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BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 137/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 24. September 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 2003 und die Voll-
ziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des
Amtsgerichts Laufen vom 21. Oktober 2003 bis zur Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde ohne Sicherheitsleistung auszuset-
zen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbe-
schwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als
den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. vom 10. Oktober
2003 - IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445 im Anschluß an BGH, Beschl. vom
21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 und Beschl. vom 6. August 2003
- VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so
daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße Behaup-
tung des Schuldners, es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentli-
che Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung
nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer
einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, 766
Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben. Der Schuldner hat
weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in
der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde.
Auch eine einstweilige Einstellung oder Aussetzung gegen Sicherheits-
leistung kommen nicht in Betracht. Denn die Rechtsbeschwerde hat keine Aus-
sicht auf Erfolg.
Fischer Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck