BGH Beschluß vom 12.12.2003 – IXa ZB 234/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAGO § 57 Abs. 1 Satz 1, §§ 58, 120 Abs. 2
Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1
BRAGO auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt
über die Anschrift des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eine
weitere Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.
BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 12. Dezember 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2003 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird bis zu 300,00
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Gründe
I.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Ansprü-
che des Schuldners auf Altersruhegeld und sonstige Rentenanwartschaften bei
der LVA Oberbayern gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
wurden. Von der geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von 858,19
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hat es einen Teilbetrag von 79,85
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(cid:15)!
(cid:15) n-
waltsgebühren gemäß § 120 Abs. 2 BRAGO für drei Anfragen des Gläubiger-
vertreters beim Einwohnermeldeamt zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde
des Gläubigers, mit der er die Erstreckung des Pfändungs- und Überweisungs-
beschlusses auf diese Gebühren erreichen wollte, ist vor dem Landgericht oh-
ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Rechtsbe-
schwerde des Gläubigers.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, das sich einer verbreiteten
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro
1998, 468 = Rpfleger 1998, 444; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365; LG Hanno-
ver AnwBl. 1989, 687; LG Berlin JurBüro 1987, 71; Hansens JurBüro 1987,
809, 811 ff.) angeschlossen hat, ist die von einem Rechtsanwalt beim Einwoh-
nermeldeamt eingeholte Auskunft über die Anschrift des Schuldners nicht als
besondere Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 BRAGO zu vergüten; vielmehr ist sie
durch die für die Zwangsvollstreckung anfallende 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1
BRAGO mit abgegolten. Wenn die Anschriftenermittlung während eines lau-
fenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens erfolge, verbiete es die Syste-
matik der BRAGO, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtliche (Zwangs-
vollstreckung) und außergerichtliche (Anschriftenermittlung) aufzuspalten. Die
Anfrage beim Einwohnermeldeamt, die als Standardanfrage keinen besonde-
ren Aufwand erfordere, sei als eine die eigentliche Vollstreckungshandlung
vorbereitende Maßnahme gemäß § 58 Abs. 1 BRAGO zu qualifizieren, die
nicht separat zu vergüten sei.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die
Gegenmeinung (vgl. LG Konstanz AnwBl 1991, 168; LG Hamburg JurBüro
1990, 1291; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 120 Rn. 6; Hartmann,
Kostengesetze 32. Aufl. BRAGO § 120 Rn. 8) die Auffassung, die Anschriften-
ermittlung des Schuldners stelle nicht nur eine vorbereitende Handlung gemäß
§ 58 BRAGO, sondern eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 120 Abs. 2
BRAGO dar. Diese sei nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, sondern Sache des
Gläubigers. Außerdem handele es sich bei der Einwohnermeldeamtsanfrage
um ein besonderes behördliches Verfahren. Da sie eine außergerichtliche Tä-
tigkeit darstelle, verstoße die Anwendung des Vergütungstatbestandes des
§ 120 BRAGO auch nicht gegen die Systematik der BRAGO. Die für die Er-
mittlung der Anschrift des Schuldners angefallenen Kosten seien notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung, so daß sich die Erstattungspflicht des
Schuldners unmittelbar aus § 788 ZPO ergebe.
3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.
Zu Recht hat das Landgericht für die Einwohnermeldeamtsanfragen durch den
Gläubigervertreter den Anfall von zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren aus
§ 120 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO abgelehnt.
Durch die 3/10-Zwangsvollstreckungsgebühr der § 57 Abs. 1 Satz 1,
§ 31 BRAGO wird jede der Vollstreckung dienende Maßnahme des Rechtsan-
walts mit abgegolten, die zusammen mit den durch diese vorbereiteten weite-
ren Vollstreckungshandlungen als dieselbe Angelegenheit anzusehen ist (§ 58
Abs. 1 und 2 BRAGO). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten
Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusam-
menhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstrek-
kung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der
Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur
diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die
einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen
(vgl. Gerold/Schmidt/Madert, aaO § 58 Rn. 2, 4; Hartmann, aaO § 58 Rn. 3).
Anfragen durch einen Rechtsanwalt beim Einwohnermeldeamt zur Er-
mittlung der Anschrift des Schuldners, die der Vorbereitung und Weiterverfol-
gung eines erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags dienen, bilden zusammen
mit den weiteren Vollstreckungshandlungen im Regelfall die gleiche Angele-
genheit. Zum einen steht eine solche Anschriftenermittlung mit der eigentlichen
Zwangsvollstreckung in einem ganz engen inneren Zusammenhang, weil sie
unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers ist, vom Schuldner
befriedigt zu werden. Zum anderen ist sie als Standardanfrage regelmäßig mit
keinem nennenswerten Aufwand verbunden und in Vollstreckungsfällen häufig
erforderlich. Im Gegensatz zu der von der Rechtsbeschwerde vertretenen An-
sicht ist es wegen des dargestellten engen Zusammenhangs unerheblich (a.A.
Lappe, Kostenrechtsprechung BRAGO, §§ 57, 58 Nr. 70 und § 120 Nr. 7), daß
es sich bei der Einwohnermeldeamtsanfrage um ein behördliches Verfahren
handelt und es der Sache nach Aufgabe des Gläubigers und nicht des Rechts-
anwalts wäre, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln. Wenn der Rechtsan-
walt die Anfrage beim Einwohnermeldeamt übernimmt, dient diese Tätigkeit der
Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Die Systematik der BRAGO verbietet es, während eines laufenden
Zwangsvollstreckungsverfahrens die Anfrage beim Einwohnermeldeamt als ei-
ne von den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen losgelöste, selbständige Tätig-
keit anzusehen und dafür eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr gemäß § 120
Abs. 2 BRAGO anzuerkennen. Innerhalb derselben Angelegenheit können an-
waltliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht in gerichtliche (Zwangsvollstreckung)
und außergerichtliche (Ermittlung der Anschrift des Schuldners) aufgespalten,
sondern nur entweder dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich
zugeordnet werden. § 120 Abs. 2 BRAGO gehört zu den Vorschriften im
Zwölften Abschnitt der BRAGO, durch welche die anwaltliche Tätigkeit in einer
Angelegenheit abgegolten werden soll, die nicht im Dritten bis Elften Abschnitt
der BRAGO geregelt ist. Fällt also - wie im Streitfall - die Tätigkeit des Rechts-
anwalts unter den Tatbestand der Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1
Satz 1 BRAGO und damit in den Dritten Abschnitt der BRAGO, ist rechtssy-
stematisch der Ansatz einer Gebühr aus deren Zwölften Abschnitt ausge-
schlossen (vgl. OLG Zweibrücken aaO; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365;
Hansens aaO; Mümler JurBüro 1992, 77; Lorenschat DGVZ 1989, 150).
4. Da Rechtsanwaltsgebühren nach § 120 Abs. 2 BRAGO für die Anfra-
gen beim Einwohnermeldeamt nicht angefallen sind, braucht der Senat nicht zu
entscheiden, ob diese gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 ZPO als not-
wendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig wären (vgl. LG Ber-
lin aaO; Hansens aaO).
Kreft
Raebel
von Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck