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BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 192/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2004 F r i t z, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr.

Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklag-

ten.

Er ist 1932 geboren und war ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben

in Ostberlin beschäftigt. An deren Stelle trat ab dem 1. Januar 1991 die Senats-

verwaltung Berlin für Bauen, Wohnen und Verkehr. Diese meldete den Kläger

zum 1. April 1991 bei der Beklagten zur Versicherung an. Seit dem 1. Januar

1998 erhält er neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für An-

gestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten.

Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst die

Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur Hälfte be-

rücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 -

VersR 2000, 1530) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn

neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vordienstzeiten zugrunde. Gestützt auf

§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden:

VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden

Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen

Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten,

in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetra-

gen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus)

der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-

anrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-

zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen

Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wur-

de durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit

aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechne-

ten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesver-

fassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Be-

rücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne

(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet sei, ihm ab 1. Januar 1998 eine monatliche Versorgungsrente in satzungs-

gemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb VBLS

a.F. die zurückgelegten Sozialversicherungszeiten in der DDR in Gänze zu be-

rücksichtigen seien.

Das Landgericht hat der Klage ab 1. Januar 2001, bis eine neue, die Re-

gelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft tritt, stattgegeben. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die

Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der

Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die

- wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten be-

zogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsge-

richt die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme,

daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzu-

lässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg

haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in

Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung

eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-

klagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse

ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-

punkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte

zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be-

klagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, son-

dern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse

als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei-

ten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt

nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-

richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-

ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-

versorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-

treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen

vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-

sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. Au-

gust 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen

Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-

zend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-

fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-

ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39

der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger ge-

forderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-

hen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März

2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921

geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten er-

hielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-

keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-

nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung

ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-

gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-

richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-

rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-

behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen ei-

ner zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkompli-

zierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Un-

gleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig

kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz

nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-

führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Ver-

sichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-

fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren

Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise

typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner

durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche

bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als

bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt

sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600

ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-

tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom

Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der

Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren

Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bun-

desverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher

Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen ei-

ner komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbs-

biographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen

nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die

Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesver-

fassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des

Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen

Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn ab-

geschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit

die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfas-

sungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzu-

holendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in Be-

zug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneration durch das

Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit

1. Januar 1998 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Genera-

tion, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hin-

zunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der

Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-

ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch

Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach

dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten

sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor

dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-

tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-

den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-

te, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-

dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis

zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen

Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,

307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-

verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-

troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu

folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-

sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung ei-

ne Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr

ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-

behandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generali-

sierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betref-

fenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-

gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die

Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung

zu treffen ist.

e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004

(IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in

der früheren DDR - wie Umlagezeiten - nicht voll angerechnet werden können,

weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und

daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver-

letzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der

Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003

- IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bun-

desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).

f) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach

der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich

erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-

ten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-

stenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird

daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-

gen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-

nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen

Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der

Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene

Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick

darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-

rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-

tergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

g) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragspartei-

en schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Ent-

scheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neu-

en Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zugunsten aller davon Betroffenen

umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrech-

nung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck ge-

bracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet wer-

den soll.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf