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BGH Beschluss vom 07.10.2004 – V ZA 8/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-

fe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Das sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten

und Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 2004

zugestellt worden. Mit am 16. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die

Antragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten,

einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte

Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem An-

trag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-

sen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein

soll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine

Änderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zum Ablauf der Frist zur

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil

die Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeß-

führung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ih-

rem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grund-

sätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu

nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf

unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR

161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den

Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits aus-

reichten, um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt

worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Un-

terlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sol-

len, die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG

Lübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war

die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren

sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die An-

tragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer-

stande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den

Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nach-

weise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Ver-

pflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller

lebten "von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800" DM (Ehemann).

Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar.

Hinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Antrag auf Bewil-

ligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegen-

über den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderungen eingetreten. In

einem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde, vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der An-

tragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozi alhilfe von monatlich

559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die frü her eingereichten Un-

terlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Änderungen einge-

treten, falsch.

III.

Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozeßkostenhilfean-

trags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 16. Juli 2004, und damit nur 3 Tage

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die

zudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraus-

setzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies

nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht.

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den An-

tragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

§ 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die

Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge-

schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen inner-

halb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v.

21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit

weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck

S. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr

Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwer-

de einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort:

Prozeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den An-

tragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni

2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720).

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch