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BGH Urteil vom 19.12.2002 – IX ZR 377/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Dezember 2002 B ü r k Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

KO § 31 Nr. 1

Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege

des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind

Rechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.

KO §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1

Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegen-

den einheitlichen Rechtshandlung.

KO § 30 Nr. 1 Fall 2

Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft

aus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit

nicht zahlen kann.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen

der H. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin).

Zwischen der Beklagten, einer Luftverkehrsgesellschaft, und der Ge-

meinschuldnerin, einer Veranstalterin von Pauschalreisen, bestand seit

1992/93 ein Flugzeug-Bereitstellungs- und Überlassungs-Rahmenvertrag, zu

dem einzelne Flugzeug-Charterverträge abgeschlossen wurden. Aus den Ein-

zelcharterverträgen der Wintersaison 1995/96 schuldete die Gemeinschuldne-

rin, die seit 1995 in die Verlustzone geraten war und deren Jahresabschluß

zum 31. Oktober 1995 einen Verlust von 15,4 Mio. DM sowie eine bilanzielle

Überschuldung von 5,4 Mio. DM aufwies, der Beklagten Mitte Februar 1996

einen Betrag von ca. 3,5 Mio. DM. Durch Vertrag vom 7. März 1996 stundete

die Beklagte diesen Betrag gegen Verpfändung von Kommanditanteilen der

Familiengesellschafter der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ver-

pflichtete sich, den Stundungsbetrag nebst 5,5 % Zinsen in monatlichen Raten

von 1 Mio. DM ab Mitte Mai 1996 zu zahlen. Gleichzeitig wurde in Abänderung

der bisherigen Zahlungsmodalitäten, die eine Vorauszahlung vorsahen, eine

Abbuchung sämtlicher Flugrechnungen zum 15. eines Monats für den laufen-

den Monat durch die Beklagte per Lastschriftverfahren von dem Konto der Ge-

meinschuldnerin bei der Landesgirokasse S. vereinbart.

Daneben wurde mit der Beklagten und der S.

(im folgenden: S. ) über eine Sanierung der Gemeinschuldnerin verhandelt.

Die S. hatte zunächst 40 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerin

inne und wurde durch Erwerb der restlichen Anteile mit Vertrag vom 9. Juli

1996 deren Alleingesellschafterin. Mehrheitsgesellschafter und zugleich Mitge-

schäftsführer der S. war der Zeuge Dr. B. , der zugleich auch Mehr-

heitsgesellschafter

und Geschäftsführer

der G. mbH

in Berlin war; diese Gesellschaft flog ebenfalls als Charterunternehmen für die

Gemeinschuldnerin.

Mit dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile übernahm die S. ab

dem 10. Juli 1996 durch ihren Bevollmächtigten Dr. N. die Geschäftsfüh-

rung der Gemeinschuldnerin. Auf Bitte von Dr. N. gewährte die Beklagte

einen Zahlungsaufschub für die zum 15. Juli 1996 fällige Vergütung für die

Flüge im Juli 1996 und rief am 12. Juli 1996 die bereits in Auftrag gegebene

Lastschrift über einen Betrag von 4.790.510 DM zurück. Per 22. Juli 1996 wur-

de sodann zugunsten der Beklagten das Konto der Gemeinschuldnerin bei der

Landesgirokasse S. mit einem Betrag von 4.806.905,74 DM und per

24. Juli 1996 mit einem Betrag von 27.343 DM im Wege des Lastschriftverfah-

rens belastet.

Auf den Antrag der Gemeinschuldnerin vom 31. Juli 1996 wurde am

1. Oktober 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkurs-

verwalter bestellt. Er hat die Zahlungen im Lastschriftverfahren mit der seit dem

30. September 1997 anhängigen Klage angefochten und begehrt von der Be-

klagten Rückzahlung. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme

gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO mit der Begründung stattgegeben, die Gemein-

schuldnerin habe, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, zum 15. Juli 1996

ihre Zahlungen eingestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-

klagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltend

gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO

versagt, weil einerseits der hierfür maßgebliche Sachverhalt nicht innerhalb der

Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO vorgetragen worden sei und andererseits das

Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem Beweisergebnis erster Instanz

aus Rechtsgründen nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem

22. bzw. 24. Juli 1996 rechtfertige.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht

wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO mit der Anfech-

tung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen.

a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe zu ei-

nem Anfechtungsrecht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erstmals mit Schriftsatz vom

3. Februar 1998 und damit nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO

vorgetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Anfechtungsklage nur auf

§ 30 Nr. 2 KO und auf § 31 Nr. 1 KO gestützt. Er habe lediglich Zahlungs-

schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin für Mitte Juli 1996 vorgetragen und

behauptet, zwischen den im Juli 1996 fälligen Forderungen gegen die Gemein-

schuldnerin und den zu erwartenden Zahlungseingängen habe es eine Dek-

kungslücke von mindestens 10 Mio. DM gegeben.

b) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen überspannt, die an den

zur Wahrung der Anfechtungsfrist erforderlichen Vortrag zu stellen sind. Die

Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Konkursverwalter innerhalb der

Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach

im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestützt

wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Da-

gegen kommt es weder auf die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerk-

male eines bestimmten Anfechtungsgrundes noch auf die Berufung auf einen

bestimmten Anfechtungstatbestand an (BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v.

26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35). Eine Klarstellung, Ergän-

zung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortrages

ist auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, solange dabei nicht der An-

fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkür-

lich ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985,

427, 429).

Im Streitfall reicht es aus, daß der Kläger mit der innerhalb der Anfech-

tungsfrist anhängig gemachten und "demnächst" zugestellten Klage vorgetra-

gen hat, die Gemeinschuldnerin sei trotz hoher Zahlungseingänge im Monat

Juli 1996 nicht in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten im vollen

Umfang zu begleichen, und die Beklagte habe Kenntnis von den finanziellen

Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gehabt. Die Angaben im Schriftsatz

vom 3. Februar 1998, in dem der Kläger die Anfechtung erstmals ausdrücklich

auch auf § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gestützt hat, stellen sich lediglich als Konkretisie-

rung des bisherigen Vortrags dar.

2. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2

KO weiter mit der Begründung verneint hat, das Vorbringen des Klägers recht-

fertige nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw.

24. Juli 1996, hat es bei seinen Ausführungen den Rechtsbegriff der Zahlungs-

einstellung i.S.v. § 30 KO verkannt sowie den für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO maßgeb-

lichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht

richtig bestimmt. Außerdem hat es, wie die Revision zu Recht als Verstoß ge-

gen § 286 ZPO rügt, wesentliches tatsächliches Vorbringen des Klägers unbe-

rücksichtigt gelassen.

a) Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die beteiligten

Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-

meinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-

mitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen

nicht erfüllen kann (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, WM 2001, 1225,

1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabei

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daß

die Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zah-

lungsaufforderung genügen kann (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR

231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP

1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungs-

einstellung oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist,

bestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubiger-

benachteiligende Rechtserfolg, eingetreten ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998

aaO m.w.N.).

b) Der Kläger hat die Zahlungen der Beträge von 4.806.905,74 DM und

von 27.343 DM angefochten, die die Beklagte im Lastschriftverfahren von der

Gemeinschuldnerin erhalten hat. Das Berufungsgericht hat offensichtlich des-

halb den Vortrag einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw. 24. Juli 1996

verlangt, weil es auf die Zeitpunkte abgestellt hat, zu denen das Konto der

Gemeinschuldnerin mit den streitgegenständlichen Beträgen belastet worden

ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil bei den hier in Rede stehenden Zahlungen

per Lastschriftverfahren die rechtliche Wirkung eines gläubigerbenachteiligen-

den Rechtserfolges nicht bereits mit der Belastungsbuchung als solcher eintritt.

aa) Zahlungen im Lastschriftverfahren können im Wege des Einzugser-

mächtigungsverfahrens, bei dem der Schuldner seinem Gläubiger eine Er-

mächtigung erteilt, Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen, oder im Ab-

buchungsauftragsverfahren erfolgen, bei dem der Zahlungspflichtige seinem

Kreditinstitut den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichneten

Gläubigers einzulösen (zum Ablauf des Lastschriftverfahrens van Gelder,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 56

Rn. 35 ff; Grundmann

in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Bd. 2 BankR II

Rn. 107 ff; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 233 ff). Welches Ver-

fahren den angefochtenen Zahlungen zugrunde liegt, läßt sich den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht sicher

entnehmen. Soweit im Berufungsurteil davon die Rede ist, die Beklagte habe

die Beträge im Wege des "Lastschrift-Einzugsverfahrens" eingezogen, und die

Parteien aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz übereinstimmend davon

ausgehen, es habe eine Einzugsermächtigung der Gemeinschuldnerin vorge-

legen, übersehen sie, daß der Begriff des "Lastschrift-Einzugsverkehrs" im

bankrechtlichen Sprachgebrauch sowohl das Abbuchungsauftrags- als auch

das Einzugsermächtigungsverfahren umfaßt (vgl. nur Nr. I 1 Satz 1 der Son-

derbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen, abgedruckt bei van

Gelder aaO Anh. 3 zu §§ 56 bis 59) und deshalb nicht davon ausgegangen

werden kann, das Berufungsgericht habe mit tatbestandlicher Wirkung eine

Festlegung für eines der beiden Verfahren, und zwar für das Einzugsermächti-

gungsverfahren treffen wollen. Für die Annahme, daß das Berufungsgericht

zwischen den beiden Verfahren nicht hat unterscheiden wollen, spricht auch

der Umstand, daß im Berufungsurteil bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen

Vortrages des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe von den Abbuchungen

erst nach ihrer Vornahme erfahren und sie daher nicht nach den im Lastschrift-

abkommen vorgesehenen Fristen zurückfordern können, sowohl von einer

"Abbuchungsermächtigung" als auch von einer "Einzugsermächtigung" gespro-

chen wird. Nach dem Vorbringen des Klägers, er habe erst mit Zugang des

Kontoauszuges am 26. Juli 1996 von der Abbuchung erfahren, zu diesem Zeit-

punkt habe die Lastschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden können, liegt

zudem die Annahme eines Abbuchungsauftrages nahe, weil der Widerspruch

gegen eine Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren zu diesem Zeit-

punkt noch möglich gewesen wäre (vgl. dazu van Gelder, aaO Kap. 58

Rn. 53 ff m.w.N.). Ob das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 7. März 1996

über die Lastschriftabrede hinaus eine Einzugsermächtigung enthält oder die

Beklagte lediglich auf die Möglichkeit einer Abbuchung im Abbuchungsauf-

tragsverfahren hingewiesen worden ist oder die Gemeinschuldnerin sogar so-

wohl der Beklagten eine Einzugsermächtigung als auch ihrer Bank einen Ab-

buchungsauftrag erteilt hat, ist aber letztlich nicht entscheidend. Denn für die

rechtliche Beurteilung, ob eine Lastschrift im Abbuchungsauftrags- oder im

Einzugsermächtigungsverfahren vorliegt, kommt es darauf an, ob der Gläubi-

ger, als er seiner Bank den Lastschriftauftrag erteilte, die Lastschrift als Ein-

zugsermächtigungs-Lastschrift gekennzeichnet hat oder nicht (vgl. van Gelder

aaO § 56 Rn. 47, § 58 Rn. 101). Mit welcher Kennzeichnung die von dem Klä-

ger angefochtenen Lastschriften von der Beklagten tatsächlich versehen wor-

den sind, läßt sich aber weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch

dem Parteivortrag entnehmen.

bb) Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der

Belastungsbuchungen als solcher abstellen, weil damit die Lastschriften nicht

eingelöst waren und frühestens mit der Einlösung das Vermögen der Gemein-

schuldnerin vermindert worden ist.

Beim Abbuchungsauftragsverfahren ist dem Gläubiger der ihm von sei-

ner Bank zunächst unter Vorbehalt des Eingangs vorläufig gutgeschriebene

Einzugsbetrag erst mit wirksamer Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle

vom Schuldner endgültig zugewandt (vgl. van Gelder aaO § 58 Rn. 164;

MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9). Die wirksame Einlösung der Last-

schrift setzt die Belastung des Kontos nach Maßgabe der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen des Bankinstituts des Schuldners und die Kundgabe des

Einlösungswillens der Zahlstelle voraus (van Gelder aaO). Die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Banken sehen in aller Regel vor, daß Lastschriften

eingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten

Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9

Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken und Nr. 9 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Damit wird

aber lediglich der (früheste) Zeitpunkt der Einlösung festgelegt (vgl. BGHZ 79,

381, 387). Als weitere Voraussetzung der Einlösung muß ein Einlösungswille

der Schuldnerbank gegeben sein, der sich beispielsweise im Bereitstellen des

Kontoauszuges äußern kann (van Gelder aaO § 58 Rn. 164; Grundmann aaO

Rn. 146). Wann diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Gemein-

schuldnerin der Kontoauszug, der die am 22. Juli 1996 erfolgte Buchung aus-

weist, am 26. Juli 1996 zugegangen. Wann der Kontoauszug erstellt ist, läßt

sich der vorgelegten Kopie nicht entnehmen. Ein Kontoauszug per 24. Juli

1996 liegt nicht vor.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit,

der Lastschrift zu widersprechen, solange er sie nicht ausdrücklich oder kon-

kludent, etwa durch ein rechtsgeschäftlich bedeutsames Schweigen auf einen

Rechnungsabschluß im Kontokorrent, genehmigt hat (vgl. BGHZ 144, 349,

354 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 178, 180). Ein solcher Widerspruch bleibt

möglich, wenn zusätzlich zu der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten

Lastschrift der Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte

(vgl. BGHZ 72, 343, 346 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 101, 104). Ob eine gläu-

bigerbenachteiligende Wirkung schon vor der Genehmigung wie beim Abbu-

chungsauftragsverfahren mit Einlösung der Lastschrift durch die Schuldner-

bank eintritt, könnte davon abhängen, ob man die dem Gläubiger nach Einlö-

sung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als wegen der Wi-

derspruchsmöglichkeit des Schuldners auflösend bedingt ansieht (zum

Streitstand vgl. van Gelder, aaO § 58 Rn. 165 ff; Grundmann, aaO Rn. 123)

und welche anfechtungsrechtliche Wirkung man einer solcher Bedingung bei-

mißt. Eine dem § 140 Abs. 3 InsO entsprechende Regelung enthält die Kon-

kursordnung nicht, so daß es für die Anfechtung nach deren Vorschriften auf

den Zeitpunkt der Genehmigung ankommen kann, weil eine Verkürzung des

Schuldnervermögens noch nicht unvermeidlich eingetreten ist, solange eine im

Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift noch widerrufen werden

kann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9; Bork aaO Rn. 275). Die

Stellung des Konkursantrages berührte die Widerspruchsmöglichkeit des

Schuldners nicht (vgl. van Gelder, aaO § 59 Rn. 3 f). Feststellungen zum Zeit-

punkt einer möglichen Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin fehlen aber

gleichfalls. Sollte eine Genehmigungswirkung erst nach Stellung des Eröff-

nungsantrages eingetreten sein, käme es auf die Frage, wann die Gemein-

schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nicht mehr an, wenn die ange-

fochtenen Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt

sein sollten und anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Genehmigung ab-

zustellen wäre.

c) Sollte es nach der vom Berufungsgericht nachzuholenden Feststel-

lung, zu welchem Zeitpunkt die angefochtenen Lastschriften im Sinne der An-

fechtungsvorschriften rechtliche Wirkungen ausgelöst haben, dagegen weiter-

hin von Bedeutung sein, ob die Gemeinschuldnerin bereits vor dem 22. oder

24. Juli 1996 ihre Zahlungen eingestellt hatte, so wird das Berufungsgericht die

vom Kläger für sein Vorbringen angetretenen Beweise zu erheben haben.

Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger eine

Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vor dem 22. oder 24. Juli 1996

schlüssig dargelegt.

aa) Der Kläger hat Auflistungen (sogenannte "Schiebelisten") von Ver-

bindlichkeiten der Gemeinschuldnerin vorgelegt und unter Beweisantritt vorge-

tragen, die in diesen "Schiebelisten" erfaßten Forderungen hätten wegen feh-

lender Zahlungsmittel größtenteils nicht bezahlt werden können. Deshalb sei

nach Beratungen festgelegt worden, nur die mit einem "Häkchen" versehenen

Positionen nicht zu "sperren", sondern zu bezahlen. Sämtliche in den Listen

verzeichneten Forderungen seien fällig und von den Gläubigern "ernsthaft ein-

gefordert worden". Nur die dringendsten Forderungen habe man bezahlen

können, im übrigen sei den Gläubigern telefonisch eine Zahlung in Aussicht

gestellt worden, um Stornierungen und Klageerhebungen zu verhindern. Der

Kläger hat ferner fünf Mahnschreiben zum Beleg dafür vorgelegt, daß "zahlrei-

che Gläubiger" ihre Forderungen auch angemahnt hätten.

bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus den Schiebelisten ergäbe

sich, daß - wenn auch nicht für alle Gläubiger zugleich ausreichend - in erheb-

lichem Umfange geleistet worden sei. Ferner habe die Gemeinschuldnerin ihre

drei Hauptgläubiger auf Drängen hin vollständig bezahlt. Löhne, Steuern und

Abgaben seien ebenfalls bezahlt worden; über Mietschulden sei nichts be-

kannt. Für die Zeit vom 22. bis 27. Juli 1996 seien Einnahmen von ca.

7,8 Mio. DM veranschlagt worden, eine Rücklagenerhöhung von 7,5 Mio. DM

wäre erst zum 1. August 1996 fällig geworden. Der Gemeinschuldnerin habe

bis zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestan-

den. Mangels gegenteiligen Vortrags sei davon auszugehen, daß die vorge-

legten Mahnschreiben ebenso wie die behaupteten Telefonate mit Gläubigern

Zahlungen bewirkt oder jedenfalls dazu geführt hätten, daß die betreffenden

Gläubiger vor dem 24. Juli 1996 nicht nachdrücklich auf Bezahlung bestanden

hätten. Unter diesen Umständen reichten die Liquiditätsschwierigkeiten der

Gemeinschuldnerin für die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem

24. Juli 1996 nicht aus.

cc) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit den

Vortrag des Klägers nicht hinreichend gewürdigt hat. Daß die Gemeinschuldne-

rin noch erhebliche Zahlungen geleistet hat, steht einer Zahlungseinstellung

nicht entgegen. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann

selbst dann im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt

haben, wenn die Zahlungen - für sich genommen - beträchtlich sind, aber im

Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht einen wesentlichen Teil aus-

machen (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182).

Nach dem Vorbringen des Klägers stellten die in den "Schiebelisten"

ausgewiesenen Forderungen den Gesamtumfang der fälligen Schulden der

Gemeinschuldnerin dar. Am 17. Juli 1996 machten die in den Listen nicht mit

einem "Häkchen" versehenen und deshalb "gesperrten" Verbindlichkeiten, die

nicht beglichen werden sollten, einen Betrag von über 12 Mio. DM an dem Ge-

samtvolumen von 21 Mio. DM, also nahezu 60 % aus. Von den in den "Schie-

belisten" mit Stand 23./25. Juli 1996 aufgeführten fälligen Verbindlichkeiten in

Höhe von insgesamt 8,6 Mio. DM waren Forderungen im Gesamtbetrag zwi-

schen 4,6 bis 6,1 Mio. DM, also zwischen 53 und 71 %, als "gesperrt" gekenn-

zeichnet; Forderungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM waren nicht eindeutig mit

einem "Häkchen" versehen. Die Forderungen, die nach dem unter Beweis ge-

stellten Vorbringen des Klägers mangels Zahlungsmitteln nicht beglichen wer-

den konnten, bewegten sich demnach in einem Bereich, der einen wesentli-

chen Teil der Gesamtschulden der Gemeinschuldnerin ausmachte (vgl. BGH,

Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930; ferner Kirchhof, in:

Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 285, 290 Rn. 16 m.w.N.). Eine

einmal eingetretene Zahlungseinstellung wäre nur dann wieder entfallen, wenn

die Gemeinschuldnerin allgemein ihre Zahlungen an die Gesamtheit der Gläu-

biger wieder aufgenommen hätte (vgl. BGHZ 149, 100, 109).

dd) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten Mahn-

schreiben und behaupteten Telefongespräche mit Gläubigern hätten Zahlun-

gen oder Stundungen bewirkt, gibt das unter Beweis gestellte Vorbringen des

Klägers nichts her. Daß auf die Mahnungen gezahlt worden wäre oder Gläubi-

ger auf Bitten der Gemeinschuldnerin von der Geltendmachung ihrer Forde-

rungen - sei es auch nur vorübergehend - Abstand genommen hätten, läßt sich

dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Es ist unzulässig, wenn das

Berufungsgericht allein aus dem Fehlen eines gegenteiligen Klagevorbringens

schließen will, die Mahnungen müßten Zahlungen veranlaßt oder jedenfalls

bewirkt haben, daß die betreffenden Gläubiger vor dem 24. Juli 1996 nicht

nachdrücklich auf Bezahlung ihrer Forderungen bestanden hätten. Der An-

fechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen einer

Zahlungseinstellung bereits durch die Behauptung einer Gläubigerhandlung,

aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu erlangen. Will der

Anfechtungsgegner demgegenüber einwenden, ein Anspruch sei erfüllt oder

nicht ernsthaft geltend gemacht worden, so obliegt es ihm, Tatsachen vorzu-

tragen und zu beweisen, die ein solches Verhalten konkret möglich erscheinen

lassen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008,

2009 f). Da es für eine Zahlungseinstellung keines nachdrücklichen Einfor-

derns bedarf, brauchte der Kläger auch nicht zu etwaigen wiederholten Zah-

lungsaufforderungen vorzutragen.

ee) Nach dem Vorbringen des Klägers lag der Zahlungseinstellung ein

voraussichtlich dauernder Mangel an Zahlungsmitteln zugrunde. Die Grenze

von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung ist jedenfalls überschritten,

wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat

bezahlt werden können (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP

1999, 76, 78; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098).

Daß die Gemeinschuldnerin für den Zeitraum vom 22. bis 27. Juli 1996 noch

Zahlungseingänge von 7,8 Mio. DM erwartete, steht der Annahme einer dau-

ernden Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts überstiegen die fälligen oder fällig werdenden Schulden

der Gemeinschuldnerin im Juli 1996 die Zahlungseingänge um mindestens

10 Mio. DM. Daß nach dem Vortrag der Beklagten der Gemeinschuldnerin bis

zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestanden

haben soll, besagt über die Liquidität der Gemeinschuldnerin nichts; nach dem

Vorbringen des Klägers soll diese Kreditlinie bereits Mitte Juli 1996 vollständig

ausgeschöpft gewesen sein. Dieser Umstand steht auch dem Argument der

Revisionserwiderung entgegen, bei den Schiebelisten habe es sich nur um ein

Planungsmittel zur Steuerung des "cash flow" gehandelt. Tatsächlich konnten

die zurückgestellten Zahlungen nicht mehr erbracht werden.

Für die Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit nach außen genügt es, wenn

deren Voraussetzungen dem Anfechtungsgegner bekannt geworden sind (vgl.

BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930 m.w.N.; zur

Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung unten unter I 3 der Ent-

scheidungsgründe). Der Zeuge F. , damaliger Generalbevollmächtigter der

Gemeinschuldnerin, hat zudem vor dem Landgericht bekundet, es sei jeder-

mann bekannt gewesen, "daß wir keine Flugrechnungen mehr bezahlen konn-

ten". Ferner war bereits Anfang Juli 1996 die Gemeinschuldnerin zur sofortigen

Begleichung offener Rechnungen von Gläubigern mit der Begründung aufge-

fordert worden, "aus Ihrem Hause ist bekannt geworden, daß die Zahlungen

eingestellt sind".

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe weiter die

Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin

nicht hinreichend dargelegt, beruht gleichfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägun-

gen.

a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Repräsentanten

der Beklagten in den Ablauf der Tagesgeschäfte der Gemeinschuldnerin kei-

nen Einblick gehabt hätten, sondern nur an Sanierungsgesprächen beteiligt

gewesen wären. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz

nicht auszuschließen, daß am 24. Juli 1996 eine endgültige Entschließung des

Verwaltungsrates der Beklagten noch nicht getroffen worden oder jedenfalls zu

diesem Zeitpunkt den Repräsentanten der Beklagten noch nicht mitgeteilt wor-

den sei. Daß die Geschäftsführer der Beklagten gewußt hätten, daß die Ge-

meinschuldnerin auf eine Verschiebung der Fälligkeit um jedenfalls eine Wo-

che angewiesen war, um nicht säumig zu werden, sei kein Umstand, aus dem

Kenntnis von einer Zahlungseinstellung entnommen werden könne. Konkrete

Kenntnisse der Repräsentanten der Beklagten über "bestimmte Forderungen

bestimmter Gläubiger mit bestimmten Fälligkeiten" und daraus abzuleitender

Zahlungseinstellung seien nicht bewiesen.

b) Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß eine solche Kenntnis

nicht erforderlich ist. Für die Kenntnis der Zahlungseinstellung genügt es viel-

mehr, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Ver-

halten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden

Schluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Ver-

bindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können

(BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 931). Diese Kennt-

nis ist für denjenigen zu vermuten, der die Tatsachen kennt, an die nach der

Verkehrsauffassung die Erwartung geknüpft wird, daß der Schuldner wesentli-

che Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können (BGH aaO

S. 932).

Wegen ihrer Beteiligung an den Sanierungsgesprächen hatte die Be-

klagte unstreitig Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gemeinschuldne-

rin. Die Repräsentanten der Beklagten, deren Wissen ihr zuzurechnen ist,

kannten die Liquiditätssituation der Gemeinschuldnerin, wie die Vorlage vom

4. Juli 1996 für einen Umlaufbeschluß des Verwaltungsrates der Beklagten

belegt. In diesem heißt es, die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei "aufge-

braucht", die Familiengesellschafter seien nicht in der Lage, weitere Liquidität

zuzuführen, ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe "eine Insolvenz des Unter-

nehmens unmittelbar bevor". Der Beklagten war ferner bekannt, daß die Ge-

meinschuldnerin die Flugrechnungen des laufenden Monats zum 15. Juli 1996

nicht zahlen konnte und auf eine Verschiebung um jedenfalls eine Woche an-

gewiesen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Ge-

schäftsführer der Beklagten selbst davon aus, daß die Gemeinschuldnerin al-

lein nicht würde überleben können, und war ihnen bekannt, daß der Vorsitzen-

de des Verwaltungsrates ihrer Gesellschaft die in den Sanierungsüberlegun-

gen vorgesehene Beteiligung abgelehnt hatte. Dies reicht für die Annahme ei-

ner Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. Ob Versuche, den Verwaltungsrats-

vorsitzenden der Beklagten noch umzustimmen, endgültig gescheitert waren

und ob dies den Geschäftsführern der Beklagten bekannt war oder nicht, ist

schon deshalb nicht von Belang, weil etwaige weitere Bemühungen insbeson-

dere der Repräsentanten der Beklagten, die Zustimmung zu einem Sanie-

rungskonzept doch noch zu erlangen, als solche an der Tatsache, daß die

Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nichts änderten. Es ist

nichts dafür ersichtlich, daß etwaige Umstimmungsversuche irgendeine Er-

folgsaussicht hatten, zumal von Seiten der Geschäftsführung der Beklagten,

wie aus den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten

Schreiben des Geschäftsführers Dr. Br. vom 12. Juli 1996 ersichtlich ist, le-

diglich die in der bereits abgelehnten Vorlage schon aufgezeigten wirtschaftli-

chen Auswirkungen eines Ausfalls der Gemeinschuldnerin für die Beklagte

"nochmals im Zusammenhang dargestellt", aber keine neuen Gesichtspunkte

angeführt wurden.

4. Eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, bei der eine mittelbare

Gläubigerbenachteiligung genügt (Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.

§ 30 Rn. 15), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes, von

dem das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 31 Nr. 1 KO ausge-

gangen ist, ausgeschlossen. Anders als bei § 31 Nr. 1 KO kommt zwar bei ei-

ner Bardeckung eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht in Betracht,

weil Rechtsgeschäfte, die gemäß § 30 Nr. 1 Fall 1 KO unanfechtbar abge-

schlossen sind, erfüllbar bleiben sollen. Die Gewährung einer kongruenten

Deckung muß dann ebenfalls von der Anfechtung ausgenommen bleiben (vgl.

BGHZ 123, 320, 323). Die in einem anderen Zusammenhang getroffene Fest-

stellung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angefochtenen Rechtshand-

lungen wiesen die Merkmale eines Bargeschäftes auf, beruht jedoch auf

Rechtsirrtum.

a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar

eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (BGH aaO S. 328).

Erforderlich ist dabei, daß aufgrund einer Parteivereinbarung gleichwertige

Leistungen unmittelbar, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus-

getauscht werden (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, ZIP 2002, 1540,

1541).

b) Im Streitfall stellt sich der Leistungsaustausch nicht mehr als Bardek-

kung dar, da die Zahlungen der Gemeinschuldnerin für die von der Beklagten

teilweise bereits erbrachten, teilweise noch zu erbringenden Flugleistungen

aufgrund der vereinbarten Stundung verzögert und damit nicht mehr innerhalb

des ursprünglich vereinbarten Zeitrahmens erfolgten. Daß es sich um einen

Austausch gleichwertiger Leistungen handelte und die Gläubigerin ihre Lei-

stungen im Zeitpunkt der Zahlung teilweise noch nicht erbracht hatte, genügt

für die Annahme eines Bargeschäftes nicht. An einem engen zeitlichen Zu-

sammenhang des Leistungsaustausches fehlt es nämlich grundsätzlich bereits

dann, wenn dem Schuldner in Form einer Kreditgewährung oder Stundung ein

Zahlungsaufschub gewährt wird (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 23;

MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 15; Smid/Zeuner, InsO § 142 Rn. 6). Die

anfechtungsrechtliche Begünstigung von Bargeschäften, die wegen der vom

Gläubiger vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistung keine Vermögens-

verschiebung zulasten des Gemeinschuldners, sondern eine bloße Vermö-

gensumschichtung zur Folge haben, soll dem Schuldner die Fortsetzung und

Abwicklung von verkehrsüblichen Umsatzgeschäften in der wirtschaftlichen

Krise ermöglichen (BGHZ 123, 320, 323). Der Gesichtspunkt der bloßen Ver-

mögensumschichtung greift aber nur, wenn der Leistungsaustausch in einem

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und vereinbarungsgemäß vorgenom-

men wird. Für die Privilegierung einer Befriedigungsmöglichkeit, die der Gläu-

biger aufgrund einer von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Art

der Erfüllung der geschuldeten Forderung erhält, gibt es weder rechtlich noch

wirtschaftlich eine Veranlassung (BGH aaO S. 328). Dabei unterliegt es der

unter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der ver-

kehrsüblichen Leistungsbräuche vorzunehmenden Beurteilung im konkreten

Einzelfall, ob es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um eine

Form der Kreditgewährung handelt oder nur um eine geringfügige Verzögerung

des Leistungsaustausches, die so unbedeutend ist, daß sie der Annahme eines

Bargeschäftes nicht entgegensteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 16).

Die vom Berufungsgericht festgestellte Stundung der am 15. Juli 1996

fälligen Forderungen bis zum 22. Juli 1996 gewährte der Gemeinschuldnerin

nur einen vergleichsweise kurzfristigen Zahlungsaufschub. Unter Berücksichti-

gung der sonstigen Umstände handelt es sich der Sache nach gleichwohl be-

reits um eine Kreditgewährung, die ein Bargeschäft ausschließt. Nach den

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war ursprünglich

eine Vorauszahlung der Flugkontingente durch die Gemeinschuldnerin verein-

bart, auf die die Beklagte mit Vertrag vom 7. März 1996, nach dem die Fällig-

keit der Vergütung für sämtliche Flugkontingente eines Monats nunmehr am

15. des jeweiligen Monats fällig werden sollte, verzichtete. Bereits die auf

Wunsch der Gemeinschuldnerin zustande gekommene Fälligkeitsabrede vom

7. März 1996, die im Zusammenhang mit der Stundung der rückständigen For-

derungen aus der Wintersaison 1995/1996 in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM er-

folgte, beruhte demnach, soweit darin auf eine Vorauszahlung verzichtet wur-

de, auf einem Entgegenkommen der Beklagten. Die weitere Verschiebung der

Fälligkeit um jedenfalls eine Woche benötigte die Gemeinschuldnerin nach der

Feststellung des Berufungsgerichts, weil sie, wie der Beklagten bekannt war,

zum 15. Juli 1996 nicht hätte zahlen können. Folglich handelt es sich unter Be-

rücksichtigung der konkreten Umstände der Leistungsabwicklung nicht um eine

Bardeckung, sondern um ein Kreditgeschäft.

II.

Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO ver-

neint hat, hält dies den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand.

1. Nach § 31 Nr. 1 KO sind nur Rechtshandlungen des Gemeinschuld-

ners anfechtbar. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Vereinbarung

vom 7. März 1996, daß die Zahlungen im Lastschriftverfahren "eingezogen"

werden dürften, sei anfechtungsfest. Die Belastungen im Lastschriftverfahren

selbst beruhten nicht auf Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin und ver-

minderten nicht ohne weiteres deren Vermögen. Diesen Ausführungen liegt ein

unzutreffender Begriff der Rechtshandlung und deren Vornahme im Sinne des

§ 31 Nr. 1 KO zugrunde.

a) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Zahlung

mittels Lastschrift als eine Leistung des Schuldners anzusehen, der sich dabei

seines abbuchenden Kreditinstituts als Zahlstelle bedient (vgl. MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 147; Bork aaO Rn. 272). Die Rechtshandlung des

Schuldners besteht darin, daß er bei der Lastschrift im Wege des Abbu-

chungsauftragsverfahrens seiner Bank einen Abbuchungsauftrag und beim

Einzugsermächtigungsverfahren dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung

erteilt. Die aufgrund des Abbuchungsauftrages oder der Einzugsermächtigung

erfolgte Zahlung stellt sich als eine einheitliche Rechtshandlung dar, deren

Vornahme erst mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung, also frühestens mit

Einlösung der Lastschrift, beendet ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 140

Rn. 9; Bork aaO Rn. 275). Daß bei dieser mehraktigen Rechtshandlung Mitwir-

kungshandlungen des Gläubigers erforderlich sind und zwischen der Erteilung

des Abbuchungsauftrages bzw. der Einzugsermächtigung und der Einlösung

der Lastschrift im Einzelfall eine größere Zeitspanne liegen kann, steht der An-

nahme einer (einheitlichen) Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht ent-

gegen.

b) Von einer einheitlichen Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist

jedenfalls dann auszugehen, wenn bei der Zahlung per Lastschrift die verein-

barten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw. des Einzugser-

mächtigungsverfahrens eingehalten werden, die Schuldnerbank folglich als

bloße "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" eingeschaltet wird. In diesem Falle

erfolgt eine Minderung des Vermögens des Gemeinschuldners, sobald die

Lastschrift eingelöst ist und von ihm durch Widerspruch nicht mehr rückgängig

gemacht werden kann. Welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank

ihre Rolle als reine "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" verläßt (dazu Münch-

Komm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 49) oder sonstige Abweichungen von dem übli-

chen Lastschriftverfahren gegeben sind, z.B. die Schuldnerbank trotz Vorlie-

gens eines Abbuchungsauftrages das Konto des Schuldners zunächst nicht

belastet, die Lastschrift aber auch nicht fristgemäß an die Gläubigerbank zu-

rückgibt, zwischenzeitlich über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung

des Konkursverfahrens beantragt und ein allgemeines Veräußerungsverbot

nach § 106 KO erlassen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Mai 1980 - VIII ZR

170/79, NJW 1980, 1964; Canaris ZIP 1980, 516), kann hier offen bleiben, weil

nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhalts-

punkte für eine von dem üblichen Lastschriftverfahren abweichende Verfah-

rensweise bestehen.

2. Soweit das Berufungsgericht eine - wenigstens mittelbare - Gläubi-

gerbenachteiligung wegen eines Bargeschäftes als nicht naheliegend angese-

hen hat, steht dem entgegen, daß eine Bardeckung nicht vorliegt (oben unter

I 4 der Entscheidungsgründe). Das Konto der Gemeinschuldnerin wies im Zeit-

punkt der angefochtenen Lastschriften einen Aktivsaldo auf, so daß sich die

Möglichkeiten der Konkursgläubiger, sich aus dem Vermögen der Gemein-

schuldnerin zu befriedigen, durch die angefochtenen Lastschriften objektiv ver-

ringert haben.

Ob die Charterflüge zu Lasten der bei dem Versicherer hinterlegten Be-

träge erfolgt wären, wenn die Beklagte sie nicht ausgeführt hätte, ist ohne Be-

lang, soweit die Beklagte ihre Leistungen bei Vornahme der angefochtenen

Rechtshandlungen bereits erbracht hatte. Sofern mit den Lastschriften auch

Flugleistungen abgegolten worden sein sollten, die im Zeitpunkt der Vornahme

der angefochtenen Rechtshandlungen von der Beklagten noch nicht erbracht

worden waren, stünde dies der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht

von vornherein entgegen. Wenn damit der Vorteil verbunden gewesen sein

sollte, daß eine Inanspruchnahme der von der Gemeinschuldnerin bei dem

Versicherer für die Durchführung der Charterflüge hinterlegten Beträge nicht

erfolgte und diese Beträge somit der Masse zufließen konnten, so wäre zu prü-

fen, ob diese Zahlungszuflüsse eine Gegenleistung für die durch die ange-

fochtenen Rechtshandlungen bewirkte Vermögensminderung darstellten. Eine

Gläubigerbenachteiligung entfiele nur durch solche Vorteile (vgl. BGH, Urt. v.

25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM § 1 zu § 30 KO; Kilger/K. Schmidt, aaO

§ 29 Anm. 13). Eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen

Grundsätzen findet dagegen im Anfechtungsrecht nicht statt (BGH, Urt. v.

11. Dezember 1993 - IX ZR 257/92, NJW 1994, 449, 451).

3. § 31 Nr. 1 KO verlangt, daß der Gemeinschuldner die angefochtene

Rechtshandlung in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenom-

men hat und der Anfechtungsgegner von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

des Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Dies hat das Berufungsgericht ver-

kannt, wenn es darauf abstellt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt,

daß nur am 22. bzw. 24. Juli 1996 ausnahmsweise ausreichende Guthaben auf

den Konten der Gemeinschuldnerin gewesen seien, daß dies die Repräsen-

tanten der Beklagten gewußt hätten und dadurch die Gläubigerbenachteili-

gungsabsicht indiziert sei. Da die angefochtenen Rechtshandlungen frühestens

Ende Juli im Rechtssinne vorgenommen worden sein können und es daher

ausreicht, wenn eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin zu die-

sem Zeitpunkt bestanden hat, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts weiter nicht darauf an, ob aus der Übernahme der restlichen Ge-

schäftsanteile der Gemeinschuldnerin durch die S. Anfang Juli 1996 ge-

schlossen werden kann, daß "damals" von einer ernsthaften Sanierungsmög-

lichkeit für die Gemeinschuldnerin ausgegangen worden ist. Maßgeblich sind

vielmehr die Kenntnisse der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bzw. derje-

nigen Personen, deren Wissen sich diese zurechnen lassen müssen, in dem

hier fraglichen Zeitraum ab dem 22. Juli 1996. Insoweit hat das Berufungsge-

richt den Sachvortrag der Parteien jedoch nicht hinreichend gewürdigt.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die S. Flug-

gesellschaft, , seit Anfang Juli 1996 Alleingesellschafterin der Gemein-

schuldnerin. Die Alleingesellschafterin hatte durch den Zeugen Dr. N. ab

dem 10. Juli 1996 die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin übernommen,

der sodann die Anweisung erteilte, welche Forderungen aus den "Schiebeli-

sten" beglichen werden sollten und welche nicht. Da der Zeuge Dr. N. ab

dem 10. Juli 1996 nach seiner eigenen Bekundung vor dem Landgericht Ein-

blick in alle Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte, konnte ihm die

für Juli 1996 vom Berufungsgericht festgestellte Unterdeckung von mindestens

10 Mio. DM nicht verborgen geblieben sein. Ausweislich des vom Berufungs-

gericht in einem anderen Zusammenhang erwähnten Schreibens des Zeugen

Dr. Br. vom 12. Juli 1996 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der

Beklagten war der Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der S. ,

der Zeuge Dr. B. , darüber unterrichtet worden, daß der Verwaltungsrats-

vorsitzende der Beklagten bereits Ende Juni 1996 eine Beteiligung an der Ge-

meinschuldnerin abgelehnt hatte. Der Zeuge Dr. N. vereinbarte sodann

mit der Beklagten zunächst eine "Stundung" für eine Woche, weil die zum

15. Juli 1996 fällige Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen werden

konnte. Anschließend erfolgten, sobald das Konto der Gemeinschuldnerin aus-

reichende Deckung aufwies, einerseits erhebliche Zahlungen an die T. GmbH

& Co. KG, die nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag des Klä-

gers mit der Beklagten durch personelle und wirtschaftliche Beziehungen ver-

bunden war, und an die G. GmbH & Co. KG, deren Mehrheitsgesell-

schafter und Geschäftsführer gleichfalls der Zeuge Dr. B. war. Anderer-

seits sollte auf Anweisung des Zeugen Dr. N. ein wesentlicher Teil der in

den Schiebelisten erfaßten Forderungen nicht beglichen werden. Damit sind

hinreichende Beweisanzeichen für die Absicht der Gemeinschuldnerin vorge-

tragen, ihre Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Denn die Anweisung

des Zeugen Dr. N. bedeutete, daß er der Ansicht war, zumindest gegen-

wärtig könnten nicht alle Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt werden.

Angesichts der vorhandenen Unterdeckung von 10 Mio. DM stand fest, daß

sich dies ohne zusätzliche Liquiditätszufuhr von anderer Seite nicht in abseh-

barer Zeit ändern würde. Eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin

könnte danach nur dann verneint werden, wenn deren Auffassung von der tat-

sächlichen wirtschaftlichen Lage abwich und sie aufgrund konkreter Vorstel-

lungen davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle ihre Gläubiger befriedigen

zu können (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248,

252). Da es allein auf die subjektive Sicht der Gemeinschuldnerin ankommt,

kann zwar, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausführt, eine

Benachteiligungsabsicht auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Sanie-

rungsversuch mit objektiv untauglichen Mitteln versucht worden oder sonst ge-

scheitert ist. Indes kommt es auch für die subjektiven Vorstellungen der Betei-

ligten wiederum auf den Zeitpunkt der Vollendung der angefochtenen Rechts-

handlung an. Daß die die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin wahrneh-

menden Repräsentanten ihrer Alleingesellschafterin, der S. , noch in dem

Zeitpunkt, als die rechtlichen Wirkungen der angefochtenen Lastschriften nach

den oben unter I 2 b angesprochenen Grundsätzen eintraten, von einem Erfolg

der Sanierungsbemühungen ausgingen oder eine Sanierung überhaupt noch

anstrebten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

b) Aus denselben Gründen kann die Auffassung des Berufungsgerichts,

der Kläger habe eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht

der Gemeinschuldnerin nicht hinreichend dargelegt, keinen Bestand haben.

Auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist auf den Zeitpunkt der Vor-

nahme der angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen, den das Berufungs-

gericht noch festzustellen haben wird. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß

der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich die Benachteiligungs-

absicht des Gemeinschuldners ergibt, im einzelnen kennt. Vielmehr reicht es

aus, wenn er im Allgemeinen von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des

Gemeinschuldners gewußt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 19

m.w.N.). Insoweit wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß

nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme die

Geschäftsführer der Beklagten davon ausgingen, die Gemeinschuldnerin wer-

de allein nicht überleben können und ihre Gesellschaft, d.h. die Beklagte, sei

zu dem in den Sanierungsüberlegungen vorgesehenen Engagement in Höhe

von ca. 20 Mio. DM nicht bereit. In der vom Berufungsgericht nicht hinreichend

gewürdigten Vorlage der Geschäftsführung der Beklagten vom 4. Juli 1996 für

einen Umlaufbeschluß ihres Verwaltungsrates wird zur Begründung für die

Notwendigkeit eines Engagements der Beklagten unmißverständlich angeführt,

die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei aufgebraucht, die Familiengesell-

schafter seien nicht in der Lage, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen,

und ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe eine Insolvenz des Unternehmens

unmittelbar bevor.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur

Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht

wird den für die Anwendung der Anfechtungstatbestände maßgeblichen Zeit-

punkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen zu ermitteln und zu

prüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der in Be-

tracht kommenden Anfechtungsvorschriften der §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1 KO

zu dem dann ermittelten maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Im wie-

dereröffneten Berufungsrechtszug besteht ferner Gelegenheit, dem vom Kläger

nunmehr geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichts-

punkt der Konkursverschleppung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs kann vom Konkursverwalter aber nur der Quotenschaden

der Altgläubiger geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 138, 211, 214 ff). Zur Be-

rechnung dieses Schadens ist bislang vom Kläger nichts vorgetragen worden.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann