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BGH Beschluß vom 06.08.2003 – VIII ZB 77/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 77/03

BESCHLUSS

vom

6. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main vom 19. November 2002 wird einstweilen bis

zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1

mit der Maßgabe eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung unzu-

lässig ist, wenn der Beklagte zu 1 für sämtliche Monate ab August

2003 nachweist, daß die geschuldete monatliche Bruttomiete von

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worden ist.

Werktag des Monats an die Klägerin geleistet

Gründe

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-

nung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die

Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die

Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem

Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des

Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl.

BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM

2002, 827 unter 1. und 2.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Be-

klagten zu 1 ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen

der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen

Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstrek-

kung unter der Bedingung steht, daß der Beklagte den jeweiligen monatlichen

Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht geleistet hat.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde er-

scheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zulässig und im übrigen auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebe-

gründung zeigt auf, daß der Beklagte zu 1 innerhalb der Frist zur Stellung eines

Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungs-

begründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand ohne Antrag entgegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgelehnt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober

1986 - IXa ZB 12/86, NJW-RR 1987, 319 unter 2.).

Der von dem Beklagten zu 1 eingelegten Berufung kann nach dem ge-

genwärtigen Stand eine Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen

werden. Aus der vom Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Berufungsbegrün-

dung ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung

am 11. Februar 2002 offenen Miete bis zum 1. April 2002 befriedigt worden ist.

Danach wäre die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam geworden

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ob der laufend seit

November 2001 bestehende Mietrückstand die von der Klägerin hilfsweise aus-

gesprochene ordentliche Kündigung wegen einer erheblichen und schuldhaften

Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt,

kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht ohne weiteres bejaht werden, son-

dern bedarf, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, einer näheren tat-

richterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst