BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VI ZB 61/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2004
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdege-
richts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachge-
holt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen
wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus
dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgän-
gen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich
sein.
b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann
seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen
lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Ko-
sten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
821,73 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und
Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesell-
schafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der
Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zin-
sen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechts-
pflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin
zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Be-
schwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht
hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar
2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat
mit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter
das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr
angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den
Erwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurück-
gewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit
Beschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entspre-
chend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit
dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende
Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise
die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbe-
schwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen
Beschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen
(Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über
die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch
eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH,
Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779).
b) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene
Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht,
denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß überse-
hene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege ei-
nes Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist
aber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und
der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen
muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter be-
schlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt
hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai
2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Ver-
sehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus
den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. No-
vember 2003 - II ZB 37/02 - aaO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß
vom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei
der Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seiner-
zeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in
seinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbe-
schlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen
nämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst bezie-
hen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen
zur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder
sinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt
jede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit
hinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben
den zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus
Rechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auf-
fassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Ge-
richtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älte-
res Zitat aus dem Jahre 1970 handelt.
Aus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem
vorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung
das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung
übertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine
grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswe-
gen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus
kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat
bei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine
entsprechende Entscheidung getroffen hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das
Landgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurück-
gewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2
kommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung
gemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber.
Auftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine
Festsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Be-
tracht, wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wä-
re (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro
1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom
15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht
abgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12;
Römermann
in Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11,
Rdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Gött-
lich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970,
294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in
Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entge-
gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der ak-
zessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146,
341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370,
377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2
macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr