Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 191/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.200 €.

Gründe

I.

1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-

heitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstrek-

kung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saar-

brücken vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den

Drittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutge-

schriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des

nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetra-

ges zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsäch-

lich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die hiergegen gerichtete Er-

innerung des Schuldners wies das Amtsgericht zurück.

2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht unter

Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, eine

unmittelbare Anwendung der §§ 850 ff ZPO scheide aus, weil das Eigengeld

eines Gefangenen nicht in § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen im Sinne

dieser Vorschrift aufgeführt sei. Auch eine analoge Anwendung dieser Vor-

schriften komme nicht in Betracht, denn das aus dem Arbeitsentgelt gebildete

Eigengeld eines Strafgefangenen unterliege lediglich den Pfändungsbeschrän-

kungen des § 51 Abs. 4 StVollzG, nicht aber den Pfändungsschutzbestimmun-

gen der §§ 850 ff ZPO. Die Situation eines Strafgefangenen sei mit der eines

Arbeitnehmers, der Arbeitseinkommen beziehe, nicht vergleichbar. Der Le-

bensbedarf eines Strafgefangenen sei in der Vollzugsanstalt auch ohne das

Eigengeld gedeckt. Einem Strafgefangenen stehe ebenso wie den vom

Schutzbereich der §§ 850 ff ZPO erfaßten Vollstreckungsschuldnern ein Exi-

stenzminimum zur Verfügung, so daß eine entsprechende Anwendung der

§§ 850 ff ZPO auf die Pfändung von Eigengeld zu einer Besserstellung des

Strafgefangenen führen würde. Eine entsprechende Anwendung dieser Vor-

schriften vermöge auch der Hinweis des Schuldners auf seinen Familienstand

und damit auf eventuelle Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen

Kindern nicht zu rechtfertigen, weil der Schutz der Unterhaltsberechtigten be-

reits durch die insoweit in § 49 Abs. 1 StVollzG getroffenen Regelungen ge-

währleistet sei.

Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, ein Strafgefange-

ner erbringe seine Arbeitsleistung aufgrund eines - allerdings öffentlich-recht-

lichen - Arbeitsverhältnisses. Demgemäß sei das Eigengeld eines Strafgefan-

genen, soweit es aus dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt stamme, nur gemäß

§ 850c ZPO pfändbar. Dies folge aus einer am Willen des Gesetzgebers orien-

tierten Auslegung dieser Vorschrift und des Strafvollzugsgesetzes, dessen Re-

gelungen eine möglichst weitgehende Angleichung der tatsächlichen und recht-

lichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene unterliege, an die außerhalb

des Vollzugs gegebenen Bedingungen bezweckten. Soweit die Lebenssituation

eines Gefangenen hinsichtlich der für seine Lebenshaltung aufzuwendenden

Kosten nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sei, könne dem durch

die Anrechnung kostenloser Unterkunft und Versorgung bei der Bestimmung

der Pfändungsfreigrenzen Rechnung getragen werden. Die in § 51 StVollzG

normierten Pfändungsbeschränkungen seien lediglich als den einen allgemei-

nen Pfändungsschutz ergänzende Regelungen zu verstehen.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.

1. Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3

StVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51

Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den

Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Straf-

vollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder

als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus

Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus dem

bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG)

und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahl-

ten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83 Rn. 4), und

zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer

für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszah-

lungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist (vgl. Stö-

ber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf gemäß § 83

Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit

es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus

dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-recht-

lichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne

ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze

Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf

Auszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003

- VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12).

Der Anspruch ist als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2

BGB analog; vgl. Stöber aaO Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Aus-

nahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigen-

geldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1

StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld.

Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch

- soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreift - übertragbar ist (vgl. BFH

aaO S. 422 m.N.).

2. Soweit das gepfändete Eigengeld - wie hier - durch Gutschriften von

Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG)

Gefangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm ge-

mäß § 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann

StVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfän-

dungsgrenzen des § 850c ZPO entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-

de weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Ob das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den

Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung

und Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO

§ 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-

sprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege

insoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO

(vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO

Rn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren

Einkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem

Arbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe

der fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO;

insoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO).

Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bun-

desfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrecht-

lich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583)

Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn

und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung

finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995,

29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat

zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

a) Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung

des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfän-

det ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes

und nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Denn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52

StVollzG insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden

Konten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 30;

Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1) ist

mit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1

BGB analog; vgl. OLG Hamm aaO; OLG Schleswig aaO; Fluhr ZfStrVo 1989,

103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht

auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein

Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-

schuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende

Pfändungsschutz (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 479, 480; OLG Schleswig

Rpfleger 1995, 29, 30; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 850k Rn. 1).

Ein Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-

sen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl.

Zöller/Stöber aaO). Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k

ZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das

Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldin-

stitut im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Schleswig aaO; Musielak/Becker,

ZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; Kenter Rpfleger 1991, 488, 490).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die §§ 850c und 850k ZPO auch

nicht entsprechend angewendet.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-

lungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende

Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist,

den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-

setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-

chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen Ge-

setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH,

Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese

Voraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden Vor-

schriften des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k

ZPO gegeben.

aa) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO

auf das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ

1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon

der Regelungszusammenhang dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-

gegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-

lung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-

hin wegen seiner Zweckbindung (vgl. Stöber aaO Rn. 137) und seiner Richtung

auf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 StVollzG nicht übertrag-

bare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. OLG Schleswig

Rpfleger 1995, 29, 31; Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Stöber aaO) - An-

spruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG selbst gepfändet

ist, sondern der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens. Somit ist

allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu zie-

hen (vgl. OLG Schleswig aaO). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwid-

rigen Regelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom

28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefange-

nenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976

(BGBl. I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geld-

instituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Ar-

beitseinkommen zu schließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1).

bb) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht

zudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit

lebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft

gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. BFH

aaO S. 422; OLG Schleswig aaO S. 30 f.; OLG Karlsruhe aaO). Die Vollstrek-

kungsschutzvorschriften dienen aus sozialen Gründen und im öffentlichen In-

teresse dem Schutz des Schuldners vor Kahlpfändung (vgl. BGHZ 137, 193,

197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf soziale

Leistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, in

den Grenzen der §§ 850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens pfandfrei

belassen (Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber aaO § 850 Rn. 1).

Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für

den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse

eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG NJW 1982,

1583).

Bei einem Gefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht,

liegen die Verhältnisse anders (vgl. BVerfG aaO; BFH aaO; OLG Karlsruhe

Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-

halt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld

gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10,

20 f StVollzG) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff StVollzG) von der Justiz-

vollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-

stenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben.

Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß

§ 47 Abs. 1 StVollzG i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2

StVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-

gung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-

stungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt

wird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v.

9. Juni 1982 - IVb 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde

nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des § 199

Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar

1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob das Haus-

geld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 Abs. 1 Nr. 8

ZPO (so Stöber aaO Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner Zweckbindung als

Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe liegt (vgl. den Ent-

wurf BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so mit unterschiedli-

chen Begründungen BFH aaO; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31; OLG

Hamm MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen. Dem Gefange-

nen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG

unter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld zur

Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Unter-

haltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern

soll (vgl. BVerwG NJW 1991, 189) und deshalb - auch nach der Auszahlung -

nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG unpfändbar ist.

Bei einer entsprechenden Anwendung der Pfändungsgrenzen des

§ 850c ZPO wäre auch dieser Teil des Eigengeldes grundsätzlich unpfändbar,

weil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) auch bei Hinzurechnung

des nicht erhobenen Haftkostenbeitrages entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO

deutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 € l

iegt (vgl. Ar-

loth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des

Zugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung

durch Pflichtarbeit (vgl. dazu BVerfGE 98, 169, 202) allein noch nicht zu ent-

nehmen. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1

StVollzG (vgl. Calliess NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von Arbeits-

entgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-

nutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem

Gefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen

unter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-

terhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch

die Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002,

2023, 2025;siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die

Pfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-

bildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist

aber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-

regulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er

die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff

InsO) beantragt.

Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-

zialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grund-

rechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200) und des für die Gestal-

tung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG)

ist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des

aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht her-

zuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist

auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach

den Vorschriften der §§ 47, 50, 51 StVollzG für andere Zwecke in Anspruch

genommen wird, "als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als

auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht" (BT-Drucks. 7/918 S. 71).

Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob

er die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von

Gläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-

vorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien Hausgeldes.

cc) Soweit der Schuldner geltend macht, er beabsichtige, mit dem aus

Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeld Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei-

nen Kindern zu erfüllen, führt dies auch unter Berücksichtigung des Umstands,

daß § 49 StVollzG, der es dem Gefangen ermöglichen soll, unmittelbar aus

seinen Bezügen einen Unterhaltsbetrag zu zahlen, bisher nicht gemäß § 198

Abs. 3 StVollzG durch Bundesgesetz in Kraft gesetzt ist, zu keiner anderen

Beurteilung. Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach der bisherigen

Rechtslage die in § 51 Abs. 5 StVollzG getroffenen Regelung Rechnung. Nach

Maßgabe dieser Vorschrift ist bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1

Satz 1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der Anspruch auf Auszahlung

des Eigengeldes - ebenso wie der Anspruch auf Auszahlung des Überbrük-

kungsgeldes - abweichend von § 51 Abs. 4 StVollZG pfändbar. Einem Gefan-

genen bleibt es zudem unbenommen, seinen Anspruch auf Auszahlung des

künftig aus seinen Bezügen zu bildenden Eigengeldes, sofern der Anspruch

nicht bereits gepfändet ist, an einen Unterhaltsberechtigten abzutreten.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf