BGH Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 283/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 16. September 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung "T. Immobilien" ein Mak-
lerunternehmen. Er nimmt als Rechtsnachfolger der "T. Immobilien GbR"
die Beklagte auf Zahlung von 163.903,02 € an Maklerpro visionen nebst Zinsen
in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, die ursprünglich anspruchsberechtigte
Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei am 31. Mai 2001 aufgelöst worden. Hier-
bei sei zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, daß sämtliche Forde-
rungen auf ihn übergingen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung seine Anspruchsberechtigung nicht unter
Beweis gestellt habe, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageanspruch weiter. Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhand-
lung über die Revision niemand erschienen. Der Kläger hat den Erlaß eines
Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe
Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil
zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf einer
Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und
Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellung, daß der Kläger
hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation beweis-
los geblieben sei, sei im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglich-
keiten im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.
Der Kläger habe zwar bereits in der Klagebegründung seinen ehemali-
gen Mitgesellschafter H. als Zeugen dafür benannt, daß eine Abtretung der
eingeklagten Ansprüche an ihn tatsächlich vereinbart worden sei. Einen etwai-
gen Verfahrensfehler des Landgerichts (unterlassene Vernehmung des Zeu-
gen) könne das Berufungsgericht aber gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht
prüfen, da der Kläger diesen Mangel in seiner Berufungsbegründung nicht ge-
rügt habe.
Den ferner vom Kläger verspätet - nach Ablauf der vom Landgericht für
das schriftliche Verfahren bestimmten Frist - zusammen mit der Kopie einer
Gesellschaftervereinbarung eingereichten Schriftsatz vom 9. August 2002 habe
das Landgericht wegen § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigen dürfen. Auch
die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
hätten nicht vorgelegen. Daß der Einzelrichter dem Prozeßbevollmächtigten
des Klägers eine Verwertung des Schriftsatzes zugesichert habe, wie von die-
sem vorgetragen, sei nicht bewiesen. Die Darlegungen und Beweismittel in
jenem Schriftsatz seien daher neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und man-
gels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände vom Beru-
fungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht wegen des
nachgereichten Schriftsatzes vom 9. August 2002 zu einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung verpflichtet war, wie die Revision geltend macht.
Das Berufungsgericht durfte jedenfalls den nach seinen unangegriffenen Fest-
stellungen erstinstanzlich vom Kläger für die Abtretung der Klageforderung an
ihn angebotenen Zeugenbeweis nicht deshalb ablehnen, weil der Kläger das
Übergehen seines Beweisantrags in der Berufungsbegründung nicht gerügt
hatte. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ergibt sich insofern nicht aus
§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern allein aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das hat
der Bundesgerichtshof inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - ent-
schieden (Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 1876, 1877 ff.,
für BGHZ bestimmt). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem
erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht kon-
krete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-
scheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die
das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit
in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten
seien oder - wie hier - die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete
Gegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe (vgl. BGH, Urteil vom
19. März 2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152, 2153, für BGHZ vorgesehen).
Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können
sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts
ergeben (Begründung zum Regierungsentwurf eines Zivilprozeßreformgeset-
zes, BT-Drucks. 14/4722 S. 100; BGH, Urteil vom 12. März 2004 aaO S. 1876;
Urteil vom 19. März 2004 aaO; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - Um-
druck S. 6 f.; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - Umdruck S. 8 f.; jeweils
m.w.N.), hier das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen
Zeugenbeweises.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dafür eine formale
Berufungsrüge in der Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Die Vorschrift regelt lediglich eine Voraussetzung
für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, beschränkt aber nicht die inhaltliche
Überprüfung des angefochtenen Urteils. Das ergibt sich auch nicht aus § 529
Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungsgericht
Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststel-
lungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag
aufgrund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BT-
Drucks. 14/4722 aaO). Dann kann und muß das Berufungsgericht jedoch erst
recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstin-
stanzlichen Vorbringen der Parteien haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Be-
rufungskläger diesen Mangel zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht
hat. Für die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstin-
stanzlichen Urteils ist darum ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO und nicht § 529
Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebend; eine Vermischung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO
geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf selbst dann nicht stattfinden, wenn die zu
Zweifeln Anlaß gebenden Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil
zugleich auf einem Verfahrensmangel beruhen (BGH, Urteil vom 12. März 2004
aaO S. 1878 m.w.N., auch zu der Gegenmeinung; abweichend auch OLG
Saarbrücken NJW-RR 2003, 139 f.).
III.
Hiernach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klageansprüche an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke