BGH Beschluß vom 24.09.2004 – IXa ZB 115/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAGO §§ 57, 58
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Voll-
streckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen
denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen
zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.
BGH, Beschluß vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04 - LG Ingolstadt
AG Pfaffenhofen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 24. September 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Mai 2004 auf-
gehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Pfaffenhofen
an der Ilm vom 27. Oktober 2003 wird in der Hauptforderung da-
hin geändert, daß die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstat-
tenden Kosten auf 1.036,80 € festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-
gehoben.
Wert: 573,96 €
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt aus einem gegen die Schuldnerin erwirkten Titel
die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 15.318,30 € nebst
Zinsen. Er ließ den Drittschuldnern durch den Gerichtsvollzieher vorläufige
Zahlungsverbote zustellen; eine Pfändung der Forderungen der Schuldnerin
wurde nachfolgend nicht bewirkt. Gegen die beiden Vorpfändungen gegenüber
der Drittschuldnerin zu 1 legte die Schuldnerin mit Datum vom 10. Januar und
15. Januar 2003, gegen die Vorpfändung gegenüber der Drittschuldnerin zu 2
mit Datum vom 21. Januar 2003 Erinnerung ein. Weitere Vorpfändungen gegen
die Drittschuldner erfolgten am 10. Februar 2003; dagegen wandte sich die
Schuldnerin mit ihrer Erinnerung vom 24. Februar 2003. Das Amtsgericht er-
klärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und hob die vorläufigen Zah-
lungsverbote auf; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers wurde
zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens
wurden jeweils dem Gläubiger auferlegt. Die Schuldnerin stellte für die Erinne-
rungen vom 10. Januar, 15. Januar und 21. Januar 2003 Kostenfestsetzungs-
anträge, in denen jeweils eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 11, 57 Abs. 1 Satz 1
BRAGO geltend gemacht wurde. Daneben stellte sie einen Kostenfestset-
zungsantrag für das Beschwerdeverfahren mit dem Ansatz einer 5/10-Gebühr
gemäß §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsanträgen in vollem Umfang
entsprochen und die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten
auf insgesamt 1.323,78 € festgesetzt. Die Beschwerde des Gl äubigers ist ohne
Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtspre-
chung des Oberlandesgerichts Köln (Rpfleger 2001, 149) - ausgeführt:
In der Zwangsvollstreckung sei die Abgrenzung, ob es um eine oder
mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehe, gemäß § 58
Abs. 1 BRAGO nach der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen;
diese Bestimmung sei gegenüber § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorrangig. Der
Rechtsanwalt erhalte die Gebühr auch dann mehrmals, wenn er aufgrund eines
einheitlichen Auftrages tätig werde, in dessen Erfüllung jedoch zur Einleitung
der Zwangsvollstreckung mehrere Anträge stelle oder - wie hier - mehrere Vor-
pfändungen veranlasse. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erinnerungen ge-
gen die einzelnen Vorpfändungen zu einem Erinnerungsverfahren und später
zu einem einheitlichen Beschwerdeverfahren zusammengeführt worden seien.
Dem sei bereits dadurch Rechnung getragen, daß im Kostenfestsetzungsbe-
schluß für das Beschwerdeverfahren nur eine einheitliche 5/10-Gebühr in An-
satz gebracht werde.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es sei ausschließlich auf den
dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag abzustellen. Liege mehreren Vorpfändun-
gen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern ein einheitlicher Auftrag zugrun-
de, handele es sich um eine einheitliche Angelegenheit, die auch nur eine Ge-
bühr nach § 57 Abs. 1 BRAGO auslöse.
2. Beide Standpunkte berücksichtigen nicht hinreichend, daß für die vom
Gläubiger angegriffene Kostenfestsetzung allein zu prüfen ist, welche anwaltli-
chen Gebühren zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin
angefallen sind, der für diese die Erinnerungen geführt hat. Ob die Tätigkeit
des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf einem einheitlichen - und
umfassenden - Vollstreckungsauftrag beruht und er deshalb gebührenrechtlich
nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, ist für das vorliegende Verfahren
von nachgeordneter Bedeutung; einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte
es unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft.
a) Dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin steht die Gebühr
nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er diese in der Zwangsvollstreckung
vertreten hat. Durch die 3/10-Gebühr wird seine gesamte Tätigkeit abgegolten,
sofern sie die gleiche Angelegenheit betrifft (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Ob
von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, beurteilt sich nach
§ 58 Abs. 1 BRAGO. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaß-
nahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen
bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Dazu hat der Se-
nat entschieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Voll-
streckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammen-
hang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis
zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Voll-
streckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Dabei stehen die
Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal einge-
leitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (Senatsbe-
schluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, Rpfleger 2004, 250 unter II
3).
b) Für die gegenüber der Drittschuldnerin zu 1 ausgebrachten beiden
Vorpfändungen ist ein solcher innerer Zusammenhang zu bejahen. Die Be-
nachrichtigung der Drittschuldnerin durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 845
Abs. 1 ZPO ist nur deshalb wiederholt worden, weil der Gläubiger nicht binnen
eines Monats die Pfändung der Forderung erreicht hatte, so daß der ersten
Vorpfändung nicht die Wirkung eines Arrestes zukommen konnte (§ 845 Abs. 2
ZPO). In der zweiten Pfändungsankündigung war daher lediglich die Fortset-
zung der einmal begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu sehen. Sie hatte
unverändert zum Ziel, den zwangsweisen Zugriff auf eine bestimmte Forderung
der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin vorzubereiten, um daraus wegen
des titulierten Anspruchs Befriedigung zu suchen.
Anders verhält es sich mit der Pfändungsankündigung, die gegenüber
dem Drittschuldner zu 2 erfolgt ist. Sie beinhaltet eine eigenständige Voll-
streckungmaßnahme, mit der die Pfändung einer weiteren Forderung der
Schuldnerin gegenüber einem anderen Drittschuldner vorbereitet worden ist.
Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt, was sich schon daran zeigt, daß
beide Vollstreckungsmaßnahmen unabhängig voneinander zur Befriedigung
des Gläubigers hätten führen können.
c) Zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gehört auf seiten des
Schuldners die Erinnerung, mit der er sich gemäß § 766 ZPO gegen die Art
und Weise der Zwangsvollstreckung wendet
(vgl. Riedel/Sußbauer/
Fraunholz/Keller/Schneider, Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte,
8. Aufl., § 58 Rn. 12). Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
eine Vollstreckungshandlung zum Gegenstand, die als Teil derselben Voll-
streckungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, kann
der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbe-
stand ableiten. Er hat die Gebühr erst dann mehrfach verdient, wenn der für
den Schuldner eingelegte Rechtsbehelf eine anderweitige Vollstreckungsmaß-
nahme des Gläubigers betrifft. Das läßt sich zusätzlich aus § 61 BRAGO be-
gründen. Für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Ko-
stenansatz ist in § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine besondere 5/10-Gebühr vorge-
sehen; auch diese fällt jedoch nach § 61 Abs. 2 BRAGO in derselben Angele-
genheit nur einmal an.
Die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten sind dem-
nach dahin festzusetzen, daß neben der 5/10-Gebühr für das Beschwerdever-
fahren die 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zweifach in Ansatz zu
bringen ist, und zwar für die Erinnerungen vom 10. Januar und 15. Januar 2003
einerseits und für die Erinnerung vom 21. Januar 2003 andererseits.
Fischer Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck