BGH Urteil vom 17.12.2008 – IV ZB 15/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 17. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April
2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 12.142 €
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs
des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL).
Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit
von Oktober 1955 bis Mai 1964 sein Studium. Ab Juni 1965 war er von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Bei der Antragsgegnerin war er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1993 pflichtversichert.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er seit 1. März 1999 von
der Antragsgegnerin eine Versicherungsrente gemäß § 44a ihrer Sat-
zung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.).
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) erklärte das
Bundesverfassungsgericht § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der be-
trieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der seinerzeit geltenden Fas-
sung mit Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG für unvereinbar und setzte dem
Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2000.
Nach der gesetzlichen Neufassung berechnete die Antragsgegnerin die
zum 1. Januar 2001 neu. Diese betrug nunmehr 958,95 DM statt vormals
900,78 DM. Die Zusatzrente hatte die Antragsgegnerin aus der maßgeb-
lichen Gesamtversorgung abzüglich der anzurechnenden und gemäß
dem Näherungsverfahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG) ermittel-
ten Grundversorgung errechnet. Sie wurde als Besitzstandsrente (§ 76
Abs. 2 VBLS n.F.) gezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. erstmals
zum 1. Juli 2001 dynamisiert, so dass der Antragsteller ab diesem Zeit-
punkt monatlich 968,53 DM (495,20 €) erhielt.
Gegen die Mitteilung über die Neuberechnung vom 23. August
2001 erhob der Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antrags-
gegnerin im April 2002 geschlossenen Schiedsvertrages Klage zum
Schiedsgericht der VBL, mit der er die Festsetzung einer höheren Zu-
satzrente erstrebte. Er beanstandete, die Antragsgegnerin habe das Nä-
herungsverfahren in seinem Falle unrichtig angewendet. Bei der anzu-
rechnenden Grundversorgung hätten nicht 45 Dienstjahre zugrunde ge-
legt werden dürfen. Er sei von der gesetzlichen Rentenversicherung be-
freit gewesen und erhalte deshalb keine gesetzliche Rente. Zu berück-
sichtigen seien nur die 29 Dienstjahre, in denen er Beiträge zur befrei-
enden Lebensversicherung geleistet habe. Das korrespondiere mit der
Regelung in § 14 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002
(ATV) und sei in § 45 der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung
der Satzung der Antragsgegnerin für die von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtversicherten ent-
sprechend vorgesehen. In die Berechnung des für ihn geltenden Versor-
gungssatzes müsse zudem zusätzlich zu den 29 Dienstjahren die Hoch-
schulausbildung als Vordienstzeit mit wenigstens drei Jahren (Halban-
rechnung) einbezogen werden.
Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-
gerichtsverfahren keinen Erfolg.
Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den
Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 22. August 2005
aufzuheben. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verletze ihn in
seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung.
Ferner liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des
Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-
ler mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1
Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Das Oberlandesgericht hat gemeint: Die Voraussetzungen des
allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. b ZPO seien nicht erfüllt.
Der Antragsteller habe sich im schiedsgerichtlichen Verfahren
nicht gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens schlechthin oder
insgesamt gewandt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung von
zwei bestimmten Berechnungselementen durch die Antragsgegnerin be-
anstandet. Diese zuletzt vor dem Oberschiedsgericht vorgenommene
Beschränkung des Antragsbegehrens sei zulässig und auch für das Auf-
hebungsverfahren maßgeblich.
Die Anerkennung des Schiedsspruches führe nicht zu einem Er-
gebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Es sei
nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller kein ausreichendes rechtliches
Gehör gewährt worden sei. Schiedsgericht und Oberschiedsgericht hät-
ten den wesentlichen Kern seines Vorbringens zur Kenntnis genommen
und beschieden. Auch eine Verletzung elementarer materiell-rechtlicher
Grundsätze der Rechtsordnung, insbesondere des Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) liege
nicht vor. Die (pauschalierte) Anrechnung einer Grundversorgung auf
Basis von 45 Versicherungsjahren im Rahmen des Näherungsverfahrens
sei nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. f BetrAVG, des § 14 ATV und des § 45 VBLS betreffe einfaches
Recht; die letztgenannten Bestimmungen seien ohnehin nur auf Versi-
cherte, bei denen der Versicherungsfall erst nach der Systemumstellung
am 31. Dezember 2001 eingetreten sei, anwendbar. Ein Gleichheitsver-
stoß sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das Nähe-
rungsverfahren und die pauschalierte Berechnung der Grundversorgung
auf der Basis von 45 Dienstjahren auf den von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Antragsteller ange-
wandt habe. Seine Situation sei nicht wesentlich verschieden von derje-
nigen eines Arbeitnehmers mit gleichen Dienstzeiten und Vordienstzeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung, der derselben fiktiven und pau-
schalierten Berechnung seiner Grundversorgung unterliege. Fallgestal-
tungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Ren-
tenversicherung seien im Zusatzversorgungssystem der VBL zudem
Ausnahmefälle. Es bestehe ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus ver-
schiedenen Versorgungsmöglichkeiten - wie etwa der befreienden Le-
bensversicherung - anzurechnenden Bezüge für den Leistungsfall pau-
schaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen
Maßstab der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen.
Die pauschalierte Berechnungsweise im Wege des Näherungsver-
fahrens anstelle einer individuellen Berechnungsweise sei zudem nicht,
wie der Antragsteller erstmals im Aufhebungsverfahren geltend mache,
insgesamt verfassungswidrig. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in-
soweit stehe entgegen, dass die Frage der generellen Zulässigkeit des
Näherungsverfahrens nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstel-
lers im schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Daher habe dort
keine Veranlassung bestanden, den Tatsachenbehauptungen nachzuge-
hen, die in den Startgutschriftenverfahren vor den Zivilgerichten aufge-
stellt worden seien.
Der Schiedsspruch führe auch sonst zu keinem der öffentlichen
Ordnung widersprechenden Ergebnis. Der Antragsteller, dessen Renten-
bezug vor dem Jahr 2001 begonnen habe, könne die Halbanrechnung
seiner Vordienstzeiten nicht mit Erfolg beanstanden. Im Übrigen könnten
auch Versicherte, die erst nach dem Systemwechsel rentenberechtigt
geworden seien und deren bis zum 31. Dezember 2001 erlangte Versor-
gungsrentenanwartschaft im Wege der Startgutschrift sich nach dem bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestim-
me, keine von der alten Satzung abweichende (Nicht-) Berücksichtigung
ihrer Vordienstzeiten oder der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente
verlangen.
2. Die vom Antragsteller, der sich gegen die Ausführungen des
Oberlandesgerichts vollumfänglich wendet, dargelegten Rechtsfragen
(§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) sind durch den Senat bereits geklärt oder er-
weisen sich als nicht entscheidungserheblich. Der Rechtssache kommt
somit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst
eine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Rechts-
verletzung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar; sie wäre nur und
erst dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht einen der Aufhebungs-
gründe des § 1059 Abs. 2 ZPO zu Unrecht außer Betracht gelassen hät-
te (vgl. BGHZ 142, 204, 206). Davon ist nicht auszugehen.
a) Der Antragsteller ist bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus
dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und war bei der Antragsgegnerin
bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert. Dement-
sprechend erhielt er von der Antragsgegnerin keine Versorgungsrente,
sondern seit März 1999 lediglich eine Versicherungsrente, die nach Maß-
gabe der Satzungsbestimmungen in ihrer bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung i.V. mit § 18 BetrAVG a.F. errechnet war. Nach In-
krafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der be-
trieblichen Altersversorgung fiel der Antragsteller in den Anwendungsbe-
reich der Übergangsvorschrift des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese
soll den so genannten Bestandsrentnern den Erhalt ihrer bisherigen Zu-
satzrente sichern. Ist danach der Versorgungsfall - wie beim Antragstel-
ler - vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zu-
satzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus der früheren Fassung
des § 18 BetrAVG ergab. Die Besitzstandsregelung umfasst somit die bis
dahin gezahlte Versicherungsrente von 900,78 DM. Allein in Höhe dieser
bis zur Neuregelung des § 18 BetrAVG tatsächlich gezahlten Rente kann
der vom Antragsteller hervorgehobene Eigentumsschutz nach Art. 14 GG
bestehen. Die daraus folgende Rechtsposition ist dem Antragsteller nach
der Neuberechnung seiner Rente ungeschmälert erhalten geblieben; nur
darauf kommt es mit Blick auf Art. 14 GG an. Zu einer rückwirkenden
Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der
Gesetzgeber und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE
98, 365, 401 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Fe-
bruar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 Tz. 12; IV ZR 271/02 -
VersR 2006, 640 Tz. 9; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV
ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).
b) Der Antragsteller als Besitzstandsrentner kann zudem keine
weiteren Rechte - eine noch höhere Zusatzrente - aus der Neufassung
des § 18 BetrAVG i.V. mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
neuen Satzung der Antragsgegnerin herleiten und geltend machen, diese
verstoße gegen die Grundrechte der Versicherten aus Artt. 3 Abs. 1 und
12 Abs. 1 GG. Auch dem steht die Übergangsregelung des § 30d
BetrAVG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR
245/04 - bei juris abrufbar Tz. 3; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV
ZR 271/02 - VersR 2006, 640 aaO Tz. 8).
c) Das Begehren des Antragstellers hat auch aus anderen Grün-
den keinen Erfolg.
(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zu-
lässigkeit des Näherungsverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens
vor den Schiedsgerichten. Denn ob das pauschalierte Näherungsverfah-
ren bei verfassungsrechtlicher Betrachtung generell Anwendung finden
kann, ist ein gegenüber den vom Antragsteller erhobenen Beanstandun-
gen, das Näherungsverfahren sei im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt
worden, vorgreiflicher Gesichtspunkt, dem sich die Schiedsgerichte bei
ihrer Prüfung nicht verschließen dürfen.
(2) Indes hat der Senat das Näherungsverfahren im Grundsatz ge-
billigt (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR
2004, 1590 unter 3), allerdings Bedenken geäußert, ob es bei Ermittlung
der anzurechnenden Grundversorgung in jedem Fall den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 174, 127
Tz. 116-121). Dass sich diese Bedenken auch für die von ihm bezogene
Versicherungsrente als durchgreifend erweisen, hat der Antragsteller den
Schiedsgerichten nicht aufgezeigt, so dass diese keine Veranlassung zu
einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatten. Diese oblag auch nicht
dem - an den Umfang der Feststellungen des Schiedsgerichts nicht ge-
bundenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972,
2180 unter II) - Oberlandesgericht. Denn der Antragsteller hat lediglich
allgemein behauptet, in Fällen wie dem seinen führe ein pauschales Nä-
herungsverfahren generell zu grob fehlerhaften und gleichheitswidrigen
Ergebnissen, weil insbesondere Akademiker angesichts ihrer langen be-
ruflichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die fiktiv angesetzten 45
Versicherungsjahre und damit eine Vollversorgung zu erreichen. Darin ist
angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller eine nicht am Versor-
gungsgedanken ausgerichtete Versicherungsrente bezieht, kein hinrei-
chender Sachvortrag zu sehen. Das Oberlandesgericht hat in diesem
Zusammenhang die Darlegungslast nicht überspannt; es durfte zudem
davon ausgehen, dass es sich bei der Personengruppe der Akademiker
mit befreiender Lebensversicherung im Zusatzversorgungssystem der
Antragsgegnerin um Ausnahmefälle - mithin um eine zahlenmäßig kleine
Gruppe - handelt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war
vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Daher hat weder das Ober-
schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, noch ist
dem Oberlandesgericht ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG anzulasten.
(3) Auch die vom Antragsteller begehrte (Halb-)Anrechnung von
Vordienstzeiten kann schon deshalb nicht erfolgen, weil seitens der An-
tragsgegnerin lediglich eine Versicherungsrente gewährt wird, der kein
Versorgungscharakter zukommt und bei deren Berechnung es - anders
als bei der Versorgungsrente - auf Vordienstzeiten nicht ankommt. Sie
dient gerade nicht der Absicherung im Alter; ihr Zweck erschöpft sich
vielmehr darin, den aus einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstver-
hältnis vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen versicherungs-
technischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Se-
natsurteile vom 15. Februar 2006 aaO und IV ZR 129/02 - VersR 2006,
638 Tz. 14; vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 6. Juli 1994
- IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 Sch 1/05 -