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BGH Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 330/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2003

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines dem Verbrau-

cherkreditgesetz unterliegenden Darlehensvertrags.

Die Klägerin war im Jahr 1996 geworben worden, zwei Fondsantei-

le an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fonds-

prospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung

der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversiche-

rung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm die Kläge-

rin mit Vertrag vom 27. September/4. November 1996 bei der Rechtsvor-

gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe

von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-

zinsung von nominal 6,66% bis zum 1. Oktober 2006 festgeschrieben

war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von

391,16 DM am 1. Oktober 2016 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem

Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis,

daß die Klägerin zusätzlich pro Monat 124,30 DM auf eine bereits seit

1982 bestehende Lebensversicherung zu zahlen hatte, daß die Versiche-

rungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung

aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der

Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darle-

hen zum 1. Oktober 2016 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversiche-

rung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Ihre Rechte und Ansprüche aus

der Lebensversicherung trat die Klägerin an die Beklagte für den Todes-

fall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der

im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6%

und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4% an den Treuhänder

des Immobilienfonds aus.

Die Klägerin ließ den Darlehensvertrag im Februar 2001 wegen

arglistiger Täuschung anfechten und ihre Vertragserklärungen unter

Hinweis auf §§ 1, 5 HWiG widerrufen. Mit ihrer Klage begehrt sie die

Rückzahlung gezahlter Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß

der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage

mit Rücksicht auf die im Darlehensvertrag fehlende Angabe zu dem Ge-

samtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG

(in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgen-

den: a.F.) festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, für das Dar-

lehen mehr als 4% Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Berufun-

gen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs-

gericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2004, 946 abgedruckt

ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begrün-

dung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach

bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbrau-

cher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit,

dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhän-

ge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der

wirtschaftlichen Einheit von Darlehensvertrag und Lebensversicherung

als Ansparvertrag fehle es nicht. Aus der der Beklagten erkennbaren

maßgeblichen Sicht der Klägerin habe das Darlehen im Idealfall voll-

ständig, zumindest aber weitestgehend mit Hilfe der auf den Todesfall an

die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollen. Die

Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte

auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die

Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen

Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne der genannten Vor-

schrift.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-

klagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492

Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von der

Klägerin zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-

stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03,

WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden

und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-

samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver-

tragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung

vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-

zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je-

doch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine

bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar-

lehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig

wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-

nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem

Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f.,

m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-

nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio-

nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages

noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird

auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-

ten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-

gungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer

Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung

des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR

150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-

keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens-

versicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen

Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-

schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-

stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der

Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird,

daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-

setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet

werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei

Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung

des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und

Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen).

Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO),

dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-

den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-

tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen

nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand

auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-

steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-

gen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Ver-

bindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzuspa-

render Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunkti-

on unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Le-

bensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Angesichts des-

sen ändert auch der Umstand, daß eine bereits bestehende Lebensver-

sicherung in die Vertragsgestaltung einbezogen wurde und diese bereits

etwa vier Jahre vor dem Darlehen fällig wird, nichts an der Tatsache,

daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel

zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf

der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Dafür spricht insbesondere

auch, daß für die im Jahr 1982 abgeschlossene Lebensversicherung im

Darlehensvertrag eine Laufzeit von 34 Jahren angegeben ist, die Versi-

cherung also ebenso wie das Darlehen im Jahr 2016 fällig werden soll,

und sich die Klägerin um eine entsprechende Anpassung der Lebensver-

sicherung bemüht hat. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Ver-

braucherin konnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebens-

versicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich ent-

sprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-

standen.

2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG

a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von der Klägerin zu

entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Dar-

lehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2

Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Klägerin nur die gesetzlichen Zinsen

in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schuldet.

Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Ermäßi-

gung des Zinssatzes auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzie-

rung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschrei-

bungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag

nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbrau-

cher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Ge-

samtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß

der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend

den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB,

Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Ver-

brauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den

gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht

5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnitts-

finanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines

Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird.

Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die

Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilab-

schnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditio-

nen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober

1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprüng-

lich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschrei-

bung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner

Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen

Zinssatz.

Der Umstand, daß der Vertrag für den Zeitraum nach Ende der

Zinsfestschreibung noch keine verbindlichen Angaben zum Gesamtbe-

trag sowie zum Vertragszins enthält, gibt entgegen einer in der Literatur

vertretenen Ansicht (vgl. Sauer/Wallner BKB 2003, 959, 966) keinen An-

laß zu einer einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG

dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfest-

schreibungsvereinbarung anzusehen sei (so für den Fall der fehlenden

Angabe des Effektivzinses: OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999,

312, 314 f.). Eine solche Auslegung scheidet aus, weil der Gesetzgeber

die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags und die sich aus ihrer Nicht-

beachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zins-

festschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages

geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr aus-

reichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters

WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei

Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen

noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleich-

wohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages an-

zugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages

maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags

angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten

Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die ge-

samte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei

unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die

künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grund-

lage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr in-

formativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Inter-

esse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur

grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht

zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004

- XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung

in BGHZ vorgesehen).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Ellenberger