BGH Urteil vom 15.09.2004 – IV ZR 194/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. September 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die
mündliche Verhandlung vom 15. September 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Be-
klagten.
Sie ist 1940 geboren und war in der ehemaligen DDR beschäftigt. Zum
1. März 1991 wurde sie bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet. Seit
dem 1. Mai 2000 erhält sie neben einer Rente von der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA) auch eine Versorgungsrente der Beklagten.
Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst die
Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur Hälfte be-
rücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 -
VersR 2000, 1530) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn
neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vordienstzeiten zugrunde. Gestützt auf
§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden:
VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden
Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen
Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten,
in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die
Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetra-
gen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus)
der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-
anrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat-
zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen
Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese
wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-
weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung be-
rechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bun-
desverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller
Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne
(VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihr ab 1. Mai 2000 eine monatliche Versorgungsrente in satzungs-
gemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb VBLS
die zurückgelegten Sozialversicherungszeiten in der DDR voll zu berücksichti-
gen seien.
Das Landgericht hat der Klage ab 1. Januar 2001, bis eine neue, die
Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft tritt, stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Feststel-
lungsantrag vollauf weiterverfolgt, zurückgewiesen und auf die Berufung der
Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren insgesamt weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die
- wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten
bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungs-
gericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber anneh-
me, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung
unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen
Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozial-
partner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender
Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.
Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern
müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das
notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem
Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klä-
gerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswir-
kungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Ange-
bots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-
stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen
werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahl-
ten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-
ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-
versorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebs-
treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen
vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Ver-
sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl.
August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen
Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergän-
zend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab
1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neu-
fassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-
ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39
der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin
geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-
hen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März
2000 (aaO), auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer
1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten
erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-
keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-
nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung
ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-
gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsge-
richt die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-
rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-
behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen
einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkom-
plizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er
Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-
ßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheits-
satz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-
deführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren
Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im
öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-
ren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender
Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der
Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-
sprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit
im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR
1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Ren-
tenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom
Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der
Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde.
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jünge-
ren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher
Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen
einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Er-
werbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengene-
rationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000
könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor
Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu
denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Ren-
tenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden
kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-
desverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf
ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist
dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen
durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Die Klägerin bezieht bereits
seit 1. Mai 2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Gene-
ration, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch
hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der
Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jünge-
ren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch
Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach
dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten
sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-
tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-
den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hät-
te, ist nicht ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwen-
dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Be-
rechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin -
bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG,
307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-
verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-
troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu
folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-
sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung
eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-
gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-
neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-
treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis
zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt
auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versor-
gungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die
Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung
zu treffen ist.
e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004
(IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in
der früheren DDR nicht - wie Umlagezeiten - voll angerechnet werden können,
weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und
daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver-
letzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der
Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003
- IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
f) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach
der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich
erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklag-
ten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-
stenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird
daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-
gen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergeb-
nis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Sat-
zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene
Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick
darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wah-
rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine wei-
tergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
g) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifvertragspartei-
en schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Ent-
scheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neu-
en Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zugunsten aller davon Betroffenen
umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrech-
nung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck ge-
bracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet wer-
den soll.
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Felsch