Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellun- gen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrens- fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

ZPO (2002) § 529 Abs. 1

Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung des Zivilprozeßreformgesetzes.

ZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3

Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbrin- gen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.

ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1

Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsge- richt nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.

ZPO § 314

Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative Beweiskraft zu.

BGH, Urt. v. 12. März 2004 - V ZR 257/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 6. August 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war von der Stadt O. beauftragt, auf einem ehema-

ligen Kasernengelände gelegene Grundstücke und Wohnungen zu vermarkten.

Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1999 verkaufte sie eine durch Ausbau des

Dachgeschosses eines Hauses noch zu errichtende Wohnung zum Preis von

444.000 DM an die Klägerin.

Dem Vertragsschluß vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen

einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Dr. L. , und der Klägerin,

die von ihrem Bekannten, dem Zeugen Rechtsanwalt W. , begleitet wur-

de. Nach den Behauptungen der Klägerin erklärte Dr. L. während der

Verhandlungen, auf dem der künftigen Dachgeschoßwohnung gegenüber lie-

genden Grundstück der Beklagten solle ein lediglich zweigeschossiges Ge-

bäude errichtet werden, so daß die Sicht aus der Wohnung auf den Taunus

uneingeschränkt erhalten bleibe. Tatsächlich war bereits zu diesem Zeitpunkt

der - zwischenzeitlich begonnene - Bau eines viergeschossigen Wohn- und

Geschäftshauses durch einen Investor geplant, wovon die Klägerin erst nach

Bezug der Wohnung Kenntnis erhielt. Die mehr als zweigeschossige Nachbar-

bebauung, so hat die Klägerin behauptet, habe zu einem um 20 % geminderten

Wert der Wohnung geführt.

Sie verlangt daher Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises

sowie entsprechend geminderter Erwerbskosten und nimmt die Beklagte im

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:11)(cid:6)

vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 47.613,80

Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen W. und der

Zeugin Dr. L. über den Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewiesen. Mit

ihrer Berufung hat sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts gewandt und insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Zeugen nicht

gehört habe, die sie zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussage der

Zeugin Dr. L. benannt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-

blieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurück-

weisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage der in erster In-

stanz getroffenen Feststellungen für unbegründet. Die von der Klägerin be-

haupteten Falschangaben der Zeugin Dr. L. zur zweigeschossigen Be-

bauung des gegenüberliegenden Grundstücks seien nicht bewiesen. Konkrete

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstin-

stanzlichen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Fest-

stellungen in der Berufungsinstanz gebieten könnten, habe die Klägerin nicht

aufgezeigt. Die von dem Eingangsgericht vorgenommene Beweiswürdigung

unterliege zwar gewissen Zweifeln, sei im Ergebnis jedoch zutreffend. Soweit

die Klägerin das Übergehen erstinstanzlicher Beweisanträge gerügt habe,

betreffe dies einen nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrens-

mangel, der gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann Zweifel im Sinne von

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könne, wenn er nach Maßgabe des § 520

Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß geltend gemacht

worden sei. Diesen Anforderungen entspreche die von der Klägerin erhobene

Verfahrensrüge nicht, weil es an einer konkreten Bezeichnung der angebote-

nen Zeugen und der Angabe des genauen Aktenfundorts der jeweiligen Be-

weisangebote fehle.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts.

Für den Fall, daß - wie die Klägerin behauptet - die für die Beklagte handelnde

Zeugin Dr. L. im Rahmen der Vertragsverhandlungen unzutreffende An-

gaben zu der geplanten Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks ge-

macht haben sollte, wären die Voraussetzungen eines Schadensersatzan-

spruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß erfüllt (vgl. Senat, Urt. v. 20.

September 1996, V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145; Urt. v. 26. September

1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Die Gewährleistungsvorschriften des hier

weiterhin anwendbaren früheren Rechts (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind

nicht einschlägig und stehen mithin einer Haftung der Beklagten wegen Ver-

schuldens bei Vertragsschluß nicht entgegen. Der Umstand, daß der gegen-

wärtige oder zukünftige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu einem

bestimmten Zeitpunkt nicht den Willen hat, dieses entsprechend den baurecht-

lichen Möglichkeiten zu bebauen, stellt keine Eigenschaft des veräußerten

Objekts, deren Fehlen als Sachmangel qualifiziert werden könnte (BGH, Urt. v.

14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324).

2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht er-

neute Feststellungen zu dem zwischen den Parteien streitigen Inhalt der Ver-

tragsverhandlungen unter Verletzung des Verfahrensrechts abgelehnt hat.

Auch nach neuem Recht unterliegen Berufungsurteile auf entsprechende Ver-

fahrensrüge hinsichtlich der vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs und

der Beweisangebote der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Münch-

Komm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 15). Dies führt

vorliegend zu dem Ergebnis, daß sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an

der Vollständigkeit des von dem Eingangsgericht zugrunde gelegten Sachver-

halts, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des

Berufungsgerichts gebieten, sowohl aus Fehlern der Beweiswürdigung im

erstinstanzlichen Urteil (a), als auch aus dem Übergehen erstinstanzlichen

Vorbringens der Klägerin (b) ergeben.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die

von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit

nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der

entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute

Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung

des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen,

können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangs-

gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Begrün-

dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,

BT-Drucks. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stack-

mann, NJW 2003, 169, 171).

aa) Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweis-

würdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die

von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (Han-

nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 21; Musielak/Ball, ZPO,

3. Aufl., § 529 Rdn. 8). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvoll-

ständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 11. Februar 1987, IVb ZR 23/86,

NJW 1987, 1557, 1558; Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999,

3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor,

wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben kön-

nen, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH,

Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Urt. v. 23. Januar

1997, I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759).

(1) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen

Urteil zumindest insoweit fehlerhaft, als es um die Beurteilung der Glaubhaftig-

keit der Aussage des Zeugen W. geht. Dessen Bekundungen hat das

Gericht erster Instanz vor allem deshalb für unglaubhaft gehalten, weil der

Zeuge die angebliche Zusicherung der Zeugin Dr. L. , das gegenüberlie-

gende Grundstück werde nur zweigeschossig bebaut, nicht überprüft und sich

insbesondere bei der Stadt O. nicht nach dem Bestand und dem Inhalt

eines etwaigen Bebauungsplans erkundigt habe. Diesem Umstand kommt

indes die ihm vom Gericht zuerkannte Indizwirkung nicht zu. Es ist nicht er-

sichtlich, aus welchem Grund für den Zeugen W. , der an den Vertrags-

verhandlungen nicht als beauftragter Rechtsanwalt, sondern allein wegen

seiner Bekanntschaft mit der Klägerin teilgenommen hatte, Anlaß bestehen

konnte, Erkundigungen zu den Äußerungen der Zeugin Dr. L. einzuho-

len. Zudem ist das herangezogene Indiz auch auf Grund seiner Ambivalenz

nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. in Frage

zu stellen. Selbst für die Klägerin gab es nämlich keine Veranlassung, die von

der Zeugin Dr. L. erteilten Auskünfte zu überprüfen, wenn sie auf deren

Richtigkeit vertraute. Daß die Angaben der Zeugin einen für den Vertragswillen

der Klägerin bedeutsamen Punkt betrafen, steht dieser Möglichkeit nicht ent-

gegen. Das Unterbleiben von Nachforschungen läßt deshalb nicht ohne weite-

res darauf schließen, daß die Zeugin Dr. L. eine zweigeschossige Nach-

barbebauung nicht zugesagt hat. Vielmehr läßt dieser Umstand auch den

Schluß zu, die Klägerin habe sich ebenso wie der Zeuge W. auf eine

derartige Zusage verlassen.

(2) Geht das Eingangsgericht - wie hier - auf Grund einer fehlerhaften

Beweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen

Tatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an

der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen (Hannich/Meyer-Seitz, aaO,

§ 513 Rdn. 13, § 529 Rdn. 35). Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendes

Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft ge-

schmälert wird (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 32), weil bereits dann

die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Fol-

ge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (Rim-

melspacher, NJW 2002, 1897, 1902). So liegt der Fall auch hier. Ausweislich

seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung ist das erstinstanzliche Gericht nur

deshalb zu dem Ergebnis der Nichterweislichkeit unzutreffender Angaben der

Zeugin Dr. L. gelangt, weil es Anlaß gesehen hat, an der Glaubhaftigkeit

der Bekundungen des Zeugen W. zumindest zu zweifeln. Können diese

Bedenken ausgeräumt werden, so ist es möglich, daß der Tatrichter die Aus-

sage des Zeugen W. als glaubhaft ansieht. Da die Beweiswürdigung dann

auch zu einem anderen Ergebnis führen kann, besteht die nicht nur theoreti-

sche Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses. In solcher Situation sind

erneute oder auch erstmalige (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 12) neue Tatsa-

chenfeststellungen durch das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1

Halbs. 2 ZPO geboten

(vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-

Drucks. 14/6036, S. 123; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 36; Münch-

Komm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 24; Musielak/Ball, aaO, § 529

Rdn. 11).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich weder das

Vorliegen konkreter Anhaltspunkte noch die Erforderlichkeit erneuter Feststel-

lungen mit der Erwägung verneinen, das Ergebnis der erstinstanzlichen Be-

weiswürdigung unterliege zwar "gewissen Zweifeln", sei aber aus anderen

Gründen richtig. Zu dieser Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht nur

auf Grund einer eigenständigen Würdigung der in erster Instanz erhobenen

Beweise gelangen. Dies stellt jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist,

der Sache nach eine erneute Tatsachenfeststellung dar, die aber nach § 529

Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und das

Gebotensein nochmaliger Feststellungen gerade voraussetzt.

cc) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar

(§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 529

Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO gebotenen erneuten Tatsachenfeststellung zwar

- fehlerhaft - verneint, eine solche aber doch vorgenommen hat. Die Tatsa-

chenfeststellung in dem Berufungsurteil leidet nämlich ebenfalls an einem

Verfahrensmangel und kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsge-

richt stützt seine Auffassung, die von der Klägerin behauptete Zusicherung

einer zweigeschossigen Bebauung des Nachbargrundstücks sei nicht erwie-

sen, darauf, daß beide Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang des

vorliegenden Rechtsstreits hätten. Damit stellt das Berufungsgericht die

Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage, was - wie die Revision zu Recht rügt -

nur auf Grund deren nochmaliger Vernehmung zulässig gewesen wäre, nach-

dem das erstinstanzliche Gericht beide Zeugen als glaubwürdig angesehen

hat. Es hat sich mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugen W. und

Dr. L. nur insoweit befaßt, als es angesichts der sich widersprechenden

Aussagen erwogen hat, einer von beiden Zeugen müsse gelogen haben. Zu

einer Aufklärung hat sich das erstinstanzliche Gericht jedoch außer Stande

gesehen, seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit daher nicht weiter-

verfolgt und seine weiteren Ausführungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugen-

aussagen beschränkt. Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu

einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist,

wenn die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung vorliegen,

beantwortet sich nach den von der Rechtsprechung zum bisherigen Recht

entwickelten Grundsätzen (Musielak/Huber, aaO, § 398 Rdn. 5; Musielak/Ball,

aaO, § 529 Rdn. 13). Es verbleibt mithin dabei, daß das Berufungsgericht bei

pflichtgemäßer Ausübung des ihm durch §§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO einge-

räumten Ermessens einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen

nochmals vernehmen muß, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom

Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996, VI ZR 262/95,

NJW 1997, 466; Urt. v. 10. März 1998, VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223

m.w.N.).

b) Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-

stellungen ergeben sich zudem daraus, daß das Eingangsgericht die unter

Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, die Zeugin

Dr. L. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossige

Bebauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Träfe diese Behauptung zu, so

wäre sie geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Dr. L. , sie

habe die Klägerin ebenso wie alle übrigen Interessenten auf die geplante vier-

geschossige Bebauung hingewiesen, in Frage zu stellen. Besteht mithin unter

Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Tatsache zumindest die

Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses, so ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1

Halbs. 2 ZPO eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts ist hierfür eine den formalen Anforderungen

des Revisionsrechts genügende Berufungsrüge selbst dann nicht Vorausset-

zung, wenn - wie hier - zugleich auch ein Verfahrensfehler des Erstrichters

vorliegt. Insoweit stellt das Berufungsgericht, was die Revision mit Erfolg gel-

tend macht, zum einen zu hohe Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit

einer Verfahrensrüge gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (aa) und verkennt

zum anderen auch die Bedeutung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (bb).

aa) Das Berufungsgericht überspannt die inhaltlichen Anforderungen an

die Berufungsbegründung, soweit es die Ordnungsmäßigkeit der von der Klä-

gerin gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erhobenen Berufungsrüge mit der

Begründung verneint, es fehle an der erforderlichen namentlichen Benennung

der in erster Instanz angebotenen Zeugen und an der Angabe des Aktenfund-

orts der jeweiligen Beweisangebote.

(1) Wendet sich der Berufungskläger - wie hier - gegen die Beweiswür-

digung im angefochtenen Urteil, so greift er, gestützt auf den Berufungsgrund

des § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit

dem Ziel einer erneuten Feststellung durch das Berufungsgericht an. Zur ord-

nungsgemäßen Begründung der Berufung muß er deshalb gemäß § 520 Abs. 3

Satz 2 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen darlegen, unter denen nach § 529

Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Ein-

gangsgericht getroffenen Feststellungen entfällt (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003,

XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). Dies hat die Klägerin bereits dadurch

getan, daß sie die Feststellungen des Erstrichters unter Hinweis auf ein bereits

in erster Instanz vorgelegtes Beschwerdeschreiben mehrerer Wohnungsei-

gentümer angegriffen und ihre Behauptung wiederholt hat, die Zeugin Dr.

L. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossige Be-

bauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Da dieses Vorbringen die Glaub-

haftigkeit der inhaltlich widersprechenden Aussage der Zeugin in Frage stellen

kann und in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt

worden ist, sind nach der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte für

Zweifel an den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen mit der Folge gege-

ben, daß das Berufungsgericht insoweit nicht mehr gebunden ist. Auf die von

der Klägerin angebotenen Zeugen wäre es erst angekommen, wenn die vom

Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung ergeben hätte, daß die Behauptung

der Klägerin von der Beklagten wirksam bestritten worden war.

(2) Nichts anderes folgt aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, falls diese

Regelung für Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen auf Grund von Verfah-

rensfehlern - zusätzlich - anwendbar sein sollte (befürwortend Fellner, MDR

2003, 721, 722; ablehnend MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520

Rdn. 40). Hieraus ergeben sich im Ergebnis keine weitergehenden Anforde-

rungen an den notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung. Die ohnehin

erforderliche Darlegung der in § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO bestimmten

Voraussetzungen reicht nämlich im Falle eines Verfahrensmangels auch für die

nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gebotene Darlegung einer entscheidungs-

kausalen Rechtsverletzung aus. Insbesondere muß der Berufungskläger zur

Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfah-

rensfehlers lediglich aufzeigen, daß das Eingangsgericht ohne den Verfah-

rensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Musie-

lak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 33).

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich strengere

formale Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht daraus herleiten,

daß ein Revisionskläger, der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO ein

verfahrensfehlerhaftes Übergehen von Tatsachenbehauptungen oder Beweis-

angeboten rügen will, diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen

der Vorinstanzen genau bezeichnen muß (vgl. dazu BGHZ 14, 205, 209 f;

BAG, ZIP 1983, 605, 606; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 Rdn. 13;

MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 551 Rdn. 21; Musielak/Ball, aaO, § 551

Rdn. 11). Dieses revisionsrechtliche Erfordernis ist auf das Berufungsverfahren

nicht übertragbar (a.A. Musielak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 32; Ball, WuM 2002,

296, 299; wohl auch Stackmann, NJW 2003, 169, 171 f). Es findet seine

Rechtfertigung in der durch § 559 Abs. 1 ZPO allein für das Revisionsverfahren

angeordneten Beschränkung des Prozeßstoffs. Danach kann aus dem Beru-

fungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtliches Parteivorbringen nur

über eine Nichtberücksichtigungsrüge zur Beurteilungsgrundlage des Revisi-

onsgerichts werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 3, 7).

Diese Rüge muß so konkret sein, daß keine Zweifel an dem vom Revisionsge-

richt zugrunde zu legenden Tatsachenstoff verbleiben. Das Berufungsverfah-

ren kennt hingegen keine § 559 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung. Eine

entsprechende Anwendung der revisionsrechtlichen Regelung scheitert an den

unterschiedlichen Funktionen der Rechtsmittel (Gaier, NJW 2004, 110, 111;

a.A. Grunsky, NJW 2002, 800, 801; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901).

Anders als im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil nicht nur auf

Rechtsfehler hin zu überprüfen, vielmehr gehört es gemäß § 513 Abs. 1 ZPO

zu den Aufgaben der Berufung, das Urteil der Vorinstanz auch auf konkrete

Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der

getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseiti-

gen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des

Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513

Rdn. 1, 7, 12 f). Fehlt es mithin an einer begrenzenden Regelung, so gelangt

mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte - wie noch aus-

zuführen sein wird, aus den Akten ersichtliche - Prozeßstoff der ersten Instanz

ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Barth, NJW 2002, 1702, 1703; Gaier,

NJW 2004, 110, 112). Damit steht auch der von dem Berufungsgericht zu be-

rücksichtigende Tatsachenstoff fest, weshalb es einer Nichtberücksichtigungs-

rüge und der für sie geltenden formalen Anforderungen nicht bedarf.

bb) Zudem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die ihm

nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO obliegende Kontrolle der

tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Fall

eines - wie hier - zulässigen Rechtsmittels ungeachtet einer entsprechenden

Berufungsrüge besteht.

(1) Eine Bindung des Berufungsgerichts an solche Zweifel begründende

Umstände, die in der Berufungsbegründung dargelegt sind, folgt insbesondere

nicht aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Danach müssen zwar konkrete An-

haltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO in der Berufungsbe-

gründung bezeichnet werden. Auf solche Umstände wird die Überprüfung

durch das Berufungsgericht allerdings nicht beschränkt, sondern lediglich eine

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geregelt (§ 522 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Die Notwendigkeit einer Rüge läßt sich dem Wortlaut anderer

Gesetzesvorschriften ebensowenig entnehmen. Sie entspricht auch nicht dem

Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungs-

gericht Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen

Feststellungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Partei-

vortrag auf Grund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat

(Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilpro-

zesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Damit kann und muß das Berufungsge-

richt erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im

erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen

dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Beru-

fungsrüge gemacht worden ist (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529

Rdn. 12). Bemerkt das Berufungsgericht etwa anläßlich der Prüfung sonstiger

Berufungsrügen, daß das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung be-

deutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat,

dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für

Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die

das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneu-

ten Tatsachenfeststellung verpflichten (a.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft

2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, S. 11, 16).

(2) Dem steht nicht entgegen, daß das erstinstanzliche Gericht hier

Parteivorbringen übergangen hat und darin ein Verfahrensfehler in Gestalt der

Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Verstoßes gegen

§ 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2000, VIII ZR 31/99, NJW 2000,

2024, 2026) zu sehen ist. Zwar prüft das Berufungsgericht einen Mangel des

Verfahrens - soweit er nicht von Amts wegen berücksichtigt werden muß -

gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann, wenn er gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2

Nr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden ist. Hierdurch wird je-

doch die durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte tatsächliche Inhalts-

kontrolle des Berufungsgerichts entgegen einer in der Literatur vertretenen

Auffassung (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rdn. 53, § 529

Rdn. 14, 38; ders., NJW 2002, 1897, 1902; ders., NJW-Sonderheft

2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 11, 15; Musielak/Ball, aaO, § 529

Rdn. 9, 23; Hinz, NZM 2001, 601, 605; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428) nicht

eingeschränkt (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43;

Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 529 Rdn. 12; Vorwerk, NJW-Sonderheft

2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 4, 6; Gaier, NJW 2004, 110, 112).

Von der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachtet

einer Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz keine Ausnahme, wenn

sich - was ohnehin die weitaus praktischste Fallgestaltung darstellen dürfte -

konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO aus

Verfahrensfehlern des Erstrichters bei der Feststellung des Sachverhalts erge-

ben. Dies zeigt sich an der Systematik des § 529 ZPO, der mit seinen Absätzen

klar zwischen den Aufgaben des Berufungsgerichts bei der Überprüfung des

angefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht trennt (Han-

nich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43). Für die tatsächliche

Inhaltskontrolle ist ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO maßgebend, eine Vermi-

schung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf mit-

hin selbst dann nicht stattfinden, wenn die fehlerhaften Tatsachenfeststellun-

gen im erstinstanzlichen Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen.

(3) Das Berufungsgericht ist an der Berücksichtigung des übergangenen

Vorbringens nicht deshalb gehindert gewesen, weil dieser Vortrag weder durch

eine Darstellung im Tatbestand noch durch eine § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO

genügende Bezugnahme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1954, IV ZR 126/53,

LM § 295 ZPO Nr. 9) in dem erstinstanzlichen Urteil Erwähnung gefunden hat.

Die auf § 314 ZPO gestützte Annahme, daß nicht erwähnte Angriffs-

und Verteidigungsmittel, auch tatsächlich unterblieben sind (negative Beweis-

kraft des Tatbestandes), wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Parteivorbrin-

gen in dem Urteilstatbestand vollständig wiedergegeben werden müßte. Nur

dann könnte nämlich von dem Fehlen einer Darstellung auf das Fehlen ent-

sprechenden Vortrags geschlossen werden. Eine vollständige Wiedergabe des

Parteivorbringens kann aber nicht mehr zu den Funktionen des Urteilstatbe-

standes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer

"knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten An-

griffs- und Verteidigungsmittel begnügt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559

Rdn. 7; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 7, § 559 Rdn. 17; ders., in Festschrift

für Geiß, 2000, S. 3, 20; Fischer, DRiZ 1994, 461, 462 f; Crückeberg, MDR

2003, 199, 200; Gaier, NJW 2004, 110, 111; Rixecker, NJW 2004, 705, 708;

a.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO,

S. 11, 13). Dies hängt eng zusammen mit der Aufgabe der ursprünglichen

Konzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens, nach der

mündlicher Vortrag weder durch ein Verlesen noch durch eine Bezugnahme

auf Schriftsätze ersetzt werden konnte (§ 128 Abs. 3 Satz 1 CPO 1877/§ 137

Abs. 3 Satz 1 CPO 1900). Wurde hiernach ausschließlich das mündlich Vorge-

tragene zum Prozeßstoff, so konnte dieser nicht durch den Inhalt der Schrift-

sätze, sondern allein durch den - tunlichst vollständigen - Urteilstatbestand

nachgewiesen werden. Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezug-

nahmeverbots durch die Neufassung des § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO (RGBl. I

1924, 135) stehen indessen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum

Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und

der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf

den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (BGH,

(cid:22)

Urt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381 m.w.N.), ergibt

sich der Prozeßstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Der Bundesge-

richtshof hat bereits vor dem Hintergrund dieser Überlegung - wenn auch ohne

ausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen Beweiskraft - auf

entsprechende Revisionsrüge Vorbringen berücksichtigt, das im Tatbestand

nicht erwähnt war (BGH, Urt. v. 16. Juni 1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148,

2149; Urt. v. 7. Dezember 1995, III ZR 141/93, NJW-RR 1996, 379; vgl. auch

Urt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, aaO). Allein mit dem Hinweis auf die

negative Beweiskraft des Urteilstatbestandes kann mithin Parteivorbringen, das

sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, in den Rechtsmittelverfahren

nicht unberücksichtigt bleiben. Hingegen bleibt die negative Beweiskraft für

solche Angriffs- und Verteidigungsmittel von Bedeutung, die in der mündlichen

Verhandlung ohne vorherige Ankündigung in einem vorbereitenden Schriftsatz

vorgebracht werden (Ball, in Festschrift für Geiß, 2000, S. 3, 20).

Allerdings hat die Rechtsprechung bisher dem Urteilstatbestand auf

Grund des § 314 ZPO auch negative Beweiskraft hinsichtlich des mündlichen

Parteivorbringens beigelegt. Danach soll der Tatbestand nicht nur Beweis

dafür erbringen, daß das, was in ihm als Parteivortrag wiedergegeben wird,

tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch beweisen, daß von den Par-

teien nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist

(Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 199/82, NJW 1984, 2463, insoweit in BGHZ

91, 282 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981, IVa ZR 55/80, NJW 1981,

1848; Urt. v. 3. November 1982, IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 m.w.N.;

Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269). Dieser bereits vom

Reichsgericht (RGZ 4, 418, 420; RG, JW 1887, 38; 1896, 72; 1897, 52, 53)

vertretenen Auffassung

ist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten

(BVerwG, Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89 m.w.N.). Gleichwohl bedarf es

(cid:22)

hier weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG)

noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2

RsprEinhG). Beide Vorlagen setzen voraus, daß die Beantwortung der aufge-

worfenen Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Falles nach Auffas-

sung des vorlegenden Senats erforderlich wird, das vorlegende Gericht also

bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen

würde (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu

§ 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG). An diesem

Erfordernis fehlt es; denn das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuhe-

ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sich

konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit des zugrunde geleg-

ten Sachverhalts aus den bereits erörterten Fehlern der Beweiswürdigung in

dem erstinstanzlichen Urteil ergeben.

III.

Nach alledem war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst die gebotenen

Feststellungen zum Inhalt der geführten Vertragsverhandlungen nachholen

müssen. Sollte danach von dem Vorliegen der Voraussetzungen des geltend

gemachten Schadensersatzanspruchs auszugehen sein, wären weitergehende

Feststellungen zur Schadenshöhe erforderlich. Da die Klägerin an dem ge-

schlossenen Vertrag festhalten will, wäre als ersatzfähiger Schaden der Betrag

anzusetzen, um den die Klägerin die Dachgeschoßwohnung im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Dr. L. zu teuer erworben hat (vgl.

Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877 m.w.N.).

Wenzel Krüger Klein

Gaier RiBGH Dr. Stresemann

ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben.

Wenzel