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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IXa ZA 11/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 28. September 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des
Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen
und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51
Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vor-
handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die
dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darm-
stadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004
zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,
z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-
fangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4
Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-
gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-
dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k
ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-
gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
Fischer Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf