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BGH Beschluß vom 06.04.2005 – IV ZR 243/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. September 2004 wird verworfen.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Streitwert: 3.655.413,07 €

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenz-

verwalter über das Vermögen der F. T. T. GmbH und Co.

KG auf die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat seine Klage in Höhe eines Betrages von

3.655.413,07 € abgewiesen. Die dagegen gerichtete B erufung ist ohne

Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil vom 15. September 2004 ist die Zu-

lassung der Revision nicht ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat mit

Beschluß vom 26. Oktober 2004 u.a. sein Urteil dahin ergänzt, daß die

Revision zugelassen sei. Der Kläger hat daraufhin Revision, hilfsweise

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

II. Die Revision des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil

die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

1. Eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision

kann weder durch Urteil noch – wie geschehen – durch Beschluß (vgl.

BGH, Beschluß vom 8. Februar 1982 - II ZB 1/82 - WM 1982, 491 unter

b; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321 Rdn. 10) nachgeholt werden.

Die Nichtzulassung der Revision ist die Regel und ihre Zulassung die

Ausnahme. Enthält mithin ein Berufungsurteil keinen Ausspruch über die

Zulassung der Revision, bedeutet dies die Nichtzulassung des Rechts-

mittels. Eine nachträgliche Zulassung würde nicht, wie in § 321 ZPO vor-

ausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entge-

gen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und

sie abändern (BGHZ 44, 395, 397 zu § 546 ZPO a.F.; BGH, Beschlüsse

vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - BGH-Report 2004, 1258 unter II zur

Zulassung der Berufung; vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - MDR

2005, 103 unter a; vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - MDR 2004,

465, jeweils zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; vom 8. Februar 1982

aaO; vom 4. März 1981 - IVb ZB 552/80 - NJW 1981, 2755).

2. Der Beschluß vom 26. Oktober 2004 kann nicht dahin ausgelegt

werden, daß das Berufungsgericht sein vorangegangenes Urteil hat be-

richtigen wollen (§ 319 Abs. 1 ZPO).

a) Eine solche Deutung setzt voraus, daß eine Zulassung - obwohl

bereits beschlossen - versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen

worden ist. Diese Tatsache darf nicht rein gerichtsintern bleiben, son-

dern muß aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens

aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-

ßen getreten sein, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegt;

das Versehen muß auch einem Dritten ohne weiteres deutlich werden.

Nur dann kann ein Beschluß, der ausdrücklich nach § 321 ZPO getroffen

worden ist, als ein solcher nach § 319 ZPO ausgelegt werden (BGHZ 20,

188, 191 f.; 44, 395, 400; 78, 22 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004

aaO; vom 24. November 2003 aaO; vom 14. September 2004 aaO; Urteil

vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 - WM 1984, 1351 unter II 2).

b) Diese Voraussetzungen sind nach dem Inhalt der Akten nicht

gegeben. Vielmehr sprechen die Verfügung des Vorsitzenden des Beru-

fungssenats vom 1. Oktober 2004 und das Protokoll über die dem Be-

schluß vom 26. Oktober 2004 vorangegangene mündliche Verhandlung

für das Gegenteil. Danach ist eine Entscheidung über die Zulassung an-

läßlich der Urteilsverkündung vom 15. September 2004 nicht getroffen

worden; allein das - und nicht der Umstand, daß eine beschlossene Zu-

lassung keinen Eingang in das Urteil gefunden hat - ist dem Berufungs-

gericht nachträglich aufgefallen. Folgerichtig heißt es zur Begründung

des Beschlusses vom 26. Oktober 2004: "Entgegen der in der mündli-

chen Verhandlung am 14. Juli 2004 erfolgten Ankündigung des Senats,

über die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden, ist diese Ent-

scheidung versehentlich unterblieben, weshalb sie ... nachzuholen war."

Ein Wille, die Revision bereits am 15. September 2004 zulassen zu wol-

len, wird somit nicht erkennbar; es gibt keinen Anhalt für eine nach § 319

Abs. 1 ZPO erhebliche Unrichtigkeit.

III. Die Revision war schließlich nicht auf Beschwerde des Klägers

nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die von ihm geltend gemach-

ten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere ist eine Diver-

genz des Berufungsurteils zu BGHZ 32, 273 nicht ersichtlich. Wider-

sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmiß-

bräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaf-

fen worden ist (so die Konstellation in BGHZ 32, 273, 279) oder wenn

andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-

nen lassen (so BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 -

ZIP 1992, 124 unter I 2; BGHZ 50, 191, 196). Nur auf letzteres hat das

Berufungsgericht abgestellt. Im übrigen steht dem geltend gemachten

Anspruch auch die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegen (vgl.

BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - XII ZR 262/91 - WM 1993, 1765).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke