Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.09.2004 – III ZR 369/03

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 18. November 2003 - 11 U 129/02 - wird

zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.345,59 €

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfah-

ren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141

ZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erfor-

derlich. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 1993

(NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636;

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002,

1003; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364 m.w.N.; vgl.

auch BVerfG NJW 2001, 2531 f; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 81, 82 f)

haben die Gerichte zwar grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit im

Zivilprozeß in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur der

einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite

dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die prozessual benachteiligte Partei

nach § 448 ZPO vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anhören. Eine derartige

Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Zeuge G. stand nicht aus-

schließlich im Lager der Beklagten. Er hatte vielmehr bei den Verhandlungen

über die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Anwaltskanzlei die

Stellung eines Vermittlers zwischen beiden Seiten, wie sich aus Nr. 3 Abs. 3

Satz 3 des Vertrages vom 15. Juni 1999 - "In Zweifelsfällen wird eine Klärung

unter Vermittlung von Rechtsanwalt G. erfolgen." - ergibt. Zudem war

G. , ersichtlich an diese Position anknüpfend, von dem Kläger als Zeu-

ge benannt worden.

Überdies hatte der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ausreichende

Gelegenheit, seine Darstellung der umstrittenen Vertragsverhandlungen per-

sönlich in den Rechtsstreit einzubringen. Er war in beiden mündlichen Ver-

handlungen des Berufungsgerichts anwesend. Sein Prozeßbevollmächtigter

hatte sogar um eine - bewilligte - Terminverlegung gebeten, um dem Kläger die

Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich,

daß der Kläger in den Verhandlungsterminen gehindert war, seine Sicht der

Dinge zu schildern (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2003 aaO).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann