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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – XII ZB 139/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-

schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-

desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. April 2004

aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge-

gen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg

am Lech vom 28. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewie-

sen, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des An-

tragsgegners bei der VBL nicht 37,80 €, sondern 64,78 €

beträgt.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 575 € (204,68 - 156,76 = 47,92 x 12)

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-

der (VBL; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsver-

fahrens nach § 10 a VAHRG über die Bewertung der für den Antragsgegner bei

der VBL bereits laufenden Versorgung.

Die am 29. März 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Ver-

bundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Oktober 1979 geschie-

den (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin ge-

regelt, daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Landesversi-

cherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwart-

schaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, auf ein für die

Antragstellerin zu errichtendes Konto bei der LVA übertragen wurde. Daneben

wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwart-

schaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zu Gunsten

der Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der LVA einen Be-

trag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht

bezahlt.

Die Antragstellerin (geboren am 15. März 1942) bezieht seit 1. Dezember

1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner (ge-

boren am 25. November 1936) seit 1. Dezember 2001 eine Vollrente wegen

Alters und bereits seit 1. April 1993 eine Versorgungsrente der VBL erhält, die

ab 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen Ver-

sorgungen bei der VBL jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2002, beim Familiengericht eingegangen am

5. April 2002, hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach

§ 10 a VAHRG gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das

Verbundurteil vom 10. Oktober 1979 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs

dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1

BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA auf das Versi-

cherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für An-

gestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich

139,90 €, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat. Darüber hinaus hat

es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten

der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto

der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

37,80 €, bezogen auf den 30. April 1979, begründet. Es hat angeordnet, daß

die Abänderung auf den 1. Mai 2002 zurückwirkt.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. März 1963 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 15,50 € und

des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von 295,31 €, je weils monatlich und

bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner

bei der VBL bestehende, bereits

laufende Versorgung

in Höhe von

(253,40 DM =) 129,56 € hat das Amtsgericht als im Leistu ngsstadium statisch

bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner mo-

natlich 75,60 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt

.

Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entschei-

dung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die

Antragstellerin monatlich im Voraus vom 26. September 2001 bis 30. Juni 2002

9,98 €, vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 10,19 € und

ab 1. Juli 2003 10,30 €

zu zahlen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin

Rentenanwartschaften in Höhe von 266,61 € übertragen b zw. begründet erhal-

ten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer

Abänderung nach § 10 a VAHRG lägen nicht vor, da die Abänderung die We-

sentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 VAHRG nicht übersteige. Dabei könne

dahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der VBL in der Leistungsphase als

statisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung

nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Wesent-

lichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überstiegen. Wie der Senat zwi-

schenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzver-

sorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Sat-

zung zum 1. Januar 2002 als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl.

Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der

Ehezeitanteil der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versor-

gung ist deshalb ungekürzt mit 129,56 € in den Versorg ungsausgleich einzube-

ziehen.

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsstellerin in Höhe

von 15,50 € stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höh e von insgesamt

295,31 € + 129,56 € = 424,87 € gegenüber, so daß sich

eine Ausgleichspflicht

des Antragsgegners in Höhe von 204,68 € errechnet (424,8 7 € ./. 15,50 € =

409,37 €; 409,37 € : 2 = 204,68 €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-

gleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 € - 1 5,50 €) : 2 = 139,90 €

und analoges Quasisplitting in Höhe von 129,56 € : 2 = 64,78 € zu erfolgen.

Dies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des Amtsge-

richts überein, die Abweichung beim analogen Quasisplitting ergibt sich daraus,

daß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der VBL als im Leistungssta-

dium statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte.

3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein Ausgleichsbe-

trag von 266,61 € zu, und sie sich dafür auf die entspr echende Berechnung des

Sachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige da-

bei die Versorgung des Antragsgegners bei der VBL, deren Ehezeitanteil nach

Auskunft der VBL 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 € angesetzt hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose