Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VI ZB 61/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in der Rechtsanwaltsvergütungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19

a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdege-

richts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen

worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachge-

holt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen

wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus

dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgän-

gen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich

sein.

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann

seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen

lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.

BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Ko-

sten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

821,73 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und

Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesell-

schafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der

Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zin-

sen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechts-

pflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin

zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Be-

schwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht

hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar

2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat

mit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter

das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2

ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr

angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den

Erwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurück-

gewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit

Beschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entspre-

chend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit

dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und

unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende

Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise

die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbe-

schwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen

Beschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen

(Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier

nicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über

die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch

eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH,

Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779).

b) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene

Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht,

denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß überse-

hene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege ei-

nes Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist

aber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und

der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen

muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter be-

schlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt

hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai

2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Ver-

sehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus

den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. No-

vember 2003 - II ZB 37/02 - aaO).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß

vom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei

der Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seiner-

zeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in

seinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbe-

schlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen

nämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst bezie-

hen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen

zur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder

sinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt

jede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit

hinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben

den zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus

Rechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auf-

fassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Ge-

richtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älte-

res Zitat aus dem Jahre 1970 handelt.

Aus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem

vorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung

das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung

übertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine

grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswe-

gen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus

kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat

bei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine

entsprechende Entscheidung getroffen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das

Landgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurück-

gewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2

kommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung

gemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber.

Auftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine

Festsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Be-

tracht, wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wä-

re (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro

1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom

15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht

abgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12;

Römermann

in Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11,

Rdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Gött-

lich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970,

294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in

Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entge-

gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der ak-

zessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146,

341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370,

377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2

macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr