BGH Urteil vom 02.12.2009 – IV ZR 181/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Dezember 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Unfallversicherung (hier AUB 88, § 11 IV)
Aus dem allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach § 11 IV AUB 88 fristgemäß vorbehaltenem Recht, die Neubemessung der Invalidität zu ver- langen, erwächst für den Versicherungsnehmer nicht die Pflicht, eine solche Neube- messung tatsächlich herbeizuführen. Die Weigerung des Versicherungsnehmers, zum Zweck der Neubemessung einen vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, steht insoweit einem - zulässigen - Verzicht auf die Neubemessung gleich und ver- letzt nicht die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 181/07 - OLG München LG Augsburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwei-
sung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil
des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zah-
lung von 65.445,38 € nebst 5% Zinsen hieraus über
dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2002 in Höhe
von 57.428,33 € nebst darauf entfallende Zinsen zu-
rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 1. Februar 2000 aus 3,5 Metern Höhe von einer Leiter ge-
stürzte Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus einer bei der Be-
klagten gehaltenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen.
Die Parteien streiten unter anderem um den Grad der Invalidität, den der
Kläger durch die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen davongetragen
hat. Vorgerichtlich hat die Beklagte auf der Grundlage eines von Ärzten
der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. in ihrem Auftrag am
12. Juli 2001 erstatteten Gutachtens, welches zur Feststellung eines In-
validitätsgrades von 30% gelangt war, eine Versicherungsleistung von
24.051,18 € erbracht.
Der Kläger meint, er sei bis zu 80% invalide und fordert daher eine
zusätzliche Versicherungsleistung in Höhe von 65.445,38 €. Er hat mit
Schreiben an die Beklagte vom 11. August 2001 Widerspruch gegen die
von der Beklagten in deren Schreiben vom 7. August 2001 vorgenomme-
ne Erstfestsetzung seines Invaliditätsgrades erhoben und zugleich des-
sen Neufestsetzung nach 15 Monaten gefordert. Mit Schreiben vom
15. August 2001 erklärte sich die Beklagte lediglich dazu bereit, das
Neufestsetzungsverfahren gemäß § 11 IV AUB 88 ein Jahr nach der
Erstbegutachtung mittels einer weiteren Begutachtung des Klägers
durchzuführen. Dementsprechend wurde der Kläger Ende Mai/Anfang
Juni 2002 von der Beklagten und der von ihr erneut beauftragten Berufs-
genossenschaftlichen Unfallklinik M. aufgefordert, sich am 8. Juli
2002 nochmals zur Untersuchung und Begutachtung einzufinden. Der
Kläger erhob daraufhin in einem Schreiben an die Beklagte vom 2. Juli
2002 den Vorwurf, die Ärzte der Unfallklinik hätten ihn schon 2001 unzu-
reichend, insbesondere unter Außerachtlassung zahlreicher Befunde und
unter Manipulation von Röntgenbildern "inkompetent" untersucht. Er hal-
te deshalb eine erneute Untersuchung in derselben Klinik für sinnlos. Mit
Schreiben an die Unfallklinik vom selben Tage sagte der Kläger den an-
beraumten Untersuchungstermin ab.
Die Beklagte wies den Kläger unter dem 11. Juli 2002 schriftlich
auf § 9 IV AUB 88 und die darin geregelte Obliegenheit hin, sich von
Ärzten untersuchen zu lassen, die der Versicherer beauftrage. Für den
Fall erneuter Weigerung wurde der Kläger zugleich auf drohende Leis-
tungsfreiheit des Versicherers hingewiesen (§ 10 AUB 88). Dennoch be-
harrte der Kläger sowohl telefonisch als auch schriftlich auf seiner Wei-
gerung, sich der Untersuchung durch Ärzte der Unfallklinik M. zu
stellen.
Am 23. August 2002 teilte ihm die Beklagte unter Berufung auf
§§ 9 IV und 10 AUB 88 schriftlich mit, sie sei nunmehr leistungsfrei und
sehe die Bearbeitung seiner Unfallangelegenheit damit als "endgültig be-
endet" an.
Hiergegen wendet sich die Klage, mit der der Kläger unter Beru-
fung auf den nach seiner Behauptung höheren Invaliditätsgrad weitere
65.445,38 € fordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat dem Kläger nach erneuter Begutachtung seines Gesundheitszustan-
des auf der Grundlage eines dabei festgestellten Invaliditätsgrades von
40% weitere 8.017,05 € nebst Zinsen zugesprochen und seine Berufung
im Übrigen zurückgewiesen. Insoweit verfolgt der Kläger mit der Revisi-
on sein ursprüngliches Begehren weiter.
Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Beklagte gegen das
Berufungsurteil, soweit sie darin zur Zahlung verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungs-
urteils, soweit der Antrag auf Zahlung von weiteren 65.445,38 € nebst
Zinsen in Höhe von 57.428,33 € nebst darauf entfallende Zinsen zurück-
gewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht
deshalb von der Leistungspflicht frei geworden, weil sich der Kläger ge-
weigert habe, sich nochmals von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen
Unfallklinik M. begutachten zu lassen. Die Obliegenheit aus § 9 IV
AUB 88 sei nicht verletzt. Sie betreffe lediglich den Fall, dass der Versi-
cherer eine ärztliche Untersuchung für erforderlich halte und der Versi-
cherungsnehmer eine solche im Interesse des Versicherers vorgesehene
Untersuchung verweigere. Hier sei Anlass der erneuten Untersuchung
aber das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 11. August 2001 ge-
wesen, mit welchem er sich vorwiegend gegen die Erstfestsetzung sei-
ner Invalidität gewandt habe. Zwar habe er in dem genannten Schreiben
auch verlangt, von der Möglichkeit einer ärztlichen Neubemessung sei-
ner Invalidität binnen 15 Monaten Gebrauch zu machen, seine Einwen-
dungen hätten sich aber in erster Linie gegen die Erstbemessung der In-
validität gerichtet. Die Beklagte habe sich mit der weiteren Begutachtung
des Klägers einverstanden erklärt. Damit sei die erneute Begutachtung
nicht im Interesse der Beklagten, sondern allein im Interesse des Klä-
gers vorgesehen worden. Das könne nicht dazu führen, dass aus dem
Wunsch des Klägers eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten werde.
Dass er die von ihm selbst geforderte Begutachtung letztlich nicht er-
möglicht habe, habe keine Interessen der Beklagten verletzt.
Die Höhe der Versicherungsleistung hat das Berufungsgericht un-
ter Berücksichtigung eines dem Kläger von der Beklagten zugesagten
Treuebonus auf der Grundlage des seiner Auffassung nach überzeugen-
den Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M.
bestimmt, der den Invaliditätsgrad des Klägers bezogen auf den 1. Feb-
ruar 2003 auf 40% bemessen hat. Infolge der Ausführungen dieses
Sachverständigen sei die Einholung weiterer Gutachten nicht mehr ge-
boten gewesen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-
fungsgericht bei der Feststellung des Invaliditätsgrades des Klägers des-
sen Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es von ihm
vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand
übergangen hat.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss
der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf
ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere
auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der
Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerun-
gen mehrerer Sachverständiger ergeben (Senatsurteil vom 25. Februar
2009 - IV ZR 27/08 - VersR 2009, 817 Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. März
1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b, jeweils m.w.N.). Dies
gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissen-
schaftlicher Fragen (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 aaO; vgl. dazu
schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676
unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-
gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-
gen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er
darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten
zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachver-
ständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und
logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt
(Senatsurteile vom 25. Februar 2009 aaO; vom 24. September 2008 - IV
ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 unter Tz. 11 und vom 22. September
2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
a) Unstreitig hat sich der Kläger bei dem Sturz von der Leiter eine
Deckplattenimpressionsfraktur des achten Brustwirbels und der vorderen
Oberkante des dritten Lendenwirbels, ferner Kompressionsfrakturen des
zwölften Brust- und des zweiten Lendenwirbels zugezogen. Daraus re-
sultiert eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbelsäule mit schmerzhaf-
ter Bewegungseinschränkung und Funktionsbehinderung jedenfalls der
Lendenwirbelsäule. Die so verursachten dauerhaften Gesundheitsschä-
den hat der gerichtlich bestellte Sachverständige vorwiegend auf ortho-
pädischem Gebiet gesehen und mit einem Invaliditätsgrad von 40% be-
wertet.
b) Demgegenüber hat der Kläger weitergehende Beschwerden be-
hauptet: Es habe sich infolge des Sturzes ein Rippenbuckel gebildet, au-
ßerdem seien beidseitige Schultergürtelstörungen mit Bewegungsein-
schränkungen beider Schultergelenke und ein Schulterhochstand rechts
eingetreten. Infolge der Brustkorbverletzungen komme es bei ihm nicht
nur zu Lungenfunktionsstörungen und Beeinträchtigungen der Atmung,
sondern es habe auch eine mit den Verletzungen einhergehende Locke-
rung der Brustkorbaufhängung mit nachfolgender Brustkorbverschiebung
zu Herzfunktionsstörungen geführt. Die Lendenwirbelverletzungen hätten
zudem eine neurogene Blasenentleerungsstörung zur Folge. Schließlich
habe der Sturz auch Morbus Bechterew und Rheumatismus ausgelöst.
c) Diesen Vortrag, der sich unter anderem auch auf vom Kläger
vorgelegte ärztliche Äußerungen stützt, hat das Berufungsgericht nicht
ausreichend beachtet.
aa) Seine Überzeugung, beim Kläger habe sich kein Rippenbuckel
gebildet, stützt es auf den in der Berufungsverhandlung genommenen
Augenschein und die begleitende Erklärung des gerichtlich bestellten
Sachverständigen, die beobachtete leichte Verformung beruhe nicht auf
einer knöchernen Deformierung, sondern auf einer lokalen Muskelverhär-
tung. Das übersieht, dass der Sachverständige selbst in seinem schriftli-
chen Gutachten eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbelsäule in hori-
zontaler und sagittaler Richtung mit einer diskreten Rippenbuckelbildung
links festgestellt hat. Das Berufungsurteil löst den darin liegenden Wi-
derspruch zu den mündlichen Angaben des Sachverständigen nicht auf.
Es nimmt weiter nicht dazu Stellung, dass auch die Orthopäden Dr. T.
(Fachärztlicher Bericht vom 28. August 2001) und Dr. L.
(Arztbrief vom 20. August 2001) ausweislich der vom Kläger vorgelegten
Stellungnahmen die Ausbildung eines leichten Rippenbuckels beschei-
nigt haben. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht
aus eigener Sachkunde in der Lage war, zu entscheiden, ob die von ihm
bei gebückter Körperhaltung des Klägers beobachtete diskrete Verfor-
mung des Rückens auf einer knöchernen oder einer lediglich muskulären
Ursache beruht.
bb) Auch sonstige, auf einer unfallbedingten Deformation des
Brustkorbes beruhende Beschwerden, wie Atem- oder Herzstörungen,
hat das Berufungsgericht im Anschluss an die Ausführungen des gericht-
lich bestellten Sachverständigen ausgeschlossen. Dieser hat es zwar für
möglich erachtet, dass der Kläger beim Sturz eine Herzprellung erlitten
habe, eine solche heile indes folgenlos aus. Das Berufungsgericht hat
dabei nicht erörtert, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Kar-
diologen Dr. N. zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger leide an ei-
ner globalen Herzinsuffizienz, die als Unfallfolge interpretiert werden
könne. Warum das Berufungsgericht demgegenüber der gutachtlichen
Einschätzung des von ihm beauftragten Neurochirurgen den Vorzug gibt,
lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.
Auch dazu, dass die Internistin W. dem Kläger in
ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2003 eine geringgradige re-
striktive Ventilationsstörung mit einer Einschränkung der Totalkapazität
auf 80% und der Vitalkapazität auf 73% des Normwertes attestiert und
einen Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter insoweit für möglich
erachtet hat, verhält sich das Berufungsurteil nicht. Ebenso wenig befas-
sen sich das Berufungsgericht und der von ihm bestellte Sachverständi-
ge mit der ärztlichen Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. Sch.
vom 21. Juni 2004, in welcher neben der Feststellung einer leicht einge-
schränkten Lungenfunktion der Verdacht einer Asthmaerkrankung und
eines Schlafapnoesyndroms ausgesprochen werden. Es ist insoweit nicht
ersichtlich, ob und mit welchen Erwägungen das Berufungsgericht ange-
nommen hat, ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Sturz des
Klägers sei nicht erwiesen.
cc) Mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Blasenentlee-
rungsstörung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten ausgeführt, eine Unfallbedingtheit sei praktisch
im Rahmen einer spinalen Kontusion kaum vorstellbar, solange nicht
gleichzeitig eine relevante Einengung des Spinalkanals im Frakturbe-
reich und neurologisch bedingte Ausfälle der unteren Extremitäten vorlä-
gen. In seiner mündlichen Anhörung hat er ergänzt, neurogene Blasen-
entleerungsstörungen träten nur in Fällen auf, in denen eine höhergradi-
ge Verlegung des Spinalkanals und des Rückenmarkkanals, etwa durch
Bruchstücke des Wirbelkörpers, vorliege. In einem solchen Fall seien
begleitende neurologische Auswirkungen, etwa ein Cauda-Syndrom (sog.
Reithosenanästhesie), zu erwarten. Das Berufungsgericht folgert daraus,
der Sachverständige habe eine unfallbedingte neurogene Blasenentlee-
rungsstörung überzeugend ausgeschlossen. Das Berufungsurteil verhält
sich aber nicht dazu, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen
Gutachten eine neurologische Ausfallerscheinung, nämlich eine "sensi-
bel inkonstant streifige" Verminderung der Empfindlichkeit für Berüh-
rungsreize (Hypästhesie) im Bereich der ventralen Oberschenkel sowie
beider lateralen Unterschenkel festgestellt hatte. Ebenso wenig nimmt
das Berufungsgericht dazu Stellung, dass anlässlich der Kernspintomo-
graphie
in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. am
9. Februar 2001 eine leichte Einengung des Spinalkanals im Bereich der
Lendenwirbelkörper zwei und drei diagnostiziert worden war, wie sich
aus einem vom Kläger vorgelegten Bericht der Unfallklinik ergibt. Der
Urologe Dr. S. hat in mehreren vom Kläger vorgelegten Stellung-
nahmen angenommen, es liege beim Kläger eine ausgeprägte neuroge-
ne Blasenentleerungsstörung vor. Im urodynamischen Gutachten vom
24. Juli 2003 hat er ausgeführt, Ursache sei mit hoher Wahrscheinlich-
keit die Kompressionsfraktur der beiden Lendenwirbelkörper. Das Beru-
fungsurteil befasst sich damit nicht. Weshalb das Berufungsgericht statt-
dessen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters für über-
zeugender hält und aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Beru-
fungsgericht dies beurteilen konnte, kann dem Berufungsurteil nicht ent-
nommen werden.
III. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Be-
klagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach
§§ 9 IV, 10 AUB 88, § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden, nach-
dem dieser sich geweigert hat, sich auf Verlangen der Beklagten im Jah-
re 2002 erneut von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
M. untersuchen zu lassen.
Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
1. Nach der Systematik des § 11 AUB 88 ist, was die Bemessung
der unfallbedingten Invalidität anlangt, zu unterscheiden: Zunächst hat
sich der Versicherer gemäß § 11 I AUB 88 nach Erhalt der in der Klausel
näher bezeichneten Unterlagen binnen bestimmter Frist - beim Invalidi-
tätsanspruch binnen drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe
er den Anspruch anerkennt. Bei dieser Erstbemessung bleibt es - unbe-
schadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, in einem Rechts-
streit eine ihm günstigere Erstbemessung zu erstreiten - grundsätzlich,
soweit keine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht, den
Grad der Invalidität - längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall - ärzt-
lich neu bemessen zu lassen (§ 11 IV AUB 88). In diese zweite Stufe der
Invaliditätsbemessung gelangen die Vertragsparteien indessen nur dann,
wenn entweder der Versicherungsnehmer, der Versicherer oder beide
das Recht auf Neubemessung - fristgebunden - ausüben, d.h. gegenüber
dem jeweils anderen eine entsprechende Erklärung abgeben. Unterbleibt
eine solche Erklärung oder erfolgt sie nicht fristgemäß, hat die jeweilige
Vertragspartei das Recht auf Neubemessung verloren.
Beide Stufen der Invaliditätsbemessung sind zwar dadurch ver-
knüpft, dass die Erstbemessung unter dem Vorbehalt einer Änderung
steht, soweit sich eine oder beide Vertragsparteien die Neubemessung
der Invalidität vorbehalten haben und es tatsächlich zu einer Neubemes-
sung gemäß § 11 IV AUB 88 kommt. Unbeschadet dessen sind die Stu-
fen der Invaliditätsbemessung jeweils rechtlich eigenständig zu betrach-
ten.
2. Im vorliegenden Falle hat der Kläger mit seinem Schreiben vom
11. August 2001 zum einen eine Abänderung der Erstbemessung bezo-
gen auf den für diese maßgeblichen Zeitpunkt begehrt, denn er hat gel-
tend gemacht, bereits zu dieser Zeit an weiteren gesundheitlichen Beein-
trächtigungen gelitten zu haben, die bei der Bemessung durch die Be-
klagte unberücksichtigt geblieben seien. Er hat schließlich, darauf ge-
stützt, nach Ablauf der Frist des § 11 IV AUB 88 Klage erhoben und auch
mit dieser eine ihm günstigere Erstbemessung begehrt.
Daneben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August
2001 sein Recht auf Neubemessung des Invaliditätsgrades (§ 11 IV AUB
88) ausgeübt, während die Beklagte davon abgesehen hat. Daraus ergibt
sich zunächst: Der Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit be-
trifft allein die Erstbemessung der Invalidität gemäß § 11 I AUB 88. Das
Recht des Klägers, im Klagewege eine seiner Ansicht nach zutreffende
höhere Erstbemessung der
Invalidität durchzusetzen,
lässt sein
- ausgeübtes - Recht, eine Neubemessung der Invalidität zu verlangen,
unberührt und besteht unabhängig davon fort. Die Beklagte dagegen hat
ihr Recht auf Neubemessung der Invalidität verloren, weil sie es nicht
i.S. von § 11 IV AUB 88 ausgeübt hat.
3. Mit Blick auf die Erstbemessung der Invalidität besteht danach
eine Obliegenheit des Klägers, sich auf Verlangen der Beklagten ärztlich
untersuchen zu lassen (§ 9 IV AUB 88), nicht mehr. Die Beklagte hat ihre
Entscheidung über die Erstbemessung mit ihrem Schreiben vom 7. Au-
gust 2001 getroffen (§ 11 I AUB 88). Daraus folgt zugleich, dass ein wei-
terer Aufklärungsbedarf insoweit nicht bestand. Es fehlt damit an einem
berechtigten Interesse der Beklagten, den Versicherungsnehmer - zumal
mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin an die Obliegenheit zu
binden. Aus Sicht des Versicherers bestand keine Veranlassung mehr zu
weiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte (vgl. Senats-
urteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1
a).
Auf den Streit um die Erstbemessung konnte die Beklagte ihr Un-
tersuchungsverlangen mithin nicht stützen. Der Kläger hat insoweit keine
Obliegenheit verletzt.
Zu diesem Ergebnis führt es auch, wenn man die bloße Verwei-
sung des Klägers auf die begehrte Neubemessung im Schreiben der Be-
klagten vom 15. August 2001 als Ablehnung weiterer Überprüfungen der
Erstbemessung versteht. Denn auch unter diesem Blickwinkel träfen den
Kläger Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der
Erstbemessung nicht mehr (vgl. dazu BGHZ 107, 368, 371 f.).
4. Aber auch mit Blick auf eine Neubemessung der Invalidität (§ 11
IV AUB 88) hat der Kläger die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88 nicht ver-
letzt. Aus dem vom Kläger vorbehaltenen Recht, die Invalidität längstens
bis zu drei Jahren nach dem Unfall ärztlich neu bemessen zu lassen,
folgt keine Pflicht des Klägers, eine Neubemessung tatsächlich herbeizu-
führen. Die Regelung in § 9 IV AUB 88 gibt dafür keinen Anhalt. Erst
recht kann die Beklagte eine Untersuchung zum Zwecke der Neubemes-
sung nicht verlangen, denn sie hat ihr Recht darauf - weil sie es mit der
Erstbemessung nicht ausgeübt hat - verloren. Der Kläger kann mithin auf
eine ärztliche Neubemessung verzichten, ohne dass ihn die Beklagte
- noch dazu mit der Androhung von Leistungsfreiheit - dazu zwingen
könnte. Die Weigerung des Klägers, sich von den von der Beklagten be-
nannten Ärzten untersuchen zu lassen, bleibt damit sanktionslos. Sie
steht einem Verzicht auf die Neubemessung gleich.
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 (aaO)
angedeutet hat, dass auch im Rahmen der Neubemessung von Invalidität
eine Bindung des Versicherungsnehmers an die Obliegenheit in § 9 IV
AUB 88 eintreten könnte, stand das unter der Voraussetzung, dass der
Versicherungsnehmer das Recht auf ärztliche Neubemessung ausübt,
insbesondere eine solche auch herbeiführt und darauf gestützt eine hö-
here Entschädigung verlangt. Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob
der Versicherungsnehmer unter dieser Voraussetzung der Untersu-
chungsobliegenheit zu genügen hat. Dafür spricht allerdings, dass nach
einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Neubemessung auch
für den Versicherer neuerlicher Prüfungsbedarf entsteht, eine Untersu-
chung durch von ihm beauftragte Ärzte mithin seinem berechtigten Inte-
resse an weiterer Aufklärung entsprechen könnte. Offen bleiben kann in-
soweit auch, ob - eine Obliegenheitsbindung unterstellt - deren Verlet-
zung zu vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte
oder ob sich diese auf das Verlangen des Versicherungsnehmers nach
gegenüber der Erstbemessung höherer Invaliditätsleistung zu beschrän-
ken hätte.
Das Berufungsgericht wird deshalb die gebotene Aufklärung hin-
sichtlich des Grades der unfallbedingten Invalidität vorzunehmen und
dabei zu prüfen haben, inwieweit es angesichts der unterschiedlichen,
vom Kläger geltend gemachten Beschwerden geboten ist, dazu Gutach-
ten von Medizinern verschiedener Fachrichtungen einzuholen. Da der
Streit die Erstbemessung betrifft, ist insoweit maßgeblich der Gesund-
heitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt - und nicht nach Ablauf der
Dreijahresfrist - dargestellt hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 1153/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 14 U 691/03 -