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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IXa ZA 11/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 11/04

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. September 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des

Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen

und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51

Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-

schen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vor-

handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die

dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen

gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darm-

stadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004

zurückgewiesen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-

absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,

z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-

fangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4

Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-

gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-

dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k

ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-

gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.

Fischer Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf