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BGH Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 158/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-

ter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Bautzen vom 18. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus

Insolvenzanfechtung geltend. Die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) be-

fand sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit Rund-

schreiben vom 28. April 1999 wandte sich die Schuldnerin an insgesamt

101 Gläubiger, darunter auch die Beklagte. In dem Schreiben hieß es, die

Schuldnerin sei "durch erhebliche Forderungsverluste sowie durch den Preis-

verfall der Baustoffe, der Transportleistungen und der erheblich gestiegenen

Lohnnebenkosten unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. [...]

Die erheblichen Forderungsausfälle und die, die bis Mitte 1999 noch zu erwar-

ten sind, konnten bzw. können wir nicht kurzfristig verkraften. [...] Obwohl eine

vollständige Zahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung nicht

möglich ist, freuen wir uns, Ihnen eine dreißigprozentige Ablösung der einzel-

nen Hauptforderungen anbieten zu können. Um aber die Liquiditätssituation

des Unternehmens nicht zu gefährden, erlauben Sie uns, die Zahlungsquote

von 30 % der Hauptforderung in Raten [...] zu begleichen. [...] Sollten allerdings

nicht alle Gläubiger den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmen und auf ei-

nen Teil ihrer Forderungen verzichten, ist ein Insolvenzverfahren zu erwarten.

Ein hundertprozentiger Forderungsausfall der einzelnen Gläubiger ist in die-

sem Fall zu befürchten."

Unter dem 11. Mai 1999 übersandte die Schuldnerin den einzelnen

Gläubigern einschließlich der Beklagten eine "Vereinbarung über einen Forde-

rungsverzicht", in der jeweils die bestehenden Hauptforderungen gegenüber

der Schuldnerin sowie die Höhe des Vergleichsbetrages angegeben war. Am

28. Oktober 1999 unterzeichnete die Beklagte die Vereinbarung, wonach sich

die Schuldnerin dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 8.000 DM an die

Beklagte zu bezahlen. Am gleichen Tag stellte die Schuldnerin einen entspre-

chenden Verrechnungsscheck aus, der von der Beklagten eingelöst wurde. Auf

einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das Amtsge-

richt Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegan-

gen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage

gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen,

von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforder-

te. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zu-

rück, weil weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfa-

che Streitgenossenschaft vorlägen. Der Beschluß ging dem Kläger am 16. Mai

2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002 eingereichten und

der Beklagten am 20. August 2002 zugestellten Klage beruft sich die Beklagte

auf Verjährung und bestreitet die Anfechtungsvoraussetzungen.

Die Klage blieb

in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anfechtungsanspruch sei

gemäß § 146 InsO verjährt. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim

Oberlandesgericht Dresden habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1

Nr. 13 BGB hemmen können. Denn das Oberlandesgericht habe keine Sach-

entscheidung getroffen, sondern eine Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt,

weil die Antragsgegner seiner Ansicht nach keine Streitgenossen sein konnten.

Der Bestimmungsantrag sei deshalb auch materiell wirkungslos. Nach dem

Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemme ein Zuständigkeitsbestim-

mungsantrag die Verjährung nur, wenn das angerufene Gericht "das zuständi-

ge Gericht zu bestimmen habe". Zwar sei die Entscheidung des Gerichts in den

Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht immer sicher vorhersehbar, doch habe

der Gesetzgeber dieses Risiko verjährungsrechtlich dem Gläubiger zugewie-

sen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat

zwar zu Recht das seit 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht angewendet

(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), dabei jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu

eng ausgelegt. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag hemmt nach dieser Vor-

schrift die Verjährung auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Zur näheren Be-

gründung verweist der Senat auf sein heute verkündetes Urteil in der Sache IX

ZR 155/03, z.V.b. in BGHZ.

Die Verjährungsfrist des § 146 InsO lief am 4. April 2002 ab. Der am

2. April 2002 eingegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war daher

noch rechtzeitig. Die am 14. August 2002 eingereichte und demnächst zuge-

stellte Klage (§ 167 ZPO) wahrte die Drei-Monats-Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 13

BGB, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden dem Kläger erst am

16. Mai 2002 zugegangen ist.

III.

Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil der Sach-

verhalt noch aufzuklären ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung

weist der Senat auf folgendes hin:

Eine Anfechtung kommt nur nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Die

Zahlung am 28. Oktober 1999 war kongruent, weil die Beklagte zu diesem Zeit-

punkt auch nach dem geschlossenen Vergleich einen fälligen und einredefrei-

en Anspruch in einer der Zahlung entsprechenden Höhe hatte. Die Verknüp-

fung der Zahlung mit einem vergleichsweisen Forderungsverzicht zugunsten

der Schuldnerin ändert daran nichts. Die Schuldnerin hätte mit Gläubigerbe-

nachteiligungsvorsatz gehandelt, wenn sie wenigstens mittelbar auch die Be-

günstigung des Gläubigers bezweckt hätte. Bei einer kongruenten Leistung

kommt dies in Betracht, wenn die Schuldnerin mit der Befriedigung gerade die-

ses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden

will (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Dies

wäre etwa der Fall bei einem massiven Druck durch die Beklagte. Hierzu wird

das Berufungsgericht gegebenenfalls die Hintergründe des Vergleichsab-

schlusses am 28. Oktober 1999 und der Zahlung aufklären müssen. Der ur-

sprünglich verfolgte Sanierungszweck schließt einen Benachteiligungsvorsatz

der Schuldnerin nicht mehr aus, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits uner-

reichbar geworden war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99,

ZIP 2003, 488, 494; siehe außerdem noch BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX

ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279 f). Der Benachteiligungsvorsatz kann sich hier

jedoch nur dann ergeben, wenn die Beklagte gerade durch Abschluß und Erfül-

lung des Sanierungsvergleichs mit der Schuldnerin bessergestellt worden ist

als die Gesamtheit der Gläubiger, diese also nur eine geringere Befriedigungs-

aussicht hatten, als sie der Vergleichsquote entsprach.

Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus,

daß "der andere Teil", hier also die Beklagte, zur Zeit der Handlung den Vor-

satz der Schuldnerin kannte. Die Beklagte muß mithin gewußt haben, daß die

Zahlung am 28. Oktober 1999 die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benach-

teiligte und daß die Schuldnerin dies wollte. Hierbei wird das Berufungsgericht

neben dem Schreiben vom 28. April 1999 zu berücksichtigen und zu klären

haben, ob die Beklagte Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und

einer etwaigen Besserstellung gegenüber den anderen Gläubigern im Zeit-

punkt der angefochtenen Rechtshandlung hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann