteil vom 08.09.2004 – XII ZR 194/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 8. September 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1376
Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem
vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden
kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen
Buchwert übersteigt.
BGH, Urteil vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - OLG Koblenz
AG Montabaur
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 11. Zivilse-
nats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Ko-
blenz vom 13. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 123.690 € (= 241.917,25 DM)
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.
Die am 17. Februar 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
am 2. Februar 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch Ver-
bundurteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11. Januar 1999 rechtskräftig ge-
schieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
Der Ehemann ist Inhaber eines als Einzelfirma geführten Maschinenbau-
unternehmens. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigen-
gutachten wies das Unternehmen zum 31. Dezember 1983 einen Ertragswert
von 0 und einen Substanzwert von 46.000 DM aus. Zum 31. Dezember 1995
hat der Sachverständige den Ertragswert des Unternehmens mit 509.000 DM
errechnet. Von diesem Betrag hat der Sachverständige jedoch ein mit
599.000 DM ermitteltes negatives Eigenkapital in Abzug gebracht. Dieses nega-
tive Eigenkapital hat der Sachverständige unmittelbar aus der Bilanz zum
31. Dezember 1995 hergeleitet, nach der Aktivwerten in Höhe von 363.000 DM
Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM gegenüberste-
hen. Der Unternehmenswert ergebe sich erst aus der Subtraktion des fehlen-
den Eigenkapitals (363.000 DM - 962.000 DM = - 599.000 DM) vom ermittelten
Ertragswert (509.000 DM). Ein denkbarer Erwerber des Unternehmens werde
nämlich erst dann bereit sein, für das Unternehmen einen Kaufpreis in Höhe
des ermittelten Ertragswertes zu zahlen, wenn das Unternehmen mindestens
einen Substanzwert von 0 aufweise; anderenfalls würde der Erwerber Verbind-
lichkeiten eingehen, die von den Aktiva des Unternehmens nicht gedeckt wä-
ren. Da der festgestellte Ertragswert von 509.000 DM unter der Prämisse ermit-
telt worden sei, daß dem Unternehmen das fehlende Eigenkapital von
(-) 599.000 DM zum Bewertungsstichtag zugeführt werde, sei der Wert des Un-
ternehmens zum 31. Dezember 1995 mit (509.000 DM - 599.000 DM =)
- 90.000 DM zu veranschlagen.
Zum Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens gehört eine
während der Ehe errichtete Werkhalle auf einem ebenfalls in der Ehe erworbe-
nen Grundstück; der Verkehrswert der Halle nebst Grundstück betrug zum
31. Dezember 1995 624.000 DM; in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ist für
die Halle ein Buchwert von 257.678 DM ausgewiesen. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen sei eine Einkommensteuerbelastung, wie sie sich im Fal-
le der Veräußerung des Unternehmens aus der Aufdeckung stiller Reserven
ergeben könnte, nicht zu berücksichtigen, da üblicherweise in Höhe des negati-
ven Kapitals Verlustvorträge bestünden, durch die der beim Verkauf des Unter-
nehmens erzielte Gewinn kompensiert würde.
Das Amtsgericht hat den vom Ehemann erzielten Zugewinn mit
573.587 DM (rechnerisch richtig: 574.292 DM) veranschlagt. Bei der Ermittlung
des Endvermögens des Ehemannes hat es dessen Maschinenbauunternehmen
mit (509.000 DM - 599.000 DM =) minus 90.000 DM und die Werkhalle geson-
dert mit 624.000 DM in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung weiterer Ver-
mögenspositionen im Gesamtwert von (Aktiva 420.375 DM - Verbindlichkeiten
176.246 DM =) 244.129 DM hat es ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe
von 777.424 DM (rechnerisch richtig: 778.129 DM) errechnet, dem es ein An-
fangsvermögen von 203.837 DM gegenübergestellt hat. Da die Ehefrau in der
Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, ergebe sich ein Anspruch der Ehefrau auf die
Hälfte des vom Ehemann erzielten Zugewinns, mithin - folgt man dem Rechen-
werk des Amtsgerichts - auf Zahlung von (573.587 DM : 2 = ) 286.793,50 DM.
Da die Ehefrau jedoch nur Zahlung von 187.659 DM beantragt hat, hat das
Amtsgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau diesen Betrag zu zahlen.
Die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewie-
sen. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es das Urteil des Amtsgerichts
teilweise abgeändert und den Ehemann antragsgemäß verurteilt, an die Ehe-
frau 241.917,25 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der
Ehemann sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRB 2002, 161 =
OLGR Koblenz 2002, 152 = FamRZ 2002, 1190 (Leitsatz) veröffentlicht ist, geht
- gestützt auf das Sachverständigengutachten - im Ansatz davon aus, daß das
Maschinenbauunternehmen des Ehemannes für die Zwecke des Zugewinnaus-
gleichs mit dem Ertragswert zu veranschlagen sei, den der Sachverständige
zum 31. Dezember 1995 zutreffend mit 509.000 DM ermittelt habe.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Wertermittlung
nach § 1376 Abs. 2 BGB ist es, das Unternehmen mit seinem "vollen, wirkli-
chen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies im
einzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz für andere als landwirtschaftli-
che Betriebe (vgl. § 1376 Abs. 4 BGB) nicht (Haußleiter/Schulz, Vermögens-
auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. Kap. 1 Rdn. 89).
Diese Methode sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache
des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen
beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ
1991, 43, 44). Derartige Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Zwar kann, wie der Senat im Zusammenhang mit der Bewertung freibe-
ruflicher Praxen dargelegt hat (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR
84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl.
§ 1376 BGB Rdn. 19), gegen das Ertragswertverfahren sprechen, daß sich ei-
nerseits eine Ertragswertprognose für ein Unternehmen im Einzelfall kaum von
der Person des derzeitigen Unternehmensinhabers trennen läßt, daß anderer-
seits aber die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeits-
kraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein kann, weil es beim
Zugewinn nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Das Ober-
landesgericht hat indes für das Maschinenbauunternehmen keine einer freibe-
ruflichen Tätigkeit vergleichbaren Ertragsmerkmale festgestellt, die auf einen
potentiellen Erwerber nicht übertragbar wären. Es hat insoweit auch keinen
Sachvortrag des Ehemannes übergangen; der von der Revision hierfür ange-
führte Beratungsbericht, der für das Unternehmen 1996 erstellt worden ist, läßt
solche persönlichen Ertragsmerkmale nicht erkennen; er belegt im Gegenteil,
daß das Unternehmen derzeit nur vormittags von dem Ehemann geführt und im
übrigen von einem angestellten Betriebsmeister geleitet wird. Ebenso läßt sich
- entgegen der Auffassung der Revision - kein allgemeiner Erfahrungssatz auf-
stellen, nach dem sich die Ertragsprognose einer Einzelfirma nicht von der Per-
son ihres Inhabers trennen läßt. Das folgt bereits aus dem Umstand, daß die
Organisationsform eines Betriebs als einzelkaufmännisches Unternehmen kei-
ne Rückschlüsse auf dessen Größe zuläßt. In der Literatur wird zwar darauf
hingewiesen, daß beim Verkauf besonders strukturierter Klein- und Mittelbetrie-
be häufig nur Preise erzielt werden, die unter dem nach der Ertragswertmetho-
de errechneten Unternehmenswert liegen (Piltz, Die Unternehmensbewertung
in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 50). Es ist jedoch weder festgestellt noch
sonst ersichtlich, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes die hier-
für genannten Strukturmerkmale (etwa: eine auf den konkreten Inhaber ausge-
richtete Personenbezogenheit des Unternehmens, die unentgeltliche Mitarbeit
von Familienangehörigen oder eine geringe Organisationstiefe) aufweist.
2. Da bei der Ermittlung des mit 509.000 DM veranschlagten Ertragswer-
tes die Verbindlichkeiten des - überschuldeten - Unternehmens nicht berück-
sichtigt worden seien, hat das Oberlandesgericht - auch insoweit dem Sachver-
ständigengutachten folgend - von diesem Ertragswert das sich aus der Bilanz
1995 ergebende negative Eigenkapital in Höhe von rund 599.000 DM (Verbind-
lichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM bei Aktiva in Höhe von
363.000 DM) in Abzug gebracht. Den sich damit ergebenden (negativen) Un-
ternehmenswert von minus 90.000 DM hat es in das Endvermögen des Ehe-
mannes eingestellt. Da auf diese Weise - über das negative Eigenkapital -
sämtliche Betriebsverbindlichkeiten Berücksichtung fänden, könnten diese Ver-
bindlichkeiten, auch soweit der Ehemann für sie persönlich hafte, nicht zusätz-
lich als Negativposten in das Endvermögen einfließen.
Diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler
nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
3. Hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Werkhalle hält
das Oberlandesgericht es indes für geboten, deren deutlich über dem Bilanz-
wert liegenden Substanzwert (gemeint ist der im Kurzgutachten des Sachver-
ständigen K. ermittelte unstreitige "Verkehrswert") gesondert Rechnung zu tra-
gen. In der - vorstehend wiedergegebenen - Bewertung des Unternehmens sei
die Halle nur insoweit berücksichtigt, als sie mit ihrem Buchwert in Höhe von
257.678 DM als Aktivposten in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 aufgeführt
sei. In Höhe dieses Buchwertes habe die Werkhalle (als Aktivposten) das nega-
tive Eigenkapital - also die Überschuldung des Unternehmens - verringert; zu-
gleich habe sie insoweit - im Rahmen der Verrechnung des negativen Eigenka-
pitals mit dem Ertragswert - den im Endvermögen anzusetzenden wirtschaftli-
chen Wert des Unternehmens erhöht. Für die Zwecke des Zugewinnausgleichs
dürfe der deutlich über dem Buchwert liegende Substanzwert (Verkehrswert)
der Halle jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Vielmehr müßten Ertrags-
wert und Substanzwert (Verkehrswert) dadurch miteinander verknüpft werden,
daß die Bewertung des Betriebs fiktiv ohne die Werkhalle erfolge und diese mit
ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert in das Endvermögen des Ehemannes ein-
gestellt werde. Der Buchwert der Halle sei deshalb bei der Ermittlung des nega-
tiven Eigenkapitals mit der Folge unberücksichtigt zu lassen, daß sich die Ver-
schuldung des Unternehmens um den Buchwert der Halle auf (599.000 DM +
257.678 DM =) 856.678 DM erhöhe und der - sich durch Verrechnung dieses
Betrags mit dem Ertragswert ergebende - Wert des Unternehmens auf
(509.000 DM - 856.678 DM =) - 347.678 DM sinke. Diesem Absinken des Un-
ternehmenswertes im Endvermögen stehe jedoch die gesonderte Berücksichti-
gung der nunmehr im Endvermögen gesondert und mit ihrem tatsächlichen
(Verkehrs-) Wert von 624.000 DM anzusetzenden Werkhalle gegenüber. Auf
der Grundlage der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Berechnung erhöht
sich danach im Ergebnis das Endvermögen des Ehemannes hinsichtlich seines
Unternehmens einschließlich der Werkhalle von (509.000 DM Ertragswert -
599.000 DM negatives Eigenkapital =) - 90.000 DM auf (509.000 DM Ertrags-
wert - 856.678 DM negatives Eigenkapital + 624.000 DM tatsächlicher Wert der
Werkhalle =) 276.322 DM.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufspaltung des Unter-
nehmenswertes in den Verkehrswert der Halle und den Ertragswert des Unter-
nehmens im übrigen ist nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist zwar an-
erkannt, daß bei der Bewertung eines Unternehmens - gleich nach welcher Me-
thode sie erfolgt - das nicht betriebsnotwendige Vermögen von der Gesamtbe-
wertung des Unternehmens ausgenommen und mit seinem Liquidationswert
dem Gesamtwert hinzugesetzt werden muß, um den realen Unternehmenswert
zu ermitteln (vgl. Piltz aaO 181 ff. m.w.N.; Künkel FPR 1996, 99, 104). Das
Oberlandesgericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich bei der Werkhalle um
nicht betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Es hat bei seiner Berechnung
zwar berücksichtigt, daß bei gesonderter Bewertung der Werkhalle deren
Buchwert nicht auch beim negativen Eigenkapital (als Aktivposten) Berücksich-
tigung finden kann. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß der für das Unter-
nehmen einschließlich der Werkhalle ermittelte Ertragswert von 509.000 DM
unverändert bleibe, auch wenn die Werkhalle aus dem Betriebsvermögen aus-
gegliedert und - auf dieser fiktiven Grundlage - einer gesonderten Bewertung
unterzogen würde. Für die Annahme eines auch bei (fiktivem) Wegfall der
Werkhalle gleichbleibenden Ertragswertes des Unternehmens fehlt jedoch jede
tatsächliche Grundlage.
b) Außerdem hat das Oberlandesgericht die Werkhalle mit ihrem Ver-
kehrswert (Liquidationswert) in Höhe von 624.000 DM in Ansatz gebracht. Auch
hiergegen bestehen Bedenken. Werden, wie hier, bei der Wertermittlung Beträ-
ge angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsver-
mögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden
Steuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie sonsti-
ge Kosten, die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa Senatsurteil vom
27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Haußlei-
ter/Schulz aaO Kap. 1 Rdn. 296; Schröder, Bewertungen im Zugewinnaus-
gleich, 3. Aufl. Rdn. 74). Das Oberlandesgericht hat die grundsätzliche Notwen-
digkeit, eine solche "latente Steuerlast" wertmindernd zu berücksichtigen, nicht
verkannt. Es hat eine solche Berücksichtigung - unter Berufung auf entspre-
chende Darlegungen des Sachverständigen - hier jedoch für entbehrlich erach-
tet. Nach Auskunft des Sachverständigen könnten in Höhe des negativen Ei-
genkapitals Verlustvorträge unterstellt werden, durch die der Veräußerungsge-
winn des Unternehmens kompensiert würde. Das Oberlandesgericht hat hier-
aus gefolgert, daß dies - angesichts eines negativen Eigenkapitals von
599.000 DM - auch für den Betrag von 366.322 DM gelte, um den der Ver-
kehrswert der Halle deren Buchwert übersteige, also für die "stille Reserve". Für
diese Folgerung fehlen jedoch die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.
4. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand ha-
ben. Der Senat vermag angesichts der noch offenen Bewertungsfragen in der
Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Ober-
landesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Wertfeststellun-
gen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut trifft.
Von deren Ergebnis wird auch abhängen, ob und inwieweit die §§ 1381,
1382 BGB dem Ausgleichsverlangen der Ehefrau entgegenstehen.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose