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BGH Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 283/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 16. September 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2003 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung "T. Immobilien" ein Mak-

lerunternehmen. Er nimmt als Rechtsnachfolger der "T. Immobilien GbR"

die Beklagte auf Zahlung von 163.903,02 € an Maklerpro visionen nebst Zinsen

in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, die ursprünglich anspruchsberechtigte

Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei am 31. Mai 2001 aufgelöst worden. Hier-

bei sei zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, daß sämtliche Forde-

rungen auf ihn übergingen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger bis zum

Schluß der mündlichen Verhandlung seine Anspruchsberechtigung nicht unter

Beweis gestellt habe, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

seinen Klageanspruch weiter. Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhand-

lung über die Revision niemand erschienen. Der Kläger hat den Erlaß eines

Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil

zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf einer

Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und

Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellung, daß der Kläger

hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation beweis-

los geblieben sei, sei im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglich-

keiten im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.

Der Kläger habe zwar bereits in der Klagebegründung seinen ehemali-

gen Mitgesellschafter H. als Zeugen dafür benannt, daß eine Abtretung der

eingeklagten Ansprüche an ihn tatsächlich vereinbart worden sei. Einen etwai-

gen Verfahrensfehler des Landgerichts (unterlassene Vernehmung des Zeu-

gen) könne das Berufungsgericht aber gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht

prüfen, da der Kläger diesen Mangel in seiner Berufungsbegründung nicht ge-

rügt habe.

Den ferner vom Kläger verspätet - nach Ablauf der vom Landgericht für

das schriftliche Verfahren bestimmten Frist - zusammen mit der Kopie einer

Gesellschaftervereinbarung eingereichten Schriftsatz vom 9. August 2002 habe

das Landgericht wegen § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigen dürfen. Auch

die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

hätten nicht vorgelegen. Daß der Einzelrichter dem Prozeßbevollmächtigten

des Klägers eine Verwertung des Schriftsatzes zugesichert habe, wie von die-

sem vorgetragen, sei nicht bewiesen. Die Darlegungen und Beweismittel in

jenem Schriftsatz seien daher neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und man-

gels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände vom Beru-

fungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in einem entschei-

denden Punkt nicht stand. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht wegen des

nachgereichten Schriftsatzes vom 9. August 2002 zu einer Wiedereröffnung

der mündlichen Verhandlung verpflichtet war, wie die Revision geltend macht.

Das Berufungsgericht durfte jedenfalls den nach seinen unangegriffenen Fest-

stellungen erstinstanzlich vom Kläger für die Abtretung der Klageforderung an

ihn angebotenen Zeugenbeweis nicht deshalb ablehnen, weil der Kläger das

Übergehen seines Beweisantrags in der Berufungsbegründung nicht gerügt

hatte. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ergibt sich insofern nicht aus

der Bundesgerichtshof inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - ent-

schieden (Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 1876, 1877 ff.,

für BGHZ bestimmt). Der erkennende Senat schließt sich dem an.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem

erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht kon-

krete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-

scheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute

Feststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die

das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit

in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten

seien oder - wie hier - die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete

Gegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe (vgl. BGH, Urteil vom

19. März 2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152, 2153, für BGHZ vorgesehen).

Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können

sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts

ergeben (Begründung zum Regierungsentwurf eines Zivilprozeßreformgeset-

zes, BT-Drucks. 14/4722 S. 100; BGH, Urteil vom 12. März 2004 aaO S. 1876;

Urteil vom 19. März 2004 aaO; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - Um-

druck S. 6 f.; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - Umdruck S. 8 f.; jeweils

m.w.N.), hier das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen

Zeugenbeweises.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dafür eine formale

Berufungsrüge in der Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2

Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Die Vorschrift regelt lediglich eine Voraussetzung

für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, beschränkt aber nicht die inhaltliche

Überprüfung des angefochtenen Urteils. Das ergibt sich auch nicht aus § 529

Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungsgericht

Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststel-

lungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag

aufgrund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BT-

Drucks. 14/4722 aaO). Dann kann und muß das Berufungsgericht jedoch erst

recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstin-

stanzlichen Vorbringen der Parteien haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Be-

rufungskläger diesen Mangel zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht

hat. Für die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstin-

stanzlichen Urteils ist darum ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO und nicht § 529

Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebend; eine Vermischung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO

geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf selbst dann nicht stattfinden, wenn die zu

Zweifeln Anlaß gebenden Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil

zugleich auf einem Verfahrensmangel beruhen (BGH, Urteil vom 12. März 2004

aaO S. 1878 m.w.N., auch zu der Gegenmeinung; abweichend auch OLG

Saarbrücken NJW-RR 2003, 139 f.).

III.

Hiernach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist

zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klageansprüche an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick Wurm Kapsa

Dörr Galke