BGH Urteil vom 19.10.2004 – XI ZR 337/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2
a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen.
b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucher- kreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl
und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten vor allem dar-
über, ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende
Gesamtbetragsangabe enthält.
Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klägerin mit Ver-
trag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darle-
hen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen
jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 fest-
geschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war
bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge-
rin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, wei-
terhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes
an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshö-
he, Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag,
anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag
der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden
Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich
aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben.
Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und
von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft er-
gab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die
Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von
anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann
stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag
entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gülti-
gen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei
nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz
und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten,
sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt
von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzah-
lung überzahlter Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klä-
gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-
senen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1975 abgedruckt
ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabsetzung des ver-
traglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zins-
satz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht ein-
mal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen
und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzel-
positionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in
Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die
Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren,
in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014
gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklag-
ten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit
für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob
die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die
Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichti-
gender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches
Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang ge-
funden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr
als die Angabe des Gesamtbetrages.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergeb-
nis stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat,
findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwen-
dung, wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung
vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges
Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung
jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine
bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darle-
hen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-
nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem
Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Ver-
öffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt
es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kre-
dit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertrags-
schicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die ge-
samte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September
2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr.
S. 5).
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war der von der
Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sin-
ne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen"
zu tilgen.
a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge
einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtspre-
chung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004
- XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04
jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten
mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels
in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden
sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlun-
gen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungslei-
stungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach
den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem An-
sparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die
Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlun-
gen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstim-
menden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages
mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden
sollen.
b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Ausführungen
des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instan-
zen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die
an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Ver-
lauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet
werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und
gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie
deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem
die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei
der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß
die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat ab-
treten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom
8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin
diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der An-
nahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel.
Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein
Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden mo-
natlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an
den Kreditgeber gleichstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich ver-
einbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den
gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anfor-
derungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt.
a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits rechtsmißbräuch-
lich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der
Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der
Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanziel-
le Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch
Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehens-
antrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes In-
formationsblatt übersandt hat.
b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu
erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Ein-
zelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher
seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen
zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302,
308; Peters,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausrei-
chend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der
Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des
Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich.
Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen,
daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zins-
zahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich
daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und
e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG)
vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf
die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist.
Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den
Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe
der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe,
käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicher-
heit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Be-
tracht, wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären,
nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl.
auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23
und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie
Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003,
2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003,
2186, 2187).
4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten.
Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung
des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrich-
tende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur
Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob
diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der
Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til-
gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden
Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe
WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37),
bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkon-
formen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe
des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses
oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.
5. Danach bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorla-
ge der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum
Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungs-
richtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinien-
konforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Kläge-
rin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine
Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls
Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl.
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG
Rdn. 45 f.).
III.
Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger