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BGH Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Juni 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB § 823 Aa, I; ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3

a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizini-

schen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein

Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag

nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.

b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ord-

nungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht die-

ses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es

sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen,

wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs.

1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.

BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - OLG Köln

LG Aachen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses

B. Schadensersatzansprüche geltend.

Im Dezember 1998 stürzte die Klägerin und zog sich einen Speichen-

bruch mit Abriß des Griffelfortsatzes der Elle zu. Der erlittene Trümmerbruch mit

einer hauptsächlich streckseitig gelegenen Trümmerzone wurde im Kranken-

haus der Beklagten operativ eingerichtet. Anschließend wurde die Reponierung

mit zwei durch die Haut eingebrachten Kirschner-Drähten und einer Gipsschie-

ne stabilisiert. Nach Entfernung der Drähte Anfang Februar 1999 klagte die

Klägerin über Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und über ein

Taubheitsgefühl der Streckseite des rechten Daumens. Bei einer Untersuchung

in der unfallchirurgischen Klinik R. wurde eine in Fehlstellung verheilte Radius-

fraktur sowie eine Defektläsion des Daumenastes des Nervus radialis superfi-

cialis diagnostiziert.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, die Ärzte des Kranken-

hauses B. hätten den Bruch fehlerhaft behandelt. Die unzureichende Stabilisie-

rung habe zu einer Verheilung in Fehlstellung geführt. Auf ihre starken postope-

rativen Schmerzen sei nicht in angemessener Weise durch die Verordnung von

Schmerzmitteln reagiert worden. Dies sei zur Prophylaxe eines Morbus Sudeck

erforderlich gewesen. Bei Entfernung der Kirschner-Drähte sei es behandlungs-

fehlerhaft zu einer Durchtrennung des sensiblen Astes des Nervus radialis su-

perficialis gekommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die

Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2004,

517 veröffentlicht ist, ist der Klage auf der Grundlage der in erster Instanz fest-

gestellten Tatsachen der Erfolg zu versagen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zwei-

fel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-

stellungen begründeten und deshalb eine neue Feststellung gebieten würden,

lägen nicht vor (§ 529 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Klägerin weiterhin Behandlungsfehler bei der Durchführung

der Spickdrahtosteosynthese rüge, bestehe keine Veranlassung zu einer weite-

ren Sachaufklärung. Der Sachverständige habe ausdrücklich hervorgehoben,

die Einbringung der Drähte sei fehlerfrei erfolgt in Anwendung eines Verfah-

rens, welches dem Lehrbuchstandard entspreche und auch lehrbuchhaft durch-

geführt worden sei. Die abweichende Auffassung der Klägerin, daß die Spick-

drähte nicht korrekt angebracht worden seien, so daß eine ausreichende Stabi-

lität nicht habe erzielt werden können, begründe keine durchgreifenden Zweifel

an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen.

Keine im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erheblichen Zweifel bestün-

den auch, soweit die Klägerin es als behandlungsfehlerhaft ansehe, daß die

Enden der Drähte unter der Haut versenkt worden seien. Auch hierzu habe der

Sachverständige festgestellt, die Einbringung der beiden Bohrdrähte sei regel-

gerecht erfolgt. Es stehe auch nicht fest, daß die Nervverletzung vermeidbar

fehlerhaft von den behandelnden Ärzten verursacht worden sei. Der Sachver-

ständige habe dargelegt, trotz größtmöglicher Sorgfalt habe es zu einer Durch-

trennung bzw. Quetschung von kleinen Hautnerven kommen können.

Mit ihrem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Vorbringen, die Spick-

drahtosteosynthese sei nicht die Methode der Wahl gewesen, könne die Kläge-

rin ebensowenig durchdringen wie mit der gleichfalls neuen Behauptung, der

Morbus Sudeck sei nicht adäquat bzw. überhaupt nicht behandelt worden. Auch

bei der dargelegten Behandlungsalternative mit einem Fixateur externe handele

es sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht - wie die Klägerin meine - um

die Darlegung eines von Amts wegen zu berücksichtigenden medizinischen

Erfahrungssatzes. Beide Tatsachenbehauptungen fielen unter die Bestimmun-

gen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Sie stellten neue Angriffsmittel im

Sinne von § 531 ZPO dar und seien nicht zuzulassen, weil die Voraussetzun-

gen der hier nur in Betracht kommenden Bestimmungen des § 531 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht dargetan seien. Dem Landgericht sei kein Ver-

fahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Es sei

auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer weiteren Sach-

aufklärung nicht gehalten gewesen. Die schriftliche Begutachtung sei eindeutig

gewesen; die von der Klägerin erstinstanzlich für klärungsbedürftig gehaltenen

Fragen habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung beantwor-

tet. Sei das Vorbringen somit als neuer Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO

nicht zuzulassen, scheide eine weitere Sachaufklärung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2

ZPO aus. Der neue Sachvortrag könne aus Rechtsgründen auch nicht geeignet

sein, Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Feststellungen des Sachverstän-

digen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen; anderenfalls würden

die Präklusionsregeln und das Reformziel, den Rechtsstreit möglichst im ersten

Rechtszug umfassend aufzuklären, unterlaufen.

Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie den neuen Vortrag ohne Nach-

lässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen

können (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Sie sei gehalten gewesen, jede in Be-

tracht kommende Möglichkeit zu nutzen, Einwendungen gegen die in erster In-

stanz vorgelegte Begutachtung ausfindig zu machen. Sie habe auch nicht vor-

getragen, daß sie bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter sich nicht in gleicher Weise

hätten informieren können wie der Prozeßbevollmächtigte in der zweiten In-

stanz.

Fehl gehe auch der Vorwurf, der entstandene Morbus Sudeck sei nicht

adäquat behandelt worden. Eine unzureichende Sudeck-Prophylaxe sei nicht

erwiesen.

II.

Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. a) Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es

keine Notwendigkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines

Behandlungsfehlers bei der Durchführung der Spickdrahtosteosynthese und bei

der Prophylaxe für einen Morbus Sudeck sieht und diesbezüglich Behandlungs-

fehler auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen verneint. Die Re-

vision macht hierzu nur geltend, das Berufungsgericht sei dem Einwand der

Klägerin nicht nachgegangen, die Schädigung des Nervs bei Entfernung der

Kirschner-Drähte wäre vermieden worden, wenn deren Enden nicht zuvor unter

die Haut versenkt worden wären. Indessen hält die Auffassung des Berufungs-

gerichts, aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Zweifel im Sinne

von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine neue Tatsachenfeststellung erforderten, in

diesem Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom

Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit

nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der

entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute

Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Beru-

fungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können

sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des

Sachverhalts unterlaufen sind

(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004

- VI ZR 230/03 - und BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004,

845, 846, jeweils vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ; Begründung zum

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs.

14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW

2003, 169, 171). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn

aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwen-

dig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiser-

hebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also

deren Unrichtigkeit herausstellt

(vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003

- VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481; Begründung des Rechtsausschusses,

BT-Drs. 14/6036 S. 124). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellun-

gen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wor-

den sind. In diesem Fall kann unter anderem die - hier von der Revisionskläge-

rin gerügte - Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und

Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003

- VI ZR 361/02 - aaO; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 18; Zöl-

ler/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdn. 9).

bb) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die

Notwendigkeit einer neuen Tatsachenfeststellung insoweit verneint, sind keine

durchgreifenden Revisionsrügen vorgebracht. Das Berufungsgericht hat im

Hinblick darauf, daß der Sachverständige ausführlich dazu Stellung genommen

hat, ob bei Durchführung der hier angewandten Spickdrahtosteosynthese Be-

handlungsfehler vorlagen, und er dies verneint hat, ausgeführt, daß es keine

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellun-

gen hat, die hinsichtlich dieses Komplexes eine erneute Feststellung geböten.

Hiergegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern.

b) Das Berufungsurteil hält auch dem Angriff der Revision stand, soweit

das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer unterlassenen Be-

handlung des Morbus Sudeck als neues Vorbringen nicht zugelassen hat.

Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin wurde zutreffend als neu im

Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen. Entgegen der Auffassung

der Revision schließt nämlich der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin

nicht die Frage ein, ob ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Be-

handlung des entstandenen Morbus Sudeck vorliegt. Der von ihr in Bezug ge-

nommene und aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtliche erst-

instanzliche Vortrag der Klägerin befaßte sich nämlich allein mit dessen Prophy-

laxe und nicht mit einer angeblich unterlassenen Behandlung. Die Behauptun-

gen, den Ausbruch einer Krankheit nicht verhindert und eine ausgebrochene

Krankheit nicht behandelt zu haben, betreffen indes zwei unterschiedliche zeitli-

che Abschnitte des Behandlungsverlaufs. Mit dem zweitinstanzlich erhobenen

Vorwurf wird die Behauptung fehlerhafter Prophylaxe demgemäß nicht lediglich

konkretisiert, sondern der Angriff der Klägerin geändert.

Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen auch zu Recht nicht

zugelassen, weil nicht dargetan ist, daß die Klägerin es nicht bereits im ersten

Rechtzug hätte in den Rechtsstreit einführen können. Anders als bei einer vor-

zugswürdigen Behandlungsalternative (vgl. dazu unter 2.) geht es hier nämlich

zunächst nicht um eine medizinische Frage, sondern darum, auch diesen Ab-

schnitt des gesamten Behandlungsverlaufs zur Überprüfung durch das Gericht

zu stellen. Dazu waren keine medizinischen Fachkenntnisse erforderlich. Die

Klägerin wußte vielmehr aus eigenem Erleben, ob eine Behandlung des Morbus

Sudeck erfolgt war, und konnte die von ihr jetzt behauptete Unterlassung der

Behandlung deshalb zum Gegenstand der gerichtlichen und sachverständigen

Überprüfung machen, ohne auf vertiefte medizinische Kenntnisse angewiesen

zu sein. Indem sie dies im ersten Rechtszug nicht getan hat, hat sie gegen die

ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen.

2. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand,

soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer Behand-

lungsalternative als neues Vorbringen nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2 ZPO)

und deshalb nicht zu Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelangt ist.

a) Das Vorbringen der Klägerin zu einer Behandlungsalternative ist ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits nicht als neu im Sinne des

aa) Die Revision macht geltend, der Vortrag fehlerhafter Behandlung,

insbesondere auch durch Erzielung einer unzureichenden Stabilität und Dreh-

stabilität, schließe den Vorwurf mit ein, im Hinblick auf die ausgedehnte Trüm-

merzone sei seitens der Ärzte mit der Spickdrahtosteosynthese eine Behand-

lungsmethode gewählt worden, die wesentlich weniger geeignet gewesen sei

als eine Behandlung mittels eines Fixateur externe. Der gerichtliche Sachver-

ständige hätte sich deshalb bereits in erster Instanz mit der Frage einer besser

geeigneten Methode und damit einer Behandlungsalternative befassen müssen.

Dem ist unter den Umständen des Streitfalls zuzustimmen.

bb) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem

bisherigen Recht auszulegen (Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-

Reform, 2002, § 531 Rdn. 8). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbrin-

gen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten

war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz kon-

kretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein be-

reits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachen-

behauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl.

BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215

und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 12; Drossart,

Bauprozessrecht 2004, 4, 6).

Zwar enthielt der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht ausdrücklich

den Vortrag einer besseren Behandlungsalternative durch einen Fixateur exter-

ne. Bei der Beurteilung, ob ein neuer Vortrag vorliegt, ist aber zu berücksichti-

gen, daß an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß nur

maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig

keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert

werden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung

eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patien-

ten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981,

752; vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168, 169 und vom

15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542; Geiß/Greiner, Arzthaft-

pflichtrecht, 4. Aufl., E Rdn. 2). Der Vortrag, es habe eine bessere Behand-

lungsmethode, also eine echte und indizierte Behandlungsalternative gegeben,

stellt im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Darlegungserleichterungen im

Arzthaftungsprozeß lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vor-

bringens einer fehlerhaften Behandlung des Bruchs dar, der nicht ausreichend

stabilisiert worden sei.

b) Im übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen zur Behand-

lungsalternative selbst dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den

obigen Darlegungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin

Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat

das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Sub-

stantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß gestellt.

Das Berufungsgericht hat das von ihm als neu angesehene Vorbringen

nicht zugelassen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie den neuen Vor-

trag ohne Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechts-

streit einführen können. Das rügt die Revision mit Erfolg. Die in der Revisions-

instanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewen-

det worden ist (vgl. Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26;

MünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531 Rdn. 35 und

§ 530 Rdn. 34; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 22 ff.; Zöller/Gummer/Heßler,

aaO, § 531 Rdn. 37), führt zu dem Ergebnis, daß die unterlassene Geltendma-

chung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte.

Jede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug

die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den

Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte

bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist.

Sorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (vgl. OLG Saarbrücken,

NJW-RR 2003, 139, 140 und OLGR Saarbrücken, 2003, 249, 250; KG, MDR

2003, 471, 472; MünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531

Rdn. 28; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897,

1904; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428; BT-Drs. 14/4722 S. 101 f.).

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überspannt das Beru-

fungsgericht indes die Anforderungen an die Informations- und Substantiie-

rungspflicht einer klagenden Partei im Arzthaftungsprozeß.

Der oben dargelegte Grundsatz, daß in einem Arzthaftungsprozeß an die

Substantiierungspflicht des Klägers nur maßvolle Anforderungen gestellt wer-

den dürfen, gilt nämlich auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gut-

achten. Die Partei ist nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendun-

gen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens

oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder - wie das Berufungsgericht

meint - selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen an-

zustellen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutach-

ten zu formulieren. Sie ist durchaus berechtigt, ihre Einwendungen zunächst

ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981

- VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 und vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 -

VersR 1982, 168; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR

2004, 83, 84). Das Gesetz zur Reform der Zivilprozeßordnung hat an diesen

Grundsätzen nichts geändert, weil der dafür maßgebende Gesichtspunkt, die

Waffengleichheit zwischen Arzt und Patienten zu gewährleisten, weiter gilt.

Die Klägerin hat in erster Instanz das gerichtliche Gutachten nicht hinge-

nommen, sondern mit substantiierten Ausführungen in Frage gestellt. Bei dieser

Sachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, wenn sie in

zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zweitinstanzlicher

Prozeßbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche

Informationen über die Behandlung eines Trümmerbruchs erlangte. Daß sich

die Klägerin bereits erstinstanzlich durch zwei Fachärzte hat beraten lassen und

hierbei möglicherweise nicht vollständig informiert wurde, geht nicht zu ihren

Lasten. Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nämlich nicht ver-

pflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen

anzueignen. Im konkreten Fall hätte überdies auch für das erstinstanzliche Ge-

richt Veranlassung bestanden, den Sachverständigen nach einer Behandlungs-

alternative zu befragen, nachdem dieser ausgeführt hatte, nach Angaben in der

Fachliteratur komme es erfahrungsgemäß bei dem angewandten Spickdraht-

osteosyntheseverfahren bei einem Bruch wie dem vorliegenden in etwa 20 %

der Fälle zu einem Korrekturverlust. Unter diesen Umständen war mit dem

Sachverständigen zu erörtern, wie die Praxis dieses beträchtliche Risiko zu

vermeiden oder zu verringern suchte.

c) Bei der mithin gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klä-

gerin zur Behandlungsalternative mußten sich für das Berufungsgericht konkre-

te Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entschei-

dungserheblichen Feststellungen ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststel-

lung geboten. Hier hat die Klägerin nämlich nach den von ihrem zweitinstanzli-

chen Prozeßbevollmächtigten durchgeführten Recherchen in der Berufungsbe-

gründung ausführlich und substantiiert vorgetragen und durch Nachweise aus

der medizinischen Fachliteratur belegt, daß ihrer Ansicht nach eine vorzugs-

würdige Behandlungsmethode hätte angewendet werden müssen.

III.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Berücksichtigung

des übergangenen Vortrags zum Bestehen einer Behandlungsalternative auf

die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb war das angefoch-

tene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung

der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr