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BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 137/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 137/04

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-

Wulf und Roggenbuck

am 24. September 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 2003 und die Voll-

ziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des

Amtsgerichts Laufen vom 21. Oktober 2003 bis zur Entscheidung

über die Rechtsbeschwerde ohne Sicherheitsleistung auszuset-

zen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung

nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbe-

schwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als

den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. vom 10. Oktober

2003 - IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445 im Anschluß an BGH, Beschl. vom

21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 und Beschl. vom 6. August 2003

- VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so

daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße Behaup-

tung des Schuldners, es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentli-

che Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung

nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer

einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, 766

Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben. Der Schuldner hat

weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in

der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil

bringen würde.

Auch eine einstweilige Einstellung oder Aussetzung gegen Sicherheits-

leistung kommen nicht in Betracht. Denn die Rechtsbeschwerde hat keine Aus-

sicht auf Erfolg.

Fischer Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck