Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 11/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Er- stattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zins- ähnlichem Charakter einzubeziehen.

b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbei- tungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Dar- lehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmal- entgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrige- ren Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßi-

ge Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zins- satz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG er- forderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen- den Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.

BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-

lung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und

Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensver-

hältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.

Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an

einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt

war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-

schaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung

erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger

mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-

gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe

von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-

zinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben

war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von

221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-

sem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-

weis, daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversi-

cherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu

zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzu-

tretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um

den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-

rückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu til-

gen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablau-

fe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm

neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den To-

desfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich

der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von

6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke

der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden,

an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rück-

sicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamt-

betrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in

der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden:

a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie

von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwi-

schen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten

Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-

tungsgebühr verlangt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 €

nebst Zinsen

gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zins en stattgegeben.

Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung be-

gehren, bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von

monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsger icht die Beklagte

zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststel-

lungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge-

blieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den

gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-

zahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaf-

fungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) ange-

wendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der

vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbrau-

cherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-

rung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden

solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-

chen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung

fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-

rung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere

aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe

zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu

tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher

bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darle-

hens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie

sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um

einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Land-

gerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige

Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche

Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklag-

ten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser

Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit

die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber

unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der

vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landge-

richt die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu

Recht abgewiesen habe.

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet.

Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein

einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit ein-

geräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis

zum Ablauf des Darlehensvertrages.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-

klagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492

Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den

Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-

stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03,

WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden

und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-

samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-

tragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung

vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-

zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-

doch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine

bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-

lehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig

wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-

nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem

Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f.,

m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-

nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-

nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages

noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird

auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-

ten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit

Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer

Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung

des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR

150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-

keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-

versicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen

Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-

schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-

stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der

Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird,

daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-

setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet

werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei

Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung

des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und

Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen).

Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO),

dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-

den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-

tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen

nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand

auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-

steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-

gen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die

enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig

anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Til-

gungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die

für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach

den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebens-

versicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei

planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der

maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein

Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbrin-

genden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatli-

chen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu

entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-

lehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2

Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in

Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2

Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-

ten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen

(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542,

1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen

haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197

BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge-

richt zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten

Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen

10%.

aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden

nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige

zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-

ter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den

Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April

2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge-

richt zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-

tungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung

mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des

§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat -

nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten"

entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf-

zeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-

gigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000

- XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil

BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG

erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit

von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-

zelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288

und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu-

larmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-

rung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-

mene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-

lungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-

bühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt

angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen

Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen.

Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-

den laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und

Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt,

daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr

als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der

Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode

verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich

einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig

austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht

deshalb nicht.

Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-

tungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter

im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein-

wand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach

§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-

hensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung

der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich

nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und

4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 1 BGB.

bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F.

verjährt.

Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der

Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat

das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An-

spruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB

a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993

- XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).

Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund-

los geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen

dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur

dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie

"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vor-

schrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur-

teile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und

vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer

Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in

regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom

24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.).

Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos

geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-

der ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-

spruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be-

reicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die

nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen

sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR

11/93, aaO).

Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten

und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer

zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszah-

lung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich

im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio:

Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003,

2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244

m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-

grundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern

schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-

wendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur

dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-

ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom

12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und

vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapital-

beschaffungskosten).

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand,

daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf

die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-

nis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-

nung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung

des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung

dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-

hene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf

die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung

über die Fälligkeit der Einmalkosten.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Feststellungsan-

trag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4%

gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB er-

streckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer

unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht

nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der

gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des

Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in

denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nicht-

angabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.

zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-

Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld

des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit

auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkredit-

recht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Ab-

schnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach En-

de eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlos-

sen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher

für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teil-

abschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Kondi-

tionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober

1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprüng-

lich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschrei-

bung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner

Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen

Zinssatz.

Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach Ende der Zinsfest-

schreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb

keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Ab-

schnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende

der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag

auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende

Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag

in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung an-

zusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der

fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frank-

furt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamt-

betrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht

und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich

nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Ge-

samtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer

Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsge-

samtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie

hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Ver-

änderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslauf-

zeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte

Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der

bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist

deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der

Nichtangabe

des

Gesamtbetrags

angeordnete

Rechtsfolge

- Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrau-

chers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Ver-

trages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfi-

nanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditio-

nen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditio-

nen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts.

Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbrau-

cherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte

Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags

befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542,

1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Ellenberger