BGH Urteil vom 30.09.2004 – III ZR 369/03
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 18. November 2003 - 11 U 129/02 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.345,59 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfah-
ren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Die Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141
ZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erfor-
derlich. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 1993
(NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636;
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002,
1003; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364 m.w.N.; vgl.
auch BVerfG NJW 2001, 2531 f; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 81, 82 f)
haben die Gerichte zwar grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit im
Zivilprozeß in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur der
einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite
dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die prozessual benachteiligte Partei
Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Zeuge G. stand nicht aus-
schließlich im Lager der Beklagten. Er hatte vielmehr bei den Verhandlungen
über die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Anwaltskanzlei die
Stellung eines Vermittlers zwischen beiden Seiten, wie sich aus Nr. 3 Abs. 3
Satz 3 des Vertrages vom 15. Juni 1999 - "In Zweifelsfällen wird eine Klärung
unter Vermittlung von Rechtsanwalt G. erfolgen." - ergibt. Zudem war
G. , ersichtlich an diese Position anknüpfend, von dem Kläger als Zeu-
ge benannt worden.
Überdies hatte der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ausreichende
Gelegenheit, seine Darstellung der umstrittenen Vertragsverhandlungen per-
sönlich in den Rechtsstreit einzubringen. Er war in beiden mündlichen Ver-
handlungen des Berufungsgerichts anwesend. Sein Prozeßbevollmächtigter
hatte sogar um eine - bewilligte - Terminverlegung gebeten, um dem Kläger die
Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich,
daß der Kläger in den Verhandlungsterminen gehindert war, seine Sicht der
Dinge zu schildern (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2003 aaO).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann