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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – IXa ZA 6/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 7. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts Hamburg vom 10. März 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluß zurückgewiesen, durch den seine angebli-
che Forderung auf Auszahlung seines derzeitigen und künftigen Eigengeldes,
soweit es der Pfändung unterliegt und nicht zur Bildung von Überbrückungs-
geld benötigt wird, so lange gepfändet worden ist, bis der Gläubigeranspruch
gedeckt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat
das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 10. März 2004 zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,
z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-
fangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4
Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-
gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-
dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k
ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-
gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
Fischer Boetticher Athing
v. Lienen Zoll