Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.10.2000 – XI ZR 273/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 273/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 24. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden dar- über zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht.

b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Ein- schaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.

c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Um- stände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukom- men.

d) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i.S.d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie ver- jähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wieder- kehrende Leistungen" darstellen.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden, unter Zu-

rückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,

4. Zivilsenat, vom 25. August 1999 im Zinsausspruch

aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des

Landgerichts Hamburg vom 1. September 1998 dahin-

gehend abgeändert, daß 6% Kapitalnutzungsentschä-

digung nur für die Zeit seit dem 1. Januar 1991 zu

zahlen sind.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem

Recht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-

nachfolgerin der Darlehensgeberin Rückzahlungs- und Neuberech-

nungsansprüche geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Landwirt A. S. (im folgenden: Zedent) nahm im Jahre 1983

bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem B. Kreditinstitut (künftig:

B.), ein Hypothekendarlehen über 800.000 DM auf. Die ursprüngliche

Darlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthielt unter anderem fol-

gende Regelung:

"Zinssatz fest für 3 Jahre 7,5% p.a.

Auszahlung 100%

einschließlich Tilgungsstreckung 2 x 2,5%

1% einmalige Bearbeitungsgebühr."

Mit notarieller Schuldurkunde vom 1. August 1983 bestätigte der

Zedent den Empfang des Darlehens unter den in der Urkunde enthalte-

nen Vereinbarungen. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde war "zur Abgeltung

von Kapitalbeschaffungskosten" ein einmaliger Betrag von 5% des

Darlehensnennbetrages in zwei gleichen Raten von je 20.000 DM am

15. Mai 1984 und am 15. November 1984 zu zahlen.

Der Zedent leistete diese Raten erst im Jahre 1985 und geriet

auch mit Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand. Im Jahre 1987

kam es auf Antrag der Beklagten zur Zwangsversteigerung des Grund-

besitzes. Als Stundungszinsen wegen verspäteter Zahlung der Kapital-

beschaffungskosten erhielt die Beklagte 1.000 DM.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 1995 trat der Zedent

sämtliche Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese

Vereinbarung hoben die Beteiligten am 1. März 1996 zugunsten eines

am selben Tage abgeschlossenen neuen Abtretungsvertrages auf.

Darin heißt es, es handele sich um einen Vollerwerb sämtlicher Forde-

rungen durch die Klägerin und nicht um eine Inkassozession mit treu-

händerischer Innenbindung. Als "Kaufpreis (Gegenleistung)" für die

Abtretung sind ein Betrag von 1 DM sofort bei Vertragsschluß, weitere

500 DM "innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der Unterlagen und der

Entscheidung ob Ansprüche nach Meinung der Zessionarin bestehen

und diese notfalls gerichtlich geltend gemacht werden", sowie ein

"Nachbesserungsschein" aufgeführt. Ausweislich des "Nachbesse-

rungsscheins" erhält der Zedent 70% der von der Beklagten an die Klä-

gerin ausgezahlten Summe.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

41.000 DM (40.000 DM Kapitalbeschaffungskosten und 1.000 DM Stu-

dungszinsen) nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem

24. April 1987 - dem Verteilungstermin im Zwangsversteigerungsverfah-

ren - zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufungen

beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ihre gegen

diese Entscheidung eingelegte Revision hat die Klägerin zurückge-

nommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer - zugelassenen - Revision den

Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Kapitalnutzungs-

entschädigung begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren

noch von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei zur Durchsetzung der an sie abgetretenen An-

sprüche befugt. Die zwischen der Klägerin und dem Zedenten verein-

barte Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-

mäß § 134 BGB nichtig. Ausweislich des Abtretungsvertrages vom

1. März 1996 sei ein Vollrechtserwerb der Klägerin vereinbart worden,

der keine verdeckte Inkassozession darstelle. Daß dem Zedenten 70%

der an die Klägerin zur Auszahlung kommenden Summe versprochen

worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Als Vollrechtsin-

haberin ohne treuhänderische Innenbindung handele die Klägerin au-

ßerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes. We-

der der Vortrag der Beklagten noch die Bekundungen des in erster In-

stanz als Zeuge vernommenen Zedenten böten hinreichende Anhalts-

punkte dafür, daß die Klägerin über die regelmäßige Forderungsprü-

fung und die dabei anzustellenden rechtlichen Erwägungen hinaus für

den Zedenten rechtsberatend tätig geworden sei. Aus etwaigen Unge-

reimtheiten der Zeugenaussage lasse sich nicht im Umkehrschluß fol-

gern, daß eine unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.

Die Beklagte müsse gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Kapitalbe-

schaffungskosten von insgesamt 40.000 DM sowie die hierauf entrich-

teten Stundungszinsen von 1.000 DM zurückzahlen. Der Bereiche-

rungsanspruch umfasse auch den der Beklagten erwachsenen Vorteil

der Kapitalnutzung, der mit 6% als gerechtfertigt anzusehen sei. Eine

Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Kapitalbeschaf-

fungskosten habe nicht bestanden. Bei der entsprechenden Bestim-

mung in Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom

1. August 1983 handele es sich um eine überraschende Klausel. Auf-

grund der vorangegangenen Darlehenszusage vom 11. Juli 1983 habe

der Zedent nicht damit rechnen müssen, die genannten Beträge als

verlorene Kapitalbeschaffungskosten aufzubringen.

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht

durch. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei einem Annuitä-

tendarlehen gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs unterliege der Anspruch auf Rückerstattung der einem Dis-

agio entsprechenden Kapitalbeschaffungskosten daher der regelmäßi-

gen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die von der Beklagten in Höhe von 16.443,59 DM erklärte

Hilfsaufrechnung müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil

der betreffende Gegenanspruch nicht substantiiert dargelegt worden

sei.

II.

Diese Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-

cher Überprüfung stand.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegiti-

mation der Klägerin bejaht. Der Abtretungsvertrag vom 1. März 1996 ist

nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungs-

gesetzes nichtig (§ 134 BGB).

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und

der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener For-

derungen, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen

dazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist; nach Satz 2

Nr. 5 der Vorschrift wird Inkassounternehmen die Erlaubnis für die

außergerichtliche Forderungseinziehung erteilt. § 1 Abs. 1 Satz 1 der

Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

(5. AVO zum RBerG) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1

RBerG auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwek-

ke der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur den

Forderungskauf sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Er-

füllungs Statt (Seitz/Caliebe, Inkasso-Handbuch 3. Aufl. Rdn. 1077).

Hierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 RBerG durch entsprechen-

de zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden (BGHZ 58, 364, 368;

Weth in Henssler/Prütting, BRAO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 18; Senge in

Erbs/

Kohlhaas Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 10).

Die der Klägerin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG er-

teilte Erlaubnis der Präsidentin des Landgerichts St. vom 12. Mai 1995

deckt auch den Forderungserwerb im Sinne von § 1 der 5. AVO zum

RBerG ab. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Inkassoerlaubnis nach

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG von Sinn und Zweck der Vor-

schriften her regelmäßig die Erlaubnis nach der 5. AVO mit enthält

(Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 80, 5. AVO § 1 Rdn. 2)

oder ob für diese Fälle grundsätzlich eine eigenständige Erlaubniser-

teilung notwendig ist (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG 10. Aufl. Art. 1

§ 1 Rdn. 260). Jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der

Präsidentin des Landgerichts St. an die Klägerin vom 29. Mai 1995

steht fest, daß die Erlaubnisurkunde vom 12. Mai 1995 den geschäfts-

mäßigen Forderungserwerb mit umfassen soll.

b) Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob der Abtretungsvertrag

vom 1. März 1996 - bei der gebotenen Beachtung der wirtschaftlichen

Zusammenhänge (vgl. BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli

1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224) - tatsächlich einen Erwerbs-

vorgang im Sinne von § 1 der 5. AVO zum RBerG oder nicht vielmehr

eine (verdeckte) Inkassozession zum Gegenstand hatte. Auch wenn

man mit dem Berufungsgericht ungeachtet der 70%igen Erlösbeteili-

gung des Zedenten von einem Forderungserwerb der Klägerin zum

Zwecke der Einziehung "auf eigene Rechnung" ausgeht, kommt es für

die Wirksamkeit des Erwerbs - nicht anders als im Falle von Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG - allein auf die tatsächlichen Umstände der Abtretung an.

Der "echte" Forderungskauf ist nach der mit § 1 der 5. AVO zum RBerG

getroffenen Wertung lediglich eine Variante des Inkassogeschäfts. Als

solche unterliegt er den gleichen Beschränkungen wie ein Treuhandin-

kasso:

aa) Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounterneh-

mers liegt die Vorstellung zugrunde, daß Inkassobüros sich nur mit

voraussichtlich unbestrittenen (Seitz/Seitz aaO Rdn. 134, 145) oder

ausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entspricht

nach wie vor dem Selbstverständnis der

Inkassowirtschaft

(vgl.

Seitz/Ohle aaO Rdn. 4 f.) und gilt grundsätzlich auch für den Forde-

rungskauf (Seitz/Caliebe aaO Rdn. 1077). Nach einhelliger Auffassung

in Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer In-

kassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und

nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen

überhaupt eine Forderung zusteht (vgl. OLG München OLGZ 1991,

324, 325; Weth aaO Rdn. 80; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG

Rdn. 79; ähnlich LG Hannover WM 1987, 1218).

bb) Daß die Klägerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Zedenten S.

vor der Forderungsabtretung vom 20. Juni 1995 bzw. 1. März 1996 in

einer hiernach unzulässigen Weise über das Bestehen etwaiger Neube-

rechnungs- bzw. Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagten be-

raten hat, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der erstin-

stanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angese-

hen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision hält der Senat für

unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

c) Die Klägerin ist befugt, die an sie abgetretenen Forderungen

im eigenen Namen durch einen beauftragten Rechtsanwalt gerichtlich

geltend zu machen, gleichgültig, ob ein Fall des Treuhandinkassos

(Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) oder ein Vollerwerb im Sinne von § 1 der

5. AVO zum RBerG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des erkennen-

den Senats können Inkassounternehmen fremde Forderungen, die sie

im Rahmen erlaubter Tätigkeit - sei es zum Inkasso oder zur Einzie-

hung auf eigene Rechnung - erworben haben, im eigenen Namen durch

einen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (Urteil vom 1. Februar

1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455; Beschluß vom 7. November

1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22). Dieser Auffassung hat sich in

neuerer Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1999,

440 ff.) unter Aufgabe seines abweichenden früheren Standpunkts

(BVerwG NJW 1991, 58) angeschlossen. Zu einer Auseinandersetzung

mit einer kritischen Stellungnahme im Schrifttum (Weth aaO Rdn. 82 f.),

die sich die Revision vorsorglich zu eigen macht, gibt der Sachverhalt

keine Veranlassung. Auch nach der von der Revision herangezogenen

Literaturmeinung soll ein Inkassobüro jedenfalls dann prozeßführungs-

befugt sein, wenn die erteilte Erlaubnis das Recht zum informierenden

Schriftwechsel mit Prozeßbevollmächtigten in aus Inkassoaufträgen er-

wachsenen gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. Weth aaO Rdn. 84).

Das trifft auf die der Klägerin erteilte Inkassoerlaubnis der Präsidentin

des Landgerichts St. vom 12. Mai 1995 zu.

2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zeugen S. ein

Anspruch auf Rückzahlung von 41.000 DM zu, weil die Beklagte in Hö-

he dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert ist, § 812 Abs. 1 BGB in

Verbindung mit § 398 BGB.

a) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Kapitalbeschaf-

fungskosten von insgesamt 40.000 DM bestand nicht. Die Klausel in

Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom 1. August

1983, wonach der Zedent zur Abgeltung von Kapitalbeschaffungskosten

einen einmaligen Betrag von 5% des Darlehensnennbetrages in zwei

Raten zu je 20.000 DM zu zahlen hatte, verstieß gegen § 3 AGBG und

wurde deshalb nicht Inhalt des Darlehensvertrages.

aa) Die Rüge der Revision, die Anwendung von § 3 AGBG im

Streitfall scheitere bereits an fehlenden Feststellungen des Berufungs-

gerichts dazu, daß der Zedent durch die Klausel tatsächlich überrascht

worden sei, hat keinen Erfolg:

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungs-

bild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rech-

nen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungs-

effekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Er-

wartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser

den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die

Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und

von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt.

Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven

Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu

letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der

äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteil

vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647). Generell kommt

es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners,

sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge zu

erwartenden Personenkreises an. Anderes gilt aber, wenn sich die

Enttäuschung der Kundenerwartung gerade aus dem Anlaß oder den

individuellen Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Gang

der Vertragsverhandlungen ergibt (BGHZ 102, 152, 159). Nach diesen

Grundsätzen kann daher auch einer als solcher gängigen Bestimmung,

wie sie die in Rede stehende Klausel bei Hypothekendarlehen mit "ge-

streckter" Tilgung bzw. ermäßigtem Zinssatz darstellen mag, im Ein-

zelfall bei Vorliegen geeigneter Begleitumstände eine Überraschungs-

wirkung zukommen (vgl. Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG

4. Aufl. § 3 Rdn. 25; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl.

§ 3 Rdn. 13 a; Erman/Hefermehl/Werner, BGB 10. Aufl. § 3 AGBG

Rdn. 9). So lagen die Dinge hier:

Die in der Darlehenszusage des B. vom 11. Juli 1983 enthaltene

Formulierung einer Auszahlung zu 100% "einschließlich Tilgungsstrek-

kung 2 x 2,5%" mußte der Zedent nicht als Verpflichtung zur Zahlung

zusätzlicher 5% Kapitalbeschaffungskosten verstehen. Welche Vor-

stellungen ein durchschnittlicher Darlehensnehmer mit dem - zumindest

im Sprachgebrauch der Banken nicht ungebräuchlichen (vgl. Jäh-

rig/Schuck, Handbuch des Kreditgeschäfts 5. Aufl. S. 154; Bodenstaff

BB 1967, 356) - Begriff der "Tilgungsstreckung" verbindet, kann dahin-

stehen. Jedenfalls aus der Verbindung der Angabe "2 x 2,5%" mit dem

ausdrücklich genannten Auszahlungskurs von 100% durch das Wort

"einschließlich" wurde vom Verständnishorizont des Durchschnittskun-

den her nicht hinreichend deutlich, daß die 2 x 2,5% gerade nicht im

Auszahlungskurs mit enthalten waren, sondern umgekehrt als Gegen-

leistung für die vollständige Darlehensauszahlung hinzutreten sollten,

im Ergebnis also 105% des Nennbetrages zurückzuzahlen waren. Zif-

fer 3 der notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983 konnte vom

Zedenten auch nicht als Erläuterung des Inhalts der Darlehenszusage

verstanden werden. Daß die 5% Kapitalbeschaffungskosten eine zu-

sätzliche Leistung umschrieben, die in der Darlehenszusage noch als

2 x 2,5% Tilgungsstreckung bezeichnet worden war, blieb ohne beson-

dere Erklärung des inhaltlichen Zusammenhangs unklar. Einen ent-

sprechenden erläuternden Hinweis an den Zedenten hat die Beklagte

nicht dargetan.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung

von § 3 AGBG auch nicht der Umstand entgegen, daß die Schuldurkun-

de vom 1. August 1983 notariell beurkundet wurde.

Zwar kann bei notariell beurkundeten Verträgen die ordnungs-

mäßige Verlesung und Belehrung durch den Notar (§ 13 Abs. 1, § 17

Abs. 1 BeurkG) auch unabhängig von einem Hinweis des Verwenders

das Überraschungsmoment entfallen lassen (vgl. BGHZ 99, 274, 282 f.;

Ulmer aaO Rdn. 25; MünchKomm/Kötz, 3. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 6). Die

notarielle Beurkundung nimmt einer Klausel aber nicht zwangsläufig ih-

ren überraschenden Charakter (vgl. BGHZ 75, 15, 20 ff.; 83, 56, 60;

114, 338, 340). Das gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle Er-

läuterung erforderlich ist und es gerade hieran fehlt (vgl. Lindacher

aaO Rdn. 38; Erman/Hefermehl/Werner aaO Rdn. 11).

Vorliegend erhielt die streitige Klausel in der notariellen Schul-

durkunde ihr Überraschungsmoment durch die Abweichung von der

sprachlichen Fassung der Darlehenszusage. Daß der Notar auch inso-

weit besonders aufgeklärt hat, kann allein aufgrund des Urkundenin-

halts nicht angenommen werden. Der von der Beklagten hierzu als

Zeuge benannte Urkundsnotar ist im Jahre 1997 verstorben, so daß die

schon vom Landgericht beabsichtigte Beweisaufnahme über den Beur-

kundungsvorgang nicht mehr erfolgen konnte. Die dadurch bewirkte

Unaufklärbarkeit muß zu Lasten der Beklagten gehen. Diese trägt als

Verwenderin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur

die Beweislast dafür, daß eine zur Ausräumung des Überraschungs-

merkmals im konkreten Fall geeignete Belehrung erfolgt ist (BGHZ 75,

15, 22; 83, 56, 60).

b) Da der Zedent keine Kapitalbeschaffungskosten schuldete,

bestand auch kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Stun-

dungszinsen (1.000 DM) hierauf.

3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ist nicht

verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen

grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach

§ 195 BGB, soweit nicht ausnahmsweise die kürzeren Fristen der

§§ 196, 197 BGB Anwendung finden. Letzteres ist hier weder in bezug

auf die Kapitalbeschaffungskosten noch hinsichtlich der Stundungszin-

sen der Fall.

a) Der Anspruch auf Rückzahlung der Kapitalbeschaffungskosten

fällt nicht unter § 197 BGB.

aa) Die Beklagte geht in ihrer Revisionsbegründung selbst davon

aus, daß der Zedent auf die Kapitalbeschaffungskosten im Jahre 1985

zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000 DM geleistet hat, so daß

auch nur zweimal Bereicherungsansprüche zugunsten des Zedenten

entstanden sind.

bb) Diese Ansprüche sind weder auf Rückstände von Zinsen

noch von sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne

von § 197 BGB gerichtet, gleichgültig, ob der streitgegenständliche

Darlehensvertrag einem Annuitätendarlehen entspricht oder die be-

treffenden Kosten der Sache nach verschleierte Zinsen darstellen:

Ansprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos ge-

leisteter Zinsbeträge sind keine Ansprüche auf Rückstände von Zinsen

im Sinne von § 197 BGB (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR

11/93, WM 1993, 2003, 2004). Der Bundesgerichtshof hat in seinen von

der Revision herangezogenen Entscheidungen vom 10. Juli 1986 (III

ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 181 f.) und vom 23. Oktober 1990 (XI ZR

313/89, BGHZ 112, 352, 354) Ansprüche auf Rückzahlung rechts-

grundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach

§ 197 BGB nicht deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift

genannten Zinsansprüchen gleichzustellen wären. Vielmehr ist lediglich

die Tatbestandsalternative "andere regelmäßig wiederkehrende Lei-

stungen" für anwendbar erklärt worden, weil die einzelnen Ratenzah-

lungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers

hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet.

Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind aus-

schließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Lei-

stungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitli-

cher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; 80, 357,

358; BGH, Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56, WM 1957, 853, 854).

Davon kann im Streitfall, in dem es um die bereicherungsrechtliche

Rückabwicklung von lediglich zwei Teilzahlungen auf Kapitalbeschaf-

fungskosten geht, keine Rede sein.

b) Hinsichtlich der Stundungszinsen in Höhe von 1.000 DM gilt

ebenfalls die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insoweit sind in den Vo-

rinstanzen keine Feststellungen zum Zahlungs- oder Verrechnungszeit-

punkt getroffen worden. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Zahlung

der 1.000 DM abschnittweise erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen,

daß die Beklagte den wegen verspäteter Zahlung der Kapitalbeschaf-

fungskosten in einer Summe in Rechnung gestellten Zinsbetrag auch in

dieser Weise verrechnete, so daß insoweit nur einmal ein Bereiche-

rungsanspruch des Darlehensnehmers entstand. Dieser unterliegt nach

den unter a) dargestellten Grundsätzen der regelmäßigen dreißigjähri-

gen Verjährung.

4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht in

Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin auch einen An-

spruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung in

Höhe von 6% jährlich zuerkannt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß

die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, soweit

die Klägerin eine Kapitalnutzungsentschädigung für die Zeit vor dem

1. Januar 1991 verlangt. Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Her-

ausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag sind Ansprüche auf

regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Se-

natsurteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812).

Eine Kapitalnutzungsentschädigung konnte daher lediglich zugespro-

chen werden, soweit der auf die Klägerin übergegangene Anspruch des

Zedenten bei Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids

am 27. Juli 1995 (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693

Abs. 2 ZPO) noch nicht verjährt war. Hiernach steht der Klägerin eine

6%ige Kapitalnutzungsentschädigung auf den Betrag von 41.000 DM

nur seit dem 1. Januar 1991 zu (§§ 198, 201 BGB).

III.

Die Revision der Beklagten war daher überwiegend zurückzuwei-

sen und das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Kapitalnutzungsent-

schädigung aufzuheben. Da in diesem Punkt weitere Feststellungen

nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres