BGH Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 209/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 1374 Abs. 2
Hat sich der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zu-
sammenhang mit der Zuwendung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet, so ist
das Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn die Leib-
rentenpflicht fortbesteht, auch beim Endvermögen mit ihrem jeweiligen Wert
mindernd zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob das Leibrentenversprechen
dinglich gesichert ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603; Einschränkung der Senatsur-
teile vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 und vom 27. Juni
1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083).
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - OLG München AG Ebersberg
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 16. Zivilse-
nats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
1. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zugewinnausgleich.
Ihre am 22. Juli 1987 geschlossene Ehe wurde auf den dem Antrags-
gegner (Ehemann) am 24. Januar 1996 zugestellten Antrag durch Verbundurteil
des Amtsgerichts vom 24. November 1999 geschieden (rechtskräftig seit die-
sem Tag); durch Beschluss vom selben Tag wurde die Folgesache Zugewinn-
ausgleich abgetrennt. Zuvor war durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. Novem-
ber 1998 (rechtskräftig seit 5. Mai 1999) auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-
Im Januar 1988 begannen die Parteien, in einem dem Vater des Ehe-
mannes gehörenden Wohn- und Geschäftshaus drei Räume einer Wohnung zu
renovieren, in die sie im Mai 1988 einzogen und deren Wohnfläche sie von ur-
sprünglich 80,36 m² auf 108,64 m² ausbauten. Mit notariellem Vertrag vom
25. März 1992 übertrug der Vater des Ehemannes diesem das am selben Tag
an der Wohnung begründete Wohnungseigentum gegen eine Leibrente von
monatlich 300 DM; der Ehemann wurde am 30. Oktober 1992 im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen. Von März bis Dezember 1993 vergrößerten die Par-
teien die Wohnung durch Aufsetzen eines zweiten Stockwerks auf rund 180 m².
Sie investierten in der ersten Bauphase 179.517 DM. 90.175,64 DM der Ge-
samtbaukosten stammten aus dem Anfangsvermögen sowie einer Erbschaft
der Antragstellerin (Ehefrau); es ist nicht mehr feststellbar, in welcher Bauphase
dieses Geld verbraucht wurde.
Die Wohnung ist die einzige Vermögensposition im Anfangsvermögen
des Ehemannes. Die Aktiva des Endvermögens des Ehemannes bestehen
- neben der Eigentumswohnung - aus Guthaben bei Lebensversicherungen in
Höhe von 35.806,84 DM und Bausparguthaben in Höhe von 9.969,75 DM; dem
stehen Verbindlichkeiten bei Bausparkasse und Bank in Höhe von 189.709 DM
gegenüber. Die Ehefrau hat, falls ihr kein Anspruch aus ehebezogener Zuwen-
dung zusteht, keinen Zugewinn erzielt.
Im September 1996 überwies der Ehemann der Ehefrau 18.000 DM, die
er dabei als "Abschlag auf den Zugewinn" bezeichnete.
Zwischen den Parteien bestand in II. Instanz Einvernehmen, dass die Ei-
gentumswohnung des Ehemannes nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten
sei.
Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung von 34.109,30 DM verur-
teilt und die weitergehende Zahlungsklage der Ehefrau abgewiesen; deren et-
waige ehebedingte Zuwendungen könnten im Zugewinnausgleichsverfahren
nicht berücksichtigt werden, sondern seien vor den allgemeinen Zivilgerichten
geltend zu machen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes
zurückgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat es das amtsgerichtliche Ur-
teil abgeändert und den Ehemann zur Zahlung von 64.261 € verurteilt; im übri-
gen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Ehe-
frau, mit der sie weiterhin begehrt, den Ehemann zu verurteilen, an sie insge-
samt 312.024,68 DM sowie für den Fall, dass das Gericht über ihre Forderung
aus unbenannter Zuwendung entscheide, weitere 56.879,16 DM zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-
richt.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar
misst es, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nur der Frage grund-
sätzliche Bedeutung zu, ob für die auf den Übereignungszeitpunkt (1992) erfol-
gende Bewertung der Eigentumswohnung im Anfangsvermögen des Eheman-
nes fiktiv auf deren Bauzustand im Zeitpunkt ihrer Überlassung (1988) abge-
stellt werden kann. Diese Frage betrifft indes keinen abtrennbaren Teil der Ent-
scheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für
den Zugewinnausgleich erforderlichen Gesamtsaldierung von Bedeutung. Die
Ausführungen des Oberlandesgerichts geben insoweit nur das Motiv wieder,
welches das Oberlandesgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Eine
Beschränkung der Revision liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig (vgl.
etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367).
II.
Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 5 ZPO liegt nicht
vor. Zwar hat das Oberlandesgericht - von der Revision gerügt - über die Klage
in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Dies widersprach der Regelung des
§ 170 GVG. Nach § 170 Satz 2 GVG ist die Verhandlung über Streitigkeiten, die
Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG) betreffen,
nur insoweit nicht öffentlich, als sie mit einer anderen, nicht öffentlich zu ver-
handelnden Familiensache verhandelt werden. Das war hier nicht mehr der
Fall, nachdem der - zunächst in den Verbund einbezogene - Güterrechtsstreit
zur gesonderten Erledigung abgetrennt worden war (vgl. BT-Drucks. 7/650
S. 190). Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht "aufgrund" dieser
mündlichen Verhandlung ergangen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr im
schriftlichen Verfahren entschieden. Der Umstand, dass zuvor über die Sache
- fehlerhaft, weil unter Ausschluss der Öffentlichkeit - mündlich verhandelt wor-
den ist, genügt für § 547 Nr. 5 ZPO nicht.
Allerdings haben auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren nicht vorgelegen. Die Parteien haben zwar in der münd-
lichen Verhandlung vom 15. April 2002 der Durchführung des schriftlichen Ver-
fahrens ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung war auch nicht deshalb
unwirksam, weil die mündliche Verhandlung - entgegen § 170 Satz 1 GVG -
nicht öffentlich erfolgt ist. Die Wirksamkeit dieser Zustimmung ist jedoch erlo-
schen, nachdem die angefochtene Entscheidung nicht binnen drei Monaten
nach Erteilung der Zustimmung (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern erst am
1. August 2002 verkündet worden ist. Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht
gerügt. Er begründet zudem keinen absoluten Revisionsgrund und würde des-
halb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn
diese auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1992
- XI ZR 165/91 - NJW 1992, 2146, 2147; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR
45/85 - BGHR ZPO § 128 Abs. 2 Verfahrensfehler 1 Revisionsgrund). Das ist
indes nicht ersichtlich.
III.
In der Sache hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung
nicht in allen Punkten stand.
1. So kann die Berechnung des Anfangsvermögens des Ehemanns, das
sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf das dem Ehemann
übertragene Wohnungseigentum beschränkt, nicht bestehen bleiben.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings - vorbehaltlich der Berücksichti-
gung der vom Ehemann zu zahlenden Leibrente (vgl. dazu unter b) - die Bewer-
tung dieses Wohnungseigentums. Dessen Wert sei nach dem Ertragswertver-
fahren zu ermitteln und belaufe sich nach dem vom Oberlandesgericht einge-
holten Sachverständigengutachten auf 203.400 DM, inflationsbereinigt auf
222.750 DM. Für die Bewertung sei dabei der Bauzustand vor Beginn der Um-
baumaßnahmen (also Januar 1988) zugrunde zu legen; die Bewertung auf die-
ser Basis sei jedoch nach den für den Zeitpunkt der Übertragung des Woh-
nungseigentums (1992) geltenden Wertmaßstäben durchzuführen. Auf diese
Weise werde die Wertsteigerung, die das Anwesen durch die vor der Übertra-
gung des Wohnungseigentums (auch) mit Mitteln der Ehefrau durchgeführten
Umbaumaßnahmen erfahren habe, in der Zugewinnausgleichsbilanz berück-
sichtigt. Dies sei deshalb sachdienlich, weil nicht mehr feststellbar sei, welcher
Teil der von der Ehefrau für den Ausbau der Wohnung aufgewandten Mittel vor
der Übertragung des Wohnungseigentums und welcher Teil nach dieser Über-
tragung verbaut worden sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg:
aa) Nach Ansicht der Revision liegt der Übertragung des Wohnungsei-
gentums auf den Ehemann eine gemischte Schenkung zugrunde, die nach
Maßgabe des Senatsurteils vom 17. Juni 1992 (- XII ZR 145/91 - FamRZ 1992,
1160) zu bewerten sei. Danach sei dem Ehemann nur der ¼ Miteigentumsanteil
am Grundstück unentgeltlich zugewendet. Von dem gesondert zu ermittelnden
Wert dieses Grundstücksanteils seien die Abbruchs- und Entsorgungskosten in
Höhe von 57.521,26 DM in Abzug zu bringen. Nur der sich dann ergebende
Differenzbetrag könne als privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) behandelt
und im Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
Das ist so nicht richtig; insbesondere vermag das zitierte Senatsurteil
(vom 17. Juni 1992 - aaO) die Folgerungen der Revision nicht zu tragen:
In dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall hatte der Ehemann auf dem
Grundstück seiner Mutter ein Haus errichtet. Später übertrug die Mutter - wie
zuvor mündlich abgesprochen - dem Ehemann ½ Miteigentum an ihrem Grund-
stück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Haus. Der Senat hat in die-
sem Fall nur die Zuwendung des ½ Miteigentums am Grundstück als unentgelt-
lich zugewandt angesehen; mit der Zuwendung des Sondereigentums verwirkli-
che sich dagegen nur der vom Ehemann und seiner Mutter mit der Errichtung
des Hauses verfolgte Zweck und werde ein - anderenfalls gegebener - Berei-
cherungsanspruch des Ehemannes gegen seine Mutter (§ 812 Abs. 1 Satz 2
2. Alt.) ausgeschlossen. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die
Übertragung des Sondereigentums als eine nachträgliche Vergütung für Leis-
tungen ansehe, die der Ehemann ursprünglich ohne einen rechtswirksamen
Anspruch auf Entgelt erbracht habe. Wenn in einem solchen Fall der Leistende
von Anfang an erkennbar gemacht habe, dafür unter bestimmten Umständen
eine Entlohnung fordern zu wollen, könnten seine Leistungen als eine vorweg-
genommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden
entgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, dass die von vornherein in
Aussicht genommene Vergütung tatsächlich gewährt werde, komme nachträg-
lich ein entsprechender entgeltlicher Vertrag zustande, der es verbiete, den
Vorgang als unentgeltlich zu bewerten.
Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nur begrenzt vergleich-
bar. Im - für die Berechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden - Zeit-
punkt der Übertragung des Wohnungseigentums (1992) auf den Ehemann hat-
ten die Parteien zwar Räume des Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters,
die ihnen 1988 zum Gebrauch überlassen worden waren und die Bestandteil
der späteren Eigentumswohnung waren, bereits renoviert und erweitert. Durch
diese Maßnahmen ist der Wert des Grundstücks gesteigert worden; diese
Wertsteigerung ist dem Vater als Grundstückseigentümer zugute gekommen.
Geht man davon aus, dass der Ehemann oder die Parteien in Übereinstimmung
mit dem Vater diese Wertsteigerung nur im Hinblick auf die künftige Übertra-
gung des später auch tatsächlich begründeten Wohnungseigentums bewirkt
haben, so hat sich mit der späteren Zuwendung des Wohnungseigentums an
den Ehemann diese - von § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geschützte - Zweck-
abrede mit der Folge verwirklicht, dass die Zuwendung nicht als unentgeltlich
anzusehen ist, soweit sie die zuvor von den Parteien bewirkte Wertsteigerung
des väterlichen Grundstücks ausgleicht. Bei anderer rechtlicher Betrachtung
haben die Parteien mit der Renovierung und dem Ausbau der Räume eine Leis-
tung in der erkennbaren Absicht erbracht, hierfür später - durch Übertragung
von Wohnungseigentum - eine Entlohnung erhalten zu wollen. Der Übertragung
des Wohnungseigentums liegt dann zugleich teilweise ein entgeltlicher Vertrag
zugrunde, in dem die wertsteigernden Baumaßnahmen - als vorweggenomme-
ne Erfüllungshandlungen - nachträglich ihre causa finden.
Daraus erhellt, dass die Zuwendung des Wohnungseigentums vom Vater
an den Ehemann jedenfalls insoweit nicht als unentgeltlich anzusehen ist, als
der Wert des Grundstücks des Vaters zuvor aufgrund der von den Parteien
durchgeführten Baumaßnahmen gestiegen ist. Diese Wertsteigerung hat das
Oberlandesgericht indes bei seiner Berechnung berücksichtigt. Denn es hat der
Bewertung der Zuwendung an den Ehemann den Bauzustand des Grundstücks
und der Räume vor Durchführung der Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen
zugrunde gelegt, die Bewertung selbst aber - auf dieser Basis - nach den für
den Zuwendungszeitpunkt (1992) geltenden Wertmaßstäben vollzogen. Damit
hat es erreicht, dass die Wertsteigerung des Grundstücks, die erst aufgrund
dieser Maßnahmen eingetreten ist und deren Weitergabe an den Ehemann
nach den vorstehenden Überlegungen nicht als unentgeltlich anzusehen ist, für
die Ermittlung des fiktiven Anfangsvermögens außer Betracht bleibt.
Soweit die Revision darüber hinaus die Zuwendung des Vaters an den
Ehemann nur insoweit als Anfangsvermögen berücksichtigt wissen will, als sie
den Wert des ¼ Miteigentumsanteils am Grundstück abzüglich der Abbruch-
und Entsorgungskosten übersteigt, verkennt sie, dass der wirtschaftliche Wert
der Zuwendung vom objektiven Ist-Zustand des Zuwendungsobjekts (hier also
Grundstücksanteil nebst Eigentumswohnung), nicht aber von den getätigten
Aufwendungen oder gar von den weiteren Veränderungsplänen der Parteien
bestimmt wird. Dies schließt es aus, bei der Bewertung auf eine Berücksichti-
gung des - wenn auch vielleicht geringen - Wertes der auf dem Grundstück ste-
henden Gebäude zu verzichten und - im Gegenteil - deren Abrisskosten wert-
mindernd zu berücksichtigen. Der Vater des Ehemannes hat diesem nicht einen
Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück zugewandt, sondern ei-
nen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück verbunden mit Sonder-
eigentum an einem Teil des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes. Dem-
entsprechend war dieser Gegenstand insgesamt zu bewerten - und zwar unab-
hängig davon, inwieweit Teile des vorhandenen Bauwerks für den bereits
durchgeführten oder noch geplanten weiteren Umbau genutzt wurden oder ent-
fernt werden mussten.
bb) Nach Auffassung der Revision ist der Wert der Zuwendung auf der
Grundlage des Jahres 1988 zu ermitteln. Auch wenn das Oberlandesgericht
den Bautenstand im Jahre 1988 auf die Wertverhältnisse im Jahre 1992 über-
trage, wirke sich dies nicht zugunsten der Ehefrau aus. Bei ständig steigenden
Mieten bedeute dies nämlich, dass das Anfangsvermögen im Jahre 1992 höher
sei als das im Jahre 1988; diese Wertsteigerung führe dazu, dass der Zugewinn
des Antragsgegners sinke. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei des-
halb denkgesetzlich nicht nachvollziehbar.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass die Ehefrau
durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Wertermittlung (auf der
Grundlage des Bauzustands vor Beginn der Umbaumaßnahmen, aber) nach
den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Zuwendung (1992) schlechter gestellt
wird als sie sich stünde, wenn für die Bewertung des fiktiven Anfangsvermö-
gens auch auf die im Jahre 1988 bestehenden Wertverhältnisse abgestellt wür-
de. Für eine solche - der Ehefrau günstige - Wertbemessung bietet das gelten-
de Recht jedoch keine Grundlage. Als Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 2
BGB das Vermögen zu behandeln, das ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt.
Dieses Vermögen ist deshalb mit dem Wert in das Anfangsvermögen einzustel-
len, den das zugewandte Vermögen im Zeitpunkt seines Eintritts in das Vermö-
gen des Erwerbers (MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 15) - d.h. bei
Vollendung des dinglichen Erwerbs - hatte. Das Oberlandesgericht hat deshalb
für die Bewertung zu Recht auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Eintra-
gung des Eigentumsübergangs im Grundbuch abgestellt und die Vorverlage-
rung der Bewertung auf den tatsächlichen Zustand der Baulichkeiten vor Beginn
der Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen der Parteien beschränkt.
cc) Die Revision meint, die Bewertung der Zuwendung im Wege des Er-
tragswertverfahrens sei bereits dem Grunde nach falsch, weil die übereigneten
Räume im Urzustand keinen Nutzwert gehabt hätten und mit ihnen noch nie ein
Ertrag erzielt worden sei. Auch den Parteien seien diese Räume nicht zum
Zweck überlassen worden, einen Ertrag zu erzielen, sondern um ein Familien-
wohnheim zu errichten. Zudem habe der Sachverständige kein Ertragswertver-
fahren nach Maßgabe der Wertverordnung durchgeführt; er habe in seinem
Gutachten nicht einmal den Bodenwert ermittelt.
Auch mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch.
Mit dem Einwand, die Immobilie habe nicht nach dem Ertragswertverfah-
ren bewertet werden dürfen, kann die Ehefrau schon deshalb nicht gehört wer-
den, weil sich die Parteien - nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau - vor dem
Berufungsgericht darüber geeinigt haben, "dass der Wert der Immobilie sowohl
im Anfangs- wie auch im Endvermögen … nach dem Ertragswertverfahren fest-
gestellt werden soll" (Schriftsätze der Ehefrau vom 4. und 5. April 2002) und
das Oberlandesgericht diese Einigung ausdrücklich festgestellt hat. Eine Ver-
einbarung unter Eheleuten über die Bewertung von Vermögensgegenständen
oder - wie hier - über die dabei anzuwendende Methode ist rechtlich zulässig.
Sie bedarf, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - erst nach Beendigung des Gü-
terstandes der Zugewinngemeinschaft (5. Mai 1999, § 1388 BGB) getroffen
wird, keiner Form; § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB findet auf sie keine Anwendung
(OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182; MünchKomm/Koch aaO § 1578
Rdn. 21).
Im übrigen ist es Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, die
zur Ermittlung des "vollen, wirklichen" Wertes der Immobilie geeignete Bewer-
tungsmethode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Seine Entschei-
dung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie ge-
gen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf rechts-
fehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 8. Sep-
tember 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Das Oberlandesgericht
hat das Sachverständigengutachten unter Einbeziehung der mündlichen Erläu-
terungen des Sachverständigen ausführlich gewürdigt. Die vom Oberlandesge-
richt auf dieser Grundlage angestellte Wertermittlung der Wohnung trägt den
von ihm dargelegten Besonderheiten der Immobilie Rechnung; sie ist - auch in
Ansehung des in die Berechnung eingegangenen Bodenwertes - nachvollzieh-
bar und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht er-
kennen. Auch die Revision zeigt solche Rechtsfehler nicht auf.
b) Nicht richtig ist indes, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung
des Anfangsvermögens des Ehemannes die von diesem zu zahlende Leibrente
unberücksichtigt gelassen hat.
aa) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage beschäftigt, wie
Belastungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb eines
Ehegatten einhergehen, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichti-
gen sind. So hat der Senat in seinem - vom Oberlandesgericht angeführten -
Urteil vom 14. März 1990 (- XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603) entschieden,
dass die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstan-
des durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Erblasser angeord-
neten, den Erben beschwerenden lebenslangen Nießbrauchs eintritt, aufgrund
der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliege.
Grund für die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei, dass der Vermö-
genserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem
Zuwendenden beruhe. Der Gesetzgeber habe einen Vermögenserwerb dieser
Art nicht als einen Erwerb empfunden, an dem der andere Ehegatte im Rahmen
des Zugewinnausgleichs beteiligt werden solle. Die Belastung des einem Ehe-
gatten von Todes wegen zugewandten Grundstücks mit einem lebenslangen
Nießbrauch müsse deshalb im Anfangsvermögen unberücksichtigt bleiben.
Dies soll nach der Senatsentscheidung nicht nur dann gelten, wenn der Nieß-
braucher vor dem Ende des Güterstandes verstorben ist (für diesen Fall beja-
hend bereits OLG Koblenz FamRZ 1983, 166), sondern auch dann, wenn die
Nießbrauchsbelastung am Ende des Güterstandes noch fortbestanden habe.
Auch in diesem Fall habe der Ehegatte sein Erbe von vornherein mit der siche-
ren Aussicht erworben, dass die vom Erblasser angeordnete Belastung durch
das Nießbrauchsrecht mit dem Tod des Nießbrauchers einmal wegfalle. Soweit
sich diese Absicht während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes
teilweise verwirklicht habe, handele es sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB
um Vermögen, das der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes we-
gen erworben habe. Würde der andere Ehegatte an der mit dem Absinken des
Nießbrauchswertes einhergehenden Wertsteigerung des Nachlasses partizipie-
ren, nähme er am Erbe seines Ehegatten teil. Dies entspräche aber nicht dem
Sinn der gesetzlichen Regelung. Einer wortgetreuen Auslegung des § 1374
Abs. 2 BGB würde es deshalb entsprechen, im Anfangs- und Endvermögen des
erbenden Ehegatten die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung
jeweils ergebenden Werte seines Erbteils anzusetzen, dem Anfangsvermögen
aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch das zwischenzeitliche
Absinken des Nießbrauchswertes ergebe. Dessen bedürfe es jedoch nicht;
denn es führe zu keinem anderen Ergebnis, wenn bei Anfangs- und Endvermö-
gen der Nießbrauch ganz unberücksichtigt bliebe.
Mit seinen Urteilen vom 30. Mai 1990 (- XII ZR 75/89 - FamRZ 1990,
1217) und vom 27. Juni 1990 (- XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083) hat der Se-
nat die Grundgedanken dieser Entscheidung auch auf Fälle übertragen, in de-
nen ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ein Grundstück er-
wirbt, das mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet ist. Für den Wohnrechtsbe-
standteil des Leibgedinges soll sich dies bereits aus seinem Charakter als be-
schränkter persönlicher Dienstbarkeit ergeben, die, wie § 1093 Abs. 1 Satz 2
BGB erkennen lasse, dem Nießbrauch sehr nahe stehe. Für die Belastung ei-
nes im Wege vorgezogener Erbfolge übergebenen Grundstücks durch Gewäh-
rung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit, bei der es sich rechtlich um
eine Reallast handele, sei jedoch die gleiche rechtliche Betrachtung geboten
(Senatsurteil vom 30. Mai 1990 aaO 1218). Nichts anderes solle gelten, wenn
der Anspruch auf Beköstigung und Pflege nicht dinglich gesichert sei. Auch in
einem solchen Fall sei bei Abschluss des Übernahmevertrags sicher, dass sich
die Bewertung der Pflegelast mit weiter steigendem Alter und schwindender
Lebenserwartung des Begünstigten verringern werde. Der damit eintretende
Wertzuwachs des übernommenen Vermögens unterliege nicht dem Zugewinn-
ausgleich, weil er auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten
zu dem Zuwendenden beruhe (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085).
bb) Die dargestellte Rechtsprechung ist aus unterschiedlichen Aspekten
kritisiert worden.
Zum Teil richtet sich die Kritik gegen die Methode, die mit dem Sinken
der Belastung einhergehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszuglei-
chen, dass die Belastung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt
gelassen wird (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/
Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1374 Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hin-
nehmbar sein, wenn der Nießbrauch am Endvermögensstichtag, wenn auch
wertgemindert, fortbestehe. Denn der Nießbrauch sei eine den Verkehrswert
des zugewandten Grundstücks - je nach dem Alter des Nießbrauchers - erheb-
lich herabdrückende Belastung, die unter Umständen eine Veräußerung des
Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt ganz ausschließen könne. Daher
müsse der Nießbrauch als Grundstücksbelastung für den Endvermögensstich-
tag, konsequenterweise dann aber auch für den Anfangs- bzw. Grundstücks-
übertragungsstichtag und letztlich auch für den dazwischen liegenden Zeitraum
bewertet werden (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 f.; vgl. für den Fall,
dass Anfangs- oder Endvermögen bei Berücksichtigung des Nießbrauchs nega-
tiv würden: OLG Bamberg aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a;
zust. Palandt/Brudermüller BGB 64. Aufl. § 1374 Rdn. 13).
Zum Teil wird die Gleichsetzung eines Leibgedinges (Altenteils) mit dem
Nießbrauch kritisiert: Zwar treffe für den Wohnrechtsbestandteil des Leibgedin-
ges die Gleichbehandlung mit dem Nießbrauch zu. Die im Leibgedinge enthal-
tene Verpflichtung, dem Berechtigten lebenslang Dienst- und Sachleistungen zu
erbringen, sei jedoch als wertmindernde Belastung vom Wert des erworbenen
Grundstücks abzusetzen. Denn die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderli-
chen finanziellen Aufwendungen schmälerten den Zugewinn; dies gelte im Er-
gebnis auch für die persönlichen Pflegeleistungen, die oft auch vom anderen
Ehegatten erbracht würden und den leistenden Ehegatten jedenfalls hinderten,
anderweit den Zugewinn erhöhendes Vermögen zu erwerben (Johannsen/Hen-
rich/Jaeger aaO Rdn. 24 b; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 21;
Bamberger/Roth/Mayer BGB § 1374 Rdn. 16; Palandt/Brudermüller aaO;
grundsätzlich gegen die Gleichstellung des Leibgedinges: OLG Karlsruhe
FamRZ 1990, 56).
cc) Es kann dahinstehen, inwieweit diese Kritik gerechtfertigt ist. Insbe-
sondere bedarf es keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen der "gestreckte" unentgeltliche Erwerb von Vermögensgegenständen, die
mit einem Nießbrauch oder einem lebenslangen Wohnrecht - isoliert oder als
Teil eines Leibgedinges - belastet sind, insgesamt der Privilegierung des § 1374
Abs. 2 BGB unterworfen werden kann, um zu verhindern, dass der Ehegatte
des Zuwendungsempfängers an der Wertsteigerung der Zuwendung teilhat, die
sich aus der geringer werdenden Lebenserwartung des Nießbrauchers oder
Wohnberechtigten ergibt und die mit dem geringer werdenden Wert des Nieß-
brauchs oder Wohnrechts korrespondiert. Soweit der Zuwendungsempfänger
Geld- oder geldwerte Leistungen zu erbringen hat, mindert der erforderlichen-
falls zu kapitalisierende Wert dieser Leistungen jedenfalls sein Anfangsvermö-
gen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGHZ 118, 49, 51 = FamRZ
1992, 802). Sofern die Leistungspflicht am Ehezeitende noch fortbesteht, min-
dert deren - dann auf diesen Zeitpunkt hin zu ermittelnde (niedrigere) - Wert
auch das Endvermögen. Der dadurch wachsende Wert der Zuwendung ist in-
soweit nicht unentgeltlich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch
nicht privilegiert. Deshalb muss auch der andere Ehegatte an diesem Vermö-
genswert teilhaben.
Der Umstand, dass der Wertzuwachs der Zuwendung auf persönlichen
Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden beruht (Senats-
urteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085; hierzu kritisch auch Bamberger/Roth/Mayer
aaO), ändert daran nichts. Ebenso ist ohne Belang, ob die Leistungspflicht ding-
lich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist. Im ersten Fall mindert sich
der Wert der Zuwendung im Anfangs- und gegebenenfalls auch im Endvermö-
gen unmittelbar um den - kapitalisierten - Wert der Leistungspflicht. Im zweiten
Fall steht der Zuwendung eine Leistungspflicht gegenüber, die die Zuwendung
insoweit als entgeltlich erscheinen lässt. Soweit den unter aa) zitierten Senats-
urteilen Gegenteiliges entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht
fest.
dd) Der Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Übertragung des
Wohnungseigentums verpflichtet, an seinen Vater eine Leibrente von 300 DM
zu zahlen. Ob diese Leibrente als dingliche Last auf dem übertragenen Woh-
nungseigentum ruhte oder nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Ehe-
mannes begründete, ist nicht festgestellt. Die Frage kann dahinstehen. Im ers-
ten Fall ist der Wert des schenkweise übertragenen Wohnungseigentums von
vornherein um den Wert dieser Grundstückslast gemindert; im zweiten Fall ist
die Leibrente als eine Gegenleistung zur Übertragung des Wohnungseigentums
anzusehen, die deshalb nicht in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt ist; viel-
mehr liegt, soweit der Wert der Gegenleistung - hier der Leibrente - reicht, eine
gemischte Schenkung vor, die nur hinsichtlich des unentgeltlich zugewandten
Teils - also auch hier nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert des
Wohnungseigentums und dem der Leibrente - als Anfangsvermögen in Ansatz
gebracht werden kann. In beiden Fällen war deshalb der Wert der Leibrente,
bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums, zu kapi-
talisieren und von dessen Wert in Abzug zu bringen. Dies hat das Oberlandes-
gericht - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats - nicht
getan. Entbehrlich wäre dies indes nur dann, wenn die Leibrente als dingliche
Last auf dem Wohnungseigentum ruhte und der Sachverständige den auf den
Anfangsstichtag bezogenen Wert daher bereits bei seiner Wertschätzung be-
rücksichtigt hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich; auch das Oberlandesgericht
geht hiervon nicht aus.
2. Das Oberlandesgericht hat das Endvermögen des Ehemannes mit
510.117 DM beziffert. Dabei hat es das Wohnungseigentum mit einem (auf den
24. Januar 1996 ermittelten und auf einem angenommenen Mietpreis von
9,76 DM/m² beruhenden) Wert von 624.049 DM und die in der Wohnung vor-
handene Einbauküche mit einem geschätzten Restwert von 12.000 DM in An-
satz gebracht.
a) Diese Berechnung hält - vorbehaltlich der gegebenenfalls auch im
Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigenden Leibrentenverpflichtung
(dazu unter b) - den Angriffen der Revision stand:
aa) Die Revision macht geltend, dass es für die Bewertung der Wohnung
nicht auf temporäre Umstände ankomme. Deshalb habe das Oberlandesgericht
nicht allein auf die Ertragslage im Jahre 1996 abstellen dürfen; es hätte viel-
mehr berücksichtigen müssen, dass der Ehemann inzwischen unstreitig eine
Miete nicht nur von 9,76 DM/m², sondern von 20 DM/m² erziele.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Eine Vermietung der Wohnung zu einem
Preis von 20 DM/m² ist nicht festgestellt. Auch ist nicht ordnungsgemäß gerügt,
dass das Oberlandesgericht insoweit Parteivortrag übergangen habe. Schließ-
lich hätte eine solche Rüge auch keinen Erfolg, da nach den eigenen Darlegun-
gen der Ehefrau nur zwei Zimmer der Wohnung an jeweils einen Mieter zu dem
angegebenen Mietzins vermietet sind; daraus lassen sich keine Rückschlüsse
auf den für die Gesamtwohnung erzielbaren Mietzins ziehen.
bb) Die Revision verweist auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Kläge-
rin, in dem die Mängel des vom Sachverständigen E. erstellten Gutachtens ein-
gehend dargestellt seien. In seinem im Unterhaltsrechtsstreit der Parteien er-
stellten Mietwertgutachten, welches das Oberlandesgericht beigezogen habe,
errechne der Sachverständige V. zudem für den Mai 1996 einen Mietwert von
14,17 DM/m². Angesichts dieser Diskrepanz hätte das Oberlandesgericht dem
Antrag der Ehefrau entsprechen müssen, ein Obergutachten zur Frage des Er-
tragswertes einzuholen.
Auch diese Angriffe der Revision erweisen sich als nicht begründet.
Wie bereits dargelegt, ist die Ermittlung des Wertes der in die Zugewinn-
ausgleichsbilanz einzustellenden Vermögensgegenstände Aufgabe des - erfor-
derlichenfalls sachverständig beratenen - Tatrichters, dessen Entscheidung in-
soweit vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf
rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Solche Verstöße oder Rechtsfehler hat
die Revision auch hinsichtlich der für das Endvermögen vorgenommenen Be-
wertung der Immobilie nicht aufgezeigt. Die von der Revision in Bezug genom-
mene Kritik, mit der die Ehefrau das Gutachten des Sachverständigen E. in der
Berufungsinstanz beanstandet hat, ist vom Oberlandesgericht im wesentlichen
gewürdigt worden und, soweit sie die fachliche Richtigkeit des vom Oberlan-
desgericht zugrunde gelegten Gutachtens in Zweifel zieht, jedenfalls revisions-
rechtlich nicht von Bedeutung.
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht davon abgesehen hat, eine
neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, be-
gründet keinen Verfahrensmangel. Die Einholung eines zweiten Gutachtens
kann nach § 412 Abs. 1 ZPO nur angeordnet werden, wenn das Gericht ein ihm
vorliegendes Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzung hat das
Oberlandesgericht mit - wie dargelegt - revisionsrechtlich nicht angreifbaren
Erwägungen verneint. Es hat zugleich ausführlich begründet, warum die vom
Sachverständigen V. vorgenommene Bewertung der Immobilie seine eigene,
auf die Begutachtung durch den Sachverständigen E. gestützte Wertermittlung
nicht zu erschüttern vermag. Auch diese Ausführungen lassen revisionsrecht-
lich bedeutsame Fehler nicht erkennen; sie können die von der Revision erho-
bene Verfahrensrüge nicht stützen.
cc) Nach Ansicht der Revision habe die Einbauküche mit ihrem Neupreis
angesetzt und der zwischenzeitlichen Abnutzung durch einen Abschlag Rech-
nung getragen werden müssen.
Auch mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen. Das
Oberlandesgericht hat den Wert der Einbauküche nach § 287 ZPO geschätzt.
Für diese Schätzung ist eine besondere Vorgehensweise vom Gesetz nicht
vorgeschrieben. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die 1991 für
21.600 DM gekaufte Einbauküche auf eine besondere Raumsituation zuge-
schnitten, damit praktisch fast nicht verkäuflich und im übrigen durch die jahre-
lange Nutzung in einem Vier-Personen-Haushalt wertgemindert sei, entspricht
der Lebenserfahrung. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Küche
nur noch mit einem Restwert von 12.000 DM anzusetzen sei, hält sich im Rah-
men des tatrichterlichen Beurteilungsermessens.
b) Allerdings hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - auch im Endvermögen die vom Ehemann übernommene Leibren-
tenverpflichtung nicht wertmindernd berücksichtigt. Das ist, wie dargelegt, je-
denfalls dann nicht richtig, wenn diese Verpflichtung noch im Zeitpunkt des
Ehezeitendes bestand, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszuge-
hen ist. Das Oberlandesgericht hätte deshalb die Leibrente zum 24. Januar
1996 kapitalisieren und den sich dabei ergebenden Wert vom Endvermögen
des Ehemannes in Abzug bringen müssen. Das wird nachzuholen sein.
3. Da die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat, steht ihr nach Ansicht des
Oberlandesgerichts ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von (510.117 DM
- 222.750 DM = 287.367 DM : 2 =) 143.684 DM zu, von dem jedoch 18.000 DM
abzuziehen seien, die der Ehemann der Ehefrau bereits überwiesen habe. Da-
bei könne dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Vorschuss auf den Zuge-
winn oder um Prozesskostenvorschuss gehandelt habe. Auch ein Prozesskos-
tenvorschuss sei bei Zufluss von Vermögen, und sei er über den Zugewinn er-
folgt, zurückzuzahlen. Insoweit habe der Ehemann im Laufe des Verfahrens
konkludent die Aufrechnung erklärt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, und zwar
auch dann, wenn man mit dem Oberlandesgericht den Charakter der vom
Ehemann erbrachten Leistung - trotz ihrer vom Ehemann eindeutig und recht-
lich bedenkenfrei getroffenen Zweckbestimmung als Vorschuss auf den Zuge-
winn - offen lässt. Wie der Senat entschieden hat, könnte nämlich auch ein Pro-
zesskostenvorschuss vom Ehemann zurückgefordert werden, wenn sich die
wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen er verlangt werden konnte, we-
sentlich gebessert haben oder wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen
der Billigkeit entspricht (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89 -
FamRZ 1990, 491). Bereits die erste Voraussetzung liegt hier vor. Mit dem ihr
vom
Oberlandesgericht zuerkannten Zugewinnausgleich ist die Ehefrau ohne weite-
res in der Lage, die auf sie entfallenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe der
vom Ehemann erbrachten Zahlung selbst zu tragen. Damit haben sich die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Ehefrau in einer Weise verbessert, die eine unter-
haltsrechtliche Pflicht des Ehemannes zur Leistung des Prozesskostenvor-
schusses entfallen lässt (§ 1360 BGB) und die Ehefrau - unter Heranziehung
des den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens - verpflichtet,
die bereits erlangte Zahlung unter Berücksichtigung ihres Vorschusscharakters
zurückzufordern (Senatsurteil aaO). Dieser Rückforderungsanspruch des Ehe-
mannes steht der Ausgleichsforderung der Ehefrau aufrechenbar gegenüber;
die Annahme des Oberlandesgerichts, der Ehemann habe die Aufrechnung
konkludent erklärt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch
nicht angegriffen.
4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, ihr aus ehebe-
dingter Zuwendung 56.879,16 DM zuzuerkennen, abgewiesen. Zwar stellten die
von ihr in den Umbau investierten Geldmittel eine ehebezogene Zuwendung
dar. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage für diese Zu-
wendung entfallen. Da die Parteien jedoch im Güterstand der Zugewinnge-
meinschaft gelebt hätten, führe bereits der Zugewinnausgleich zu einem ange-
messenen Vermögensausgleich; ein Rückgriff auf § 242 BGB komme daneben
nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse in
Betracht. Dies sei hier nicht der Fall.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ausgangs-
punkt stand. Wie der Senat entschieden hat, stellen die Vorschriften über den
Zugewinnausgleich auch für ehebezogene Zuwendungen ein Ausgleichssystem
zur Verfügung, dem gegenüber den allgemeinen Regeln, insbesondere gegen-
über den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, der Vorrang zu-
kommt. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergeb-
nisse könne der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (Senatsurteil BGHZ 115,
132 f. = FamRZ 1991, 1169, 1170). Angesichts des Maßstabs, den das Gesetz
in der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung
generell vorsieht, wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit
kaum je überschritten sein, solange der zuwendende Ehegatte einen Ausgleich
in Höhe des halben Wertes seiner Zuwendung zurückerhält (Senatsurteil BGHZ
aaO = FamRZ aaO 1171).
Ob dies hier der Fall ist, lässt sich derzeit - vor Klärung des Zugewinn-
ausgleichs - nicht abschließend sagen. Wie der Senat in der vorgenannten Ent-
scheidung ausgeführt hat, sprechen die Schwierigkeiten, die sich aus der Ver-
knüpfung der ehebezogenen Zuwendung mit dem Zugewinnausgleich ergeben,
dafür, den Ausgleich der Zuwendung in das Güterrecht zu integrieren und mit
dem Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen. Solange das Er-
gebnis des Zugewinnausgleichs selbst vorausschauend noch nicht berücksich-
tigt werden kann, lässt sich nicht beurteilen, ob und inwieweit zur Korrektur
schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse ein Rückgriff auf
§ 242 BGB geboten ist.
IV.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der
Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die Höhe
des (fiktiven) Anfangs- und des Endvermögens des Ehemannes im Hinblick auf
die von ihm übernommene Leibrentenverpflichtung weiterer Feststellungen be-
darf. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit es diese Feststellungen nachholt. Von diesem Ergebnis hängt - wie oben
ausgeführt - auch die Beantwortung der Frage ab, ob und gegebenenfalls in-
wieweit der Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich ein Anspruch auf Rückge-
währ der ehebezogenen Zuwendung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des
§ 242 BGB zusteht. Die Zurückverweisung gibt der Ehefrau zugleich Gelegen-
heit, zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten 4 % übersteigen-
den Zinsverlusts ergänzend vorzutragen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose