BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 191/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 1.200 €.
Gründe
I.
1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-
heitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstrek-
kung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saar-
brücken vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den
Drittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutge-
schriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des
nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetra-
ges zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsäch-
lich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die hiergegen gerichtete Er-
innerung des Schuldners wies das Amtsgericht zurück.
2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht unter
Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, eine
unmittelbare Anwendung der §§ 850 ff ZPO scheide aus, weil das Eigengeld
eines Gefangenen nicht in § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen im Sinne
dieser Vorschrift aufgeführt sei. Auch eine analoge Anwendung dieser Vor-
schriften komme nicht in Betracht, denn das aus dem Arbeitsentgelt gebildete
Eigengeld eines Strafgefangenen unterliege lediglich den Pfändungsbeschrän-
kungen des § 51 Abs. 4 StVollzG, nicht aber den Pfändungsschutzbestimmun-
gen der §§ 850 ff ZPO. Die Situation eines Strafgefangenen sei mit der eines
Arbeitnehmers, der Arbeitseinkommen beziehe, nicht vergleichbar. Der Le-
bensbedarf eines Strafgefangenen sei in der Vollzugsanstalt auch ohne das
Eigengeld gedeckt. Einem Strafgefangenen stehe ebenso wie den vom
Schutzbereich der §§ 850 ff ZPO erfaßten Vollstreckungsschuldnern ein Exi-
stenzminimum zur Verfügung, so daß eine entsprechende Anwendung der
§§ 850 ff ZPO auf die Pfändung von Eigengeld zu einer Besserstellung des
Strafgefangenen führen würde. Eine entsprechende Anwendung dieser Vor-
schriften vermöge auch der Hinweis des Schuldners auf seinen Familienstand
und damit auf eventuelle Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen
Kindern nicht zu rechtfertigen, weil der Schutz der Unterhaltsberechtigten be-
reits durch die insoweit in § 49 Abs. 1 StVollzG getroffenen Regelungen ge-
währleistet sei.
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, ein Strafgefange-
ner erbringe seine Arbeitsleistung aufgrund eines - allerdings öffentlich-recht-
lichen - Arbeitsverhältnisses. Demgemäß sei das Eigengeld eines Strafgefan-
genen, soweit es aus dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt stamme, nur gemäß
§ 850c ZPO pfändbar. Dies folge aus einer am Willen des Gesetzgebers orien-
tierten Auslegung dieser Vorschrift und des Strafvollzugsgesetzes, dessen Re-
gelungen eine möglichst weitgehende Angleichung der tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene unterliege, an die außerhalb
des Vollzugs gegebenen Bedingungen bezweckten. Soweit die Lebenssituation
eines Gefangenen hinsichtlich der für seine Lebenshaltung aufzuwendenden
Kosten nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sei, könne dem durch
die Anrechnung kostenloser Unterkunft und Versorgung bei der Bestimmung
der Pfändungsfreigrenzen Rechnung getragen werden. Die in § 51 StVollzG
normierten Pfändungsbeschränkungen seien lediglich als den einen allgemei-
nen Pfändungsschutz ergänzende Regelungen zu verstehen.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
1. Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3
StVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51
Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den
Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Straf-
vollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder
als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus
Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus dem
bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG)
und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahl-
ten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83 Rn. 4), und
zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer
für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszah-
lungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist (vgl. Stö-
ber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf gemäß § 83
Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit
es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus
dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-recht-
lichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne
ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze
Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf
Auszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003
- VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12).
Der Anspruch ist als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB analog; vgl. Stöber aaO Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Aus-
nahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigen-
geldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1
StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld.
Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch
- soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreift - übertragbar ist (vgl. BFH
aaO S. 422 m.N.).
2. Soweit das gepfändete Eigengeld - wie hier - durch Gutschriften von
Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG)
Gefangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm ge-
mäß § 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann
StVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfän-
dungsgrenzen des § 850c ZPO entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-
de weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Ob das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den
Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO
§ 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-
sprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege
insoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO
(vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO
Rn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren
Einkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem
Arbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe
der fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO;
insoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO).
Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bun-
desfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrecht-
lich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583)
Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn
und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung
finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995,
29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat
zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.
a) Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung
des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfän-
det ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes
und nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Denn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52
StVollzG insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden
Konten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 30;
Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1) ist
mit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1
BGB analog; vgl. OLG Hamm aaO; OLG Schleswig aaO; Fluhr ZfStrVo 1989,
103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht
auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein
Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-
schuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende
Pfändungsschutz (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 479, 480; OLG Schleswig
Rpfleger 1995, 29, 30; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 850k Rn. 1).
Ein Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-
sen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl.
Zöller/Stöber aaO). Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k
ZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das
Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldin-
stitut im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Schleswig aaO; Musielak/Becker,
ZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; Kenter Rpfleger 1991, 488, 490).
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die §§ 850c und 850k ZPO auch
nicht entsprechend angewendet.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-
lungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende
Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist,
den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-
setzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-
chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen Ge-
setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH,
Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden Vor-
schriften des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k
ZPO gegeben.
aa) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO
auf das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ
1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon
der Regelungszusammenhang dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-
gegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-
lung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-
hin wegen seiner Zweckbindung (vgl. Stöber aaO Rn. 137) und seiner Richtung
auf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 StVollzG nicht übertrag-
bare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. OLG Schleswig
Rpfleger 1995, 29, 31; Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Stöber aaO) - An-
spruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG selbst gepfändet
ist, sondern der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens. Somit ist
allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu zie-
hen (vgl. OLG Schleswig aaO). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwid-
rigen Regelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom
28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefange-
nenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geld-
instituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Ar-
beitseinkommen zu schließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1).
bb) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht
zudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit
lebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft
gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. BFH
aaO S. 422; OLG Schleswig aaO S. 30 f.; OLG Karlsruhe aaO). Die Vollstrek-
kungsschutzvorschriften dienen aus sozialen Gründen und im öffentlichen In-
teresse dem Schutz des Schuldners vor Kahlpfändung (vgl. BGHZ 137, 193,
197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf soziale
Leistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, in
belassen (Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber aaO § 850 Rn. 1).
Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für
den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse
eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG NJW 1982,
1583).
Bei einem Gefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht,
liegen die Verhältnisse anders (vgl. BVerfG aaO; BFH aaO; OLG Karlsruhe
Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-
halt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld
gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10,
20 f StVollzG) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff StVollzG) von der Justiz-
vollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-
stenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben.
Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß
§ 47 Abs. 1 StVollzG i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2
StVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-
gung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-
stungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt
wird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v.
9. Juni 1982 - IVb 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde
nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des § 199
Nr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar
1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob das Haus-
geld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 Abs. 1 Nr. 8
ZPO (so Stöber aaO Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner Zweckbindung als
Beitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe liegt (vgl. den Ent-
wurf BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so mit unterschiedli-
chen Begründungen BFH aaO; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31; OLG
Hamm MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen. Dem Gefange-
nen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG
unter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld zur
Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Unter-
haltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern
soll (vgl. BVerwG NJW 1991, 189) und deshalb - auch nach der Auszahlung -
nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG unpfändbar ist.
Bei einer entsprechenden Anwendung der Pfändungsgrenzen des
§ 850c ZPO wäre auch dieser Teil des Eigengeldes grundsätzlich unpfändbar,
weil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) auch bei Hinzurechnung
des nicht erhobenen Haftkostenbeitrages entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO
deutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 € l
iegt (vgl. Ar-
loth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des
Zugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung
durch Pflichtarbeit (vgl. dazu BVerfGE 98, 169, 202) allein noch nicht zu ent-
nehmen. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1
StVollzG (vgl. Calliess NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von Arbeits-
entgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-
nutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem
Gefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen
unter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-
terhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch
die Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002,
2023, 2025;siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die
Pfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-
bildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist
aber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-
regulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er
die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff
InsO) beantragt.
Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-
zialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grund-
rechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200) und des für die Gestal-
tung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG)
ist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des
aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht her-
zuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist
auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach
genommen wird, "als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als
auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht" (BT-Drucks. 7/918 S. 71).
Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob
er die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von
Gläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-
vorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien Hausgeldes.
cc) Soweit der Schuldner geltend macht, er beabsichtige, mit dem aus
Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeld Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei-
nen Kindern zu erfüllen, führt dies auch unter Berücksichtigung des Umstands,
daß § 49 StVollzG, der es dem Gefangen ermöglichen soll, unmittelbar aus
seinen Bezügen einen Unterhaltsbetrag zu zahlen, bisher nicht gemäß § 198
Abs. 3 StVollzG durch Bundesgesetz in Kraft gesetzt ist, zu keiner anderen
Beurteilung. Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach der bisherigen
Rechtslage die in § 51 Abs. 5 StVollzG getroffenen Regelung Rechnung. Nach
Maßgabe dieser Vorschrift ist bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1
Satz 1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der Anspruch auf Auszahlung
des Eigengeldes - ebenso wie der Anspruch auf Auszahlung des Überbrük-
kungsgeldes - abweichend von § 51 Abs. 4 StVollZG pfändbar. Einem Gefan-
genen bleibt es zudem unbenommen, seinen Anspruch auf Auszahlung des
künftig aus seinen Bezügen zu bildenden Eigengeldes, sofern der Anspruch
nicht bereits gepfändet ist, an einen Unterhaltsberechtigten abzutreten.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Kessal-Wulf