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BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 175/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BetrAVG §§ 18, 30d

Zur Berechnung der Höhe der Zusatzrente bei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6,

Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nachversi-

cherten Personen.

BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - OLG Hamm LG Münster

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 29. September 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2003 wird auf

Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Zusatzrente nach

Der am 26. März 1939 geborene Kläger gehörte zum Kreis der in

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember

1998 geltenden Fassung (im folgenden: BetrAVG a.F.) genannten Ar-

beitnehmer und war vom 1. Juli 1967 bis zum 5. November 1982 bei der

Streithelferin beschäftigt. Am 14. Oktober 1977 hatte er mit ihr einen

Versorgungsvertrag geschlossen, in dem ihm eine Gesamtversorgung

zugesagt wurde. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Streit-

helferin wurde er von dieser bei der Beklagten gemäß § 18 Abs. 6

BetrAVG a.F. für die gesamte Beschäftigungsdauer nachversichert. Mit

Rentenbescheid vom 1. Juni 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger

rückwirkend ab 1. April 1999 eine Zusatzrente in Höhe von 421,81 DM

pro Monat. Unter dem 10. August 2001 nahm sie eine Neuberechnung

der Zusatzrente unter Zugrundelegung des Ersten Gesetzes zur Ände-

rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) vor. Nach dieser Berechnung

steht dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine monatliche Zusatzrente in

Höhe von 458,37 DM zu.

Die Streithelferin hält die Neuberechnung der Zusatzrente vom

10. August 2001 für fehlerhaft. Nach der Neufassung des Gesetzes zur

Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung könne eine Berech-

nung verfassungskonform nur durch Umrechnung des Bruttoarbeitsent-

gelts des Klägers zum Ausscheidedatum in ein Nettoarbeitsentgelt unter

Berücksichtigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Abzugsverhältnisse des Jahres 1982, ohne Anwendung des steuerlichen

Näherungsverfahrens und unter Anrechnung der tatsächlichen BfA-Rente

des Klägers nach Umrechnung dieser Rente mit den Wertverhältnissen

von 1999 in die Wertverhältnisse von 1982 erfolgen. Danach ergebe sich

für den Kläger mindestens ein Anspruch auf eine vom 1. Januar 2001 bis

30. Juni 2001 um 325,88 €, vom 1. Juli 2001 bis 31.

Dezember 2001 um

331,66 € und ab 1. Januar 2002 um 541,96 € höhere m onatliche Zusatz-

rente.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers auf Grund-

lage der Neuberechnung der Zusatzrente durch die Beklagte vom

10. August 2001 entsprochen und weitergehende Zahlungsansprüche

abgewiesen. Die Berufung der Streithelferin, die in erster Linie einen An-

spruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente und hilfsweise Zah-

lungsansprüche geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Re-

vision verfolgt sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf den Kläger finde ge-

mäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die aufgrund der Nachversiche-

rung zu ermittelnde Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) die Vor-

schrift des § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechende Anwendung. Für

die Rentenberechnung sei daher nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b

BetrAVG das Arbeitsentgelt des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausschei-

dens bei der Streithelferin im Jahre 1982 maßgebend. Die übrigen für die

Berechnung zu berücksichtigenden Faktoren seien auf der Basis der am

31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einzusetzen. Die als Grund-

versorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-

rung sei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG nach dem steuer-

lichen Näherungsverfahren zu ermitteln. Eine vom Kläger und der Streit-

helferin begehrte Rentenberechnung mit den im Jahre 1982 geltenden

Berechnungsfaktoren unter Anrechnung der tatsächlich gezahlten BfA-

Rente, diese zudem bereinigt und umgerechnet in die Wertverhältnisse

von 1982, sei damit nicht zu vereinbaren. Der Gesetzeswortlaut sei ein-

deutig, ein Verfassungsverstoß,

insbesondere eine Verletzung des

Gleichheitsgrundsatzes, lasse sich nicht feststellen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Kläger gehörte zu den in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6

BetrAVG a.F. genannten Arbeitnehmern, die bei vorzeitigem Ausschei-

den nach Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft ge-

mäß § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern waren. Aus diesem

Grunde fällt er - entgegen der Ansicht der Revision - unter die Über-

gangsvorschrift des § 30d Abs. 3 BetrAVG. Die Bestimmung des § 30d

Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet auf ihn keine unmittelbare, sondern

- gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG - lediglich entsprechende Anwen-

dung, soweit die Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgrund der

Nachversicherung zu ermitteln ist. Das ist darauf zurückzuführen, daß

der Gesetzgeber in § 30d Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsregelung für

pflichtversicherte Arbeitnehmer und in § 30d Abs. 3 BetrAVG eine Über-

gangsregelung für nachversicherte Arbeitnehmer geschaffen hat (Blo-

meyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung, 3. Aufl., § 30d Rdn. 2, 4 und 16) und der Kläger zu den nachversi-

cherten Personen zählt.

2. Bei nachversicherten Personen - wie hier dem Kläger - ist für

die Berechnung der aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnden Voll-

Leistung das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Arbeitsverhältnis bei dem öffentlichen Arbeitgeber maßgebend (§§ 30d

Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b

BetrAVG); dabei ist unter "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift das

Bruttoentgelt zu verstehen (BT-Drucks. 14/4363, S. 10). Im übrigen sind

die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1

Nr. 1 und 2 BetrAVG oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3

BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils "in der am

31. Dezember 2000 geltenden Fassung" anzuwenden. Ein Abstellen auf

den individuellen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis

ist vom Gesetz insoweit nicht vorgesehen. Eine auf diesen Zeitpunkt be-

zogene individuelle Ermittlung der Berechnungsfaktoren findet bezüglich

der Steuer- und Sozialversicherungsabschläge somit nicht statt (vgl.

Stephan, ZTR 2001, 103 unter 2.6 und 3.1). Anders als die Revision dies

meint, können deswegen bei der Berechnung der Zusatzrente des Klä-

gers nicht die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugs-

verhältnisse des Jahres 1982 zugrunde gelegt werden.

3. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht nicht beanstandet,

daß die Beklagte bei der Berechnung der Voll-Leistung eine nach dem

Näherungsverfahren - dem von der Finanzverwaltung bei der Berech-

nung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für die Berücksichti-

gung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein

zugelassenen Verfahren (vgl. BStBl. 2001 Teil I S. 661; 2003 Teil I

S. 76) - ermittelte fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

als Grundversorgung in Abzug gebracht hat. Das ist vom Wortlaut des

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gedeckt und entspricht dem in den

Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363, S. 10; 14/4918, S. 5) doku-

mentierten Willen des Gesetzgebers, der dieses Verfahren als zur Her-

stellung der notwendigen Kongruenz zwischen der Gesamtversorgung

und der anzurechnenden Rente geeignet angesehen hat (vgl. Blomeyer/

Otto, aaO § 18 Rdn. 38; Steinmeyer in Dieterich, Müller-Glöge, Preis,

Schaub (Hrsg.); Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. § 18 Be-

trAVG Rdn. 9; Ahrend/Förster/Rühmann/Schumann, Gesetz zur Verbes-

serung der betrieblichen Altersvorsorge, 9. Aufl. § 18 Rdn. 14 und 16).

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG konnte

von der Beklagten der Berechnung der Voll-Leistung zugrunde gelegt

werden, wenngleich weder § 30d Abs. 3 noch § 30d Abs. 1 Satz 1

BetrAVG ausdrücklich auf sie verweisen. Denn ihre Anwendung ent-

spricht Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, soweit es um die

Ermittlung der Voll-Leistung geht. Dabei ist zunächst nach Maßgabe der

Satzung der Beklagten, auf die verwiesen wird, die Gesamtversorgung

als höchstmögliche Gesamtversorgung festzustellen. Diese wiederum

fußt auf dem zu ermittelnden fiktiven Netto-Entgelt (Brutto-Gehalt bei

Ausscheiden und Berücksichtigung der weiteren Berechnungsfaktoren in

der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), von dem 91,75% die

höchstmögliche Gesamtversorgung ausmachen. Dieser fiktiven Berech-

nung der Gesamtversorgung ist satzungsgemäß die Grundversorgung

(gesetzliche Rente) gegenzurechnen, denn die Differenz zwischen bei-

den Größen macht die Zusatzrentenleistung aus. Ist aber einerseits die

fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es der

Beklagten nicht verwehrt, andererseits eine

fiktive höchstmögliche

Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz

zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hergestellt wer-

den kann. Dem entspricht es, zur Ermittlung der Grundversorgung das in

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gesetzlich verankerte, 45 Versi-

cherungsjahre zugrunde legende steuerliche Näherungsverfahren heran-

zuziehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht ver-

pflichtet, hier die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Bereich der ge-

werblichen Wirtschaft normierte Regelung anzuwenden; die Berechnung

der anzurechnenden gesetzlichen Rente darf vielmehr ohne weiteres

entsprechend der in § 18 BetrAVG speziell für den öffentlichen Dienst

geschaffenen Sonderregelung durchgeführt werden. Erst recht ist es so-

mit nicht möglich, als Grundversorgung lediglich die tatsächliche BfA-

Rente des Klägers mit den Wertverhältnissen von 1999 nach Umrech-

nung derselben in die Wertverhältnisse von 1982 in Anrechnung zu brin-

gen.

4. Im Hinblick auf die von der Streithelferin gerügte Verfassungs-

widrigkeit der §§ 18, 30d BetrAVG hat das Berufungsgericht im wesentli-

chen ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vor-

schriften den Bedenken Rechnung getragen habe, die das Bundesver-

fassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98,

365) gegen § 18 BetrAVG a.F. geäußert habe. Arbeitnehmern wie dem

Kläger, die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern gewesen

seien, stehe nach § 30d Abs. 3 BetrAVG nunmehr ein Anspruch nach § 2

BetrAVG gegen ihren früheren Arbeitgeber zu, so daß sie im Ergebnis

die ihnen individuell zugesagte Gesamtversorgung erhielten. Bei der Er-

mittlung der Höhe der gemäß § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG hierauf anzu-

rechnenden Zusatzrente könne nicht festgestellt werden, daß die Anwei-

sung des Gesetzgebers, die maßgebende Gesamtversorgung mit Be-

rechnungsfaktoren aus unterschiedlichen Zeitpunkten zu ermitteln, ver-

fassungswidrig sei. Die ungleichen Zeitpunkte seien nicht willkürlich ge-

wählt, sondern ließen sich sachlich rechtfertigen. Wie in der Begründung

zur Gesetzesneufassung ausgeführt, sei eine individuelle Berechnung

wegen der Komplexität und Vielschichtigkeit der Regelungen kaum prak-

tikabel. Insbesondere sei sie nicht unter Zuhilfenahme der Datenverar-

beitung durchzuführen, sondern erfordere eine manuelle Einzelberech-

nung und damit einen unangemessenen Personal- und Kostenaufwand.

Gewisse Ungleichbehandlungen in der Zusatzversorgung des öffentli-

chen Dienstes seien hinnehmbar, da die "hochkomplizierte Materie" zu

Vereinfachungen zwinge und praktische Erfordernisse der Verwaltung

sowie erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbe-

handlung zugunsten einer Typisierung ins Gewicht fielen (vgl. BVerfG

VersR 2000, 835, 837). Die weitere Entscheidung des Gesetzgebers, der

fiktiv errechneten Gesamtversorgung eine pauschal ermittelte anzurech-

nende Grundversorgung gegenüberzustellen, orientiere sich ebenfalls an

sachlichen Kriterien.

5. Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Die Revision übersieht,

daß die Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes - anders als

private Arbeitgeber - sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ver-

sorgungsfälle erneut zu bearbeiten haben. Gründe der Verwaltungsver-

einfachung sowie der Begrenzung des Personal- und Sachkostenauf-

wands bei den Versorgungseinrichtungen rechtfertigen angesichts der

Vielzahl von erneut zu bearbeitenden Altfällen die Anwendung des steu-

erlichen Näherungsverfahrens bei der Ermittlung der als Grundversor-

gung anzurechnenden (fiktiven) Renten aus der gesetzlichen Rentenver-

sicherung, welches hierfür auch im Bereich der Privatwirtschaft "für den

Regelfall" (BAG DB 1992, 638, 639) vorgesehen ist. Die getroffene Re-

gelung liegt mithin innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Ge-

setzgeber bei der Neuregelung der Altersversorgung von ehemaligen,

vor dem 1. Januar 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Ar-

beitnehmern des öffentlichen Dienstes zukommt.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch