BGH Urteil vom 06.04.2006 – I ZR 272/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Verkündet am: 6. April 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zahnarztbriefbogen
Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerange- hörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wett- bewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätz- lich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungs- freiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.
BGH, Urt. v. 6. April 2006 - I ZR 272/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläge-
rin zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin, der
Zahnärztekammer N. . Er gestaltet den Kopf seines Briefbogens wie
nachstehend wiedergegeben:
Die Klägerin hat diesen Briefkopf u.a. wegen der Verwendung des Be-
griffs "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" als wettbewerbswidrig beanstandet.
Dieser Begriff könne - gerade in seiner konkreten Verwendung im Briefkopf -
mit der Bezeichnung "Gemeinschaftspraxis" verwechselt werden. Eine "Zahn-
ärztliche Praxisgemeinschaft" beschränke sich jedoch auf die gemeinsame Be-
nutzung von Räumen und/oder Geräten und den gemeinsamen Einsatz von
Hilfspersonal.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten unter
Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusam- menhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen fol- gende Zusätze zu führen:
a) "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft"
b) folgendes Wort-Bild-Zeichen
Der Beklagte hat die Gestaltung seines Briefkopfs als wettbewerbsge-
mäß verteidigt. Die Klägerin sei zudem nicht befugt, wettbewerbsrechtliche An-
sprüche gegen ihn geltend zu machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Benut-
zung der Bezeichnung "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" gerichtet war, und
ihr im Übrigen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-
rin hat dabei ihren Unterlassungsantrag nur noch beschränkt auf die Benutzung
des konkret verwendeten Briefbogens weiterverfolgt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter
Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Revision gegen sein
Urteil hat das Berufungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Be-
rufungsantrag der Klägerin zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgewiesen, dem
Beklagten zu verbieten, den konkret beanstandeten Briefkopf zu verwenden.
Der Beklagte werbe zwar irreführend, wenn er auf seinem Briefbogen die Be-
zeichnung "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" verwende. Die Klägerin sei aber
nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) befugt, aus diesem Grund gegen den
Beklagten als ihr Mitglied einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu
machen. Es sei fraglich, ob der Klägerin nicht schon deshalb die Klagebefugnis
abzusprechen sei, weil der Bundesgesetzgeber nach der Zuständigkeitsord-
nung des Grundgesetzes nicht befugt sei, die öffentlich-rechtlichen Beziehun-
gen zwischen einer Zahnärztekammer und ihren Angehörigen zu regeln, soweit
die allgemeinen Berufspflichten betroffen seien. Die Klägerin sei jedenfalls nicht
klagebefugt, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berufswidrigem
Verhalten eines Kammerangehörigen auch ohne Einschaltung der Gerichte
durch eine Untersagungsverfügung begegnen könne. Dementsprechend fehle
es ihr für ein Vorgehen vor den Zivilgerichten auch an einem Rechts-
schutzbedürfnis; zumindest sei ein solches Vorgehen unverhältnismäßig. Der
Erlass einer Untersagungsverfügung wäre einfacher gewesen und hätte den
Beklagten weniger mit Kosten belastet. Die Entscheidung der Klägerin für das
zivilrechtliche Vorgehen sei zudem ermessensfehlerhaft.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-
folg.
I. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den
rechtlichen Anspruch klagebefugt.
1. Die Klägerin war als berufsständische Vertretung der Zahnärzte
(§§ 1, 6 HeilBerG NRW) bei Klageerhebung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.
befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Kammerangehörigen
oder deren Wettbewerbern begangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003
- I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 165 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-
net, m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG, der - wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die prozessuale
Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689 f.
= WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03,
Umdruck S. 7 - Blutdruckmessungen, m.w.N.). Diese Neuregelung sollte nichts
an der Befugnis der Kammern freier Berufe ändern, wettbewerbsrechtliche An-
sprüche geltend zu machen. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wurde dies durch die
ausdrückliche Benennung von Verbänden zur Förderung "selbständiger berufli-
cher Interessen" klargestellt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stellungnahme des Bundesrates
und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487 S. 23, 33 und
42; vgl. weiter BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436 = WRP
2005, 602
- Steuerberater-Hotline; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8
Rdn. 275; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 197; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; Meckel in HK-
WettbR, § 8 UWG Rdn. 103).
2. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F.) auf Kammern freier Berufe scheitert - entgegen den Bedenken des Beru-
fungsgerichts - nicht daran, dass der Bundesgesetzgeber für das Recht der
Heilberufe nur eine begrenzte Gesetzgebungszuständigkeit hat. Der Bund hat
nach Art. 73 Nr. 9 GG die ausschließliche Gesetzgebung über den gewerbli-
chen Rechtsschutz, zu dem das Recht des unlauteren Wettbewerbs gehört, und
gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das ge-
richtliche Verfahren. Diese Zuständigkeiten umfassen das Recht, die allgemei-
nen Voraussetzungen der Klagebefugnis für wettbewerbsrechtliche Ansprüche
zu regeln. Dieses Recht hat der Bundesgesetzgeber u.a. dadurch ausgeübt,
dass er in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG "rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen" die Befugnis gegeben hat,
wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Zuständigkeit, die
rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestimmte Kammern frei-
er Berufe in diesem Sinn rechtsfähige Verbände zur Förderung selbständiger
beruflicher Interessen sind, steht dem Landesgesetzgeber zu. In diese Befugnis
greift die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht ein. Sie erwei-
tert nicht die materielle Überwachungsbefugnis der Kammern gegenüber ihren
Kammerangehörigen, sondern eröffnet nur den Weg einer Unterlassungsklage
zur Durchsetzung der Berufspflichten (vgl. BVerfGE 111, 366, 375 = WRP
2005, 83, 85).
3. Die Befugnis der Klägerin aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG a.F.), wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch gegen ihre Kammerange-
hörigen geltend zu machen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nach § 6
Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berechtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zur
Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen und hierzu auch belastende
Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. dazu BVerwG DVBl. 2003, 729, 730). Die
Möglichkeit, im Zivilrechtsweg gegen berufswidrige Werbung von Kammeran-
gehörigen vorzugehen, steht grundsätzlich neben den Befugnissen, die der
Klägerin als Kammer gegenüber ihren Kammerangehörigen zustehen. Ein
durchgreifender Grund, warum sich die Klägerin grundsätzlich vorrangig für den
einen oder den anderen Weg entscheiden müsste, besteht nicht. Die Klägerin
kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Ergreifen berufsrechtlicher
Maßnahmen verwiesen werden, weil ihr mit der Zuerkennung wettbewerbs-
rechtlicher Unterlassungsansprüche, die kein Verschulden voraussetzen, ein
vergleichsweise einfacher und schneller Weg zur Unterbindung berufswidrigen
Verhaltens zur Verfügung gestellt ist. Vor ihrer Entscheidung hat die Klägerin
allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen er-
scheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betrof-
fenen Kammerangehörigen eingreift (vgl. BVerfGE 111, 366, 377 = WRP 2005,
83, 86; BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP
2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH).
4. Die Ausübung der Klagebefugnis einer Kammer freier Berufe aus § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn sie darauf
abzielt, eine nach Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerange-
hörigen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 111, 366, 378 = WRP 2005, 83, 86 f.).
Dies gilt in besonderer Weise bei irreführenden Werbeangaben, da diese ge-
eignet sind, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und
gruppe zu schädigen, und deshalb möglichst rasch und wirksam unterbunden
werden müssen. Nur unter besonderen Umständen könnte ein Vorgehen im
Zivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes als unverhältnis-
mäßig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis zu ver-
neinen sein.
II. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Das Be-
rufungsgericht hat der Sache nach ein Prozessurteil erlassen, weil es die Kla-
gebefugnis der Klägerin und das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint
hat. Die zur Begründetheit der Klage gemachten Ausführungen gelten deshalb
als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl.
BGHZ 11, 222, 223 f.; 46, 281, 284 f.; BGH, Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93,
WM 1994, 76, 77; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 563 Rdn. 11, jeweils
m.w.N.).
C. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kos-
tenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin zurückgewie-
sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 12 O 262/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2003 - 20 U 63/03 -