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BGH Beschluss vom 12.10.2004 – X ZR 176/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Staubsaugersaugrohr

ZPO 2002 § 91 a, § 572

Zur Zulässigkeit und Behandlung übereinstimmend erklärter Erledigung

des Patentverletzungsstreits in der Revisionsinstanz.

BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2004 - X ZR 176/02 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 12. Oktober 2004

beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden

den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Gründe

I. Die Beklagte zu 1, die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2

steht, stellte her und vertrieb teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre. Die Klä-

gerin, die eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 721 (Klagepa-

tents) ist, hat die Beklagten deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung

und Rechnungslegung in Anspruch genommen und Feststellung begehrt, daß

die Beklagte zu 1 bzw. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer

angemessenen Entschädigung und zu Schadensersatz verpflichtet sind.

In den Tatsacheninstanzen ist folgende Gliederung des Patentan-

spruchs 1 des Klagepatents zugrunde gelegt worden:

1. Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-

Saugrohr,

2. mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zu-

mindest überwiegend kreisrundem Querschnitt,

3. mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischen-

raum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dich-

tungshülse,

4. zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Be-

reich des Innenrohrquerschnitts verengungsfrei ist,

5. wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der

Innenumfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtungs-

lippe

6. und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres

axial zurückverlagerten Stützring aufweist,

7. der Stützring zumindest teilumfänglich innen an der Dichtungs-

hülse angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirn-

fläche des Innenrohres übergreifend.

8. Die Wandstärke (a) der Dichtungshülse ist dem radialen Pas-

sungsspiel (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen

gleich;

9. die Dichtungshülse besteht aus Polyamid;

10. die radiale Höhe des Stützringes ist geringer als die Wandstär-

ke des Innenrohres;

11. die Dichtungshülse weist an ihrer Innenfläche jeweils von einer

fensterartigen Materialverdünnung umgebene Rastmittel auf;

12. die federnden Rastmittel greifen in Rastaussparungen des In-

nenrohres ein;

13. die Rastmittel lassen den freien Querschnitt des Innenrohres

frei.

Das Landgericht hat der Patentverletzungsklage der Klägerin im wesent-

lichen entsprochen und den Beklagten als Gesamtschuldnern die in dieser In-

stanz entstandenen Kosten vollen Umfangs auferlegt. Die hiergegen von den

Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben

die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Parteien haben

sodann in Ausführung eines Vergleichs, der im Rahmen eines von der Beklag-

ten zu 1 angestrengten Patentnichtigkeitsverfahrens unter anderem zu dessen

Beendigung abgeschlossen worden ist, übereinstimmend den Patentverlet-

zungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit um Ko-

stenentscheidung durch den Senat gebeten.

II. 1. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien, der Patentverlet-

zungsrechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, ist auch in der Revisionsin-

stanz statthaft (BGH, Beschl. v. 16.03.1967 - Ia ZR 97/64, Umdr. S. 13/14;

BGHZ 50, 198). Sie führt zur Anwendung von § 91 a ZPO (BGH, Beschl. v.

12.10.1951 - V ZR 39/50, LM Nr. 2 zu § 91 a ZPO), wonach nur noch über die

Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Ist durch übereinstimmende Erle-

digungserklärung der Parteien in der Revisionsinstanz der Rechtsstreit erle-

digt, umfaßt diese Entscheidung alle bisher entstandenen Kosten, also nicht

nur die im Revisionsverfahren angefallenen, sondern auch diejenigen der Vor-

instanzen (BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441). Hierüber

ist - wie es in § 91 a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulie-

rung kommt die Zielsetzung von § 91 a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage

erledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung

zuzuführen (BGH, Beschl. v. 22.01.1963 - Ia ZR 56/63, Umdr. S. 4). Die Frage

der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft erspa-

rende Behandlung und Entscheidung (Sen.Beschl. v. 25.02.1986 - X ZR 8/85,

GRUR 1986, 531 - Schweißgemisch). Im Falle der auf übereinstimmender Er-

klärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz be-

deutet das, daß lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens

und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen fest-

zustellen ist (BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441) und es

sich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöp-

fen

(Sen.Beschl.

v.

25.02.1986

- X ZR 8/85, GRUR

1986,

531

- Schweißgemisch). An diesen zum früheren Zivilprozeßrecht entwickelten

Grundsätzen hat sich durch dessen Novellierung zum 1. Januar 2002 nichts

geändert (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075),

so daß sie auch auf den Streitfall anzuwenden sind.

2. Hiernach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

und sind lediglich folgende Ausführungen veranlaßt:

Die zugelassene Revision der Beklagten hätte voraussichtlich keinen Er-

folg gehabt, weil bei summarischer Prüfung die von den Tatsacheninstanzen

übereinstimmend getroffene und die zuerkannten Ansprüche rechtfertigende

Feststellung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, die von der Beklagten

zu 1 hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform verwirkliche

teils wortsinngemäß, teils in abgewandelter Form sämtliche Merkmale des Pa-

tentanspruchs 1 des Klagepatents und die Benutzungshandlungen der Beklag-

ten zu 1, für die auch der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer einzustehen habe,

hätten deshalb das Patentrecht der Klägerin verletzt.

a) Da die Beklagten ausweislich des angefochtenen Urteils die Behaup-

tung der Klägerin nicht bestritten haben, die Gestaltung der angegriffenen Aus-

führungsform sei in einer den Merkmalen 1 bis 7, 10 und 12 entsprechenden

Weise beschaffen, und da die dies ohnehin nur hinsichtlich des Merkmals 4

beanstandende Revision nicht aufzeigt, mit welchem Vorbringen die Beklagten

dessen Vorhandensein seitens der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in

Zweifel gezogen worden sei, ist auch der revisionsrechtlichen Überprüfung die

Verwirklichung dieser Merkmale zugrunde zu legen.

b) Hinsichtlich des Merkmals 8 hat das Berufungsgericht dem Patentan-

spruch 1 in funktionsorientierter Deutung seines Wortlauts folgendes entnom-

men: Unter "radialem Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr" sei die

durchschnittliche Breite des sich zwangsläufig ergebenden Ringspalts zu ver-

stehen, die der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige mit et-

was weniger als 1 mm angegeben habe. Denn das Klagepatent wolle errei-

chen, daß die Dichtungshülse in dem Raum zwischen Innen- und Außenrohr

Platz finde, ohne daß es dazu eines Innenrohres bedürfe, das (insgesamt oder

auch nur in einem einzelnen, eingezogenen Bereich) einen deutlich geringeren

Durchmesser als das Außenrohr habe, daß es vielmehr ausreiche, die

- unvermeidbare - Differenz der Rohrdurchmesser nur so groß zu machen, wie

sie sein müsse, um sicherzustellen, daß sich die Rohre - die als Massenartikel

ohne übermäßigen Aufwand hergestellt werden sollten und daher in ihren Ab-

messungen, auch hinsichtlich der "Rundheit" ihres Querschnitts, gewisse, nicht

ganz unerhebliche Toleranzen hätten - problemlos gegeneinander verschieben

ließen. Die erforderliche "Gleichheit im wesentlichen" sei hingegen auch dann

- wie es etwa bei den vom Sachverständigen für mindestens erforderlich gehal-

ten 0,5 mm der Fall sei - noch gegeben, wenn die Wandstärke der Dichtungs-

hülse verhältnismäßig deutlich hinter der Breite des Ringspalts zurückbleibe.

Denn die Wand selbst habe lediglich die Funktion, die an ihrem einen Ende

befindliche Dichtungslippe, die der genauen und dauerhaften Befestigung der

Dichtungshülse am Innenrohr dienenden Rastmittel sowie den Stützring sicher

zu tragen, und dürfe andererseits nicht zu einem Klemmen der beiden Rohre

führen.

Dieser Auslegung tritt der Senat bei. Die funktionsorientierte Auslegung

ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs - wie

hier "im wesentlichen" - für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl.

Sen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher). Die

zum Verständnis beitragenden Größenordnungen von Ringspalt und Wandstä-

ke, die das Berufungsgericht ermittelt hat, beruhen auf entsprechenden Anga-

ben des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und finden insoweit Be-

stätigung durch die Angaben der Beschreibung des Klagepatents, als auch

diese für ein Ausführungsbeispiel lediglich eine Wandstärke von 0,75 mm für

die Dichtungshülse benennt (Sp. 3 Z. 18). Das von der Revision der Auslegung

des Berufungsgerichts Entgegengehaltene schließlich findet keine Stütze in

dem erteilten Patentanspruch, der die maßgebliche Grundlage für die Ausle-

gung bildet (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912

- Spannschraube). Von einer Identität oder näherungsweisen Übereinstimmung

im Maß von Spaltbreite einerseits und andererseits von Wandstärke sowie

radialer Breite des Vorsprungs der Dichtungslippe der Hülse zusammen ist dort

nicht die Rede. Die Dichtwirkung der Hülse, deren Notwendigkeit durch die

Wortwahl "Dichtungshülse" im Patentanspruch zum Ausdruck kommt, kann be-

reits durch die zu diesem Vorrichtungsteil gehörende und im Patentanspruch

auch entsprechend als Dichtungslippe bezeichnete Gestaltung erzielt werden;

es berührt deshalb die nach Patentanspruch 1 zu beachtende Festlegung

nicht, wenn der übrige Teil der Hülse sich auf andere, nämlich die vom Beru-

fungsgericht festgestellten Funktionen beschränkt. Daß zu diesen - wie vom

Berufungsgericht angenommen - gerade nicht die Führung der beiden Rohre

ineinander gehören muß, hat auch der vom Berufungsgericht hinzugezogene

Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, und zwar entgegen der Meinung

der Revision in Auseinandersetzung mit den schriftlichen Ausführungen des

vom Senat im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen.

Denn diese Ausführungen waren der Sache nach Gegenstand von Vorhaltun-

gen des Berufungsgerichts und der vom Sachverständigen anläßlich seiner

Anhörung im Termin vom 23. Mai 2002 (GA II 357 ff.) gegebenen Antworten.

Unter diesen Umständen ist es eine nicht zu beanstandende Folgerung,

daß das Berufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals 8 angenommen

hat, weil die Hülse der angegriffenen Ausführungsform - wie auch die Revision

selbst angibt - eine Wandstärke von 0,62 bis 0,63 mm bei einem Ringspalt von

0,95 mm Breite aufweist.

c) Das Merkmal 9 hat das Berufungsgericht dagegen nicht als wortsinn-

gemäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die

Hülse aus Polyäthylen PE-LD besteht. Aus dem Umstand, daß das im Patent-

anspruch 1 genannte Polyamid lediglich eine Werkstoffgruppe bezeichne und

die hierzu gehörenden Kunststoffe unstreitig durchaus unterschiedliche Festig-

keit und Elastizitätswerte aufwiesen, erkenne der nacharbeitende Fachmann

aber, daß er eine Auswahl zu treffen habe, die sich an Aufgabe und Funktion

der Hülse im Rahmen des Lösungsvorschlags des Klagepatents zu orientieren

habe. Das habe zu der Ansicht veranlaßt, daß patentgemäß die Verwendung

eines Polyamids nicht unverzichtbar sei, vielmehr auch geeignete Kunststoffe

anderer Gruppen in den Blick gerückt und den Fachmann schließlich zu dem

bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Polyäthylen geführt. Nach

Aufgabe und Funktion im Rahmen des Patentanspruchs 1 müsse die Hülse

nämlich einerseits eine hinreichende Festigkeit und Formbeständigkeit aufwei-

sen, damit sie durch den Stützring und die Rastmittel genau und dauerhaft am

Innenrohr befestigt werden könne, die Hülse müsse des weiteren gute Gleitei-

genschaften und genügende Elastizität haben, damit ein sicheres Anliegen der

Dichtlippe an der Innenwand des Außenrohres gewährleistet sei und die Rohre

sich trotz des für eine ausreichende Dichtwirkung erforderlichen festen Anlie-

gens der Dichtlippe an der Innenwand des Außenrohres ohne großen Kraft-

aufwand gegeneinander verschieben ließen, und das Material der Hülse müsse

schließlich auch genügend abriebfest sein, damit diese sich durch die beim

Verschieben der Rohre entstehende Reibung nicht zu schnell abnutze. Hierfür

eigne sich aber erkennbar gerade Polyäthylen, während aus fachlicher Sicht

ein eher steifer Kunststoff, wie er in der Gruppe der Polyamide zu finden sei,

hierfür nicht besonders geeignet erschienen sei. Als abgewandelte Ausführung

erfasse der Patentanspruch 1 daher auch die in der angegriffenen Form ver-

wirklichte Alternative.

Auch diese Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf einer Ausle-

gung des Klagepatents, welcher der Senat beitritt, und läßt einen Rechtsfehler

nicht erkennen. Die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Zahlen

und Maßangaben in Patentansprüchen, mit der die Revision hauptsächlich ar-

gumentiert und eine Verletzung der Denkgesetze durch das Berufungsgericht

darzulegen versucht, steht ihr nicht entgegen. Sie beruht auf der Überlegung,

daß insbesondere durch Zahlen und Maße gekennzeichnete Bereiche als ge-

nau eingegrenzt erscheinen können. Es kann regelmäßig erwartet werden, daß

der Anmelder sich des präzisen Charakters solcher Angaben bewußt ist und

sie deshalb - wenn er sich ihrer zur Definition eines Gegenstands, für den er

Schutz begehrt, bedient - sicher ermittelt hat, mit der Folge, daß der Fachmann

keinen Anlaß sehen kann, im Rahmen der Nacharbeitung einer patentge-

schützten Lehre sich auch außerhalb des genannten Bereichs für Lösungsmit-

tel zu interessieren. Daß das im Streitfall gerade nicht der Fall ist, hat das Be-

rufungsgericht mit den wiedergegebenen Ausführungen jedoch nachvollziehbar

und gestützt auf entsprechende Angaben des hinzugezogenen Sachverständi-

gen dargelegt. Angesichts der die Würdigung des Berufungsgerichts bestäti-

genden Ausführungen des Sachverständigen kann entgegen der ferner von der

Revision erhobenen Rüge auch keine Rede davon sein, das Berufungsgericht

habe die von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen aufgezeigten Unter-

schiede zwischen den Werkstoffen Polyamid einerseits und Polyäthylen ande-

rerseits nicht beachtet.

d) Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig fehlenden fen-

sterartig die Rastnocken umgebenden Materialverdünnungen in der Dich-

tungshülse

(Merkmal 11) hat das Berufungsgericht ebenfalls als

in

abgewandelter Form verwirklicht angesehen. Da Polyäthylen PE-LD von sich

aus so elastisch sei, daß es auch ohne fensterartige Materialverdünnungen die

patentgemäß erforderlichen Bewegungen der Rastmittel ermögliche, hätten die

zum Merkmal 9 erörterten Überlegungen den Fachmann auch insoweit zur

Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform geführt. Hierbei handelt es sich

um eine konsequente Fortführung der bereits erörterten und nicht zu

beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts. Ihr steht der von der

Revision herangezogene Grundsatz nicht entgegen, wonach der ersatzlose

Wegfall eines patentgemäßen Mittels die betreffende Lösung aus dem

Schutzbereich des Patents

führe. Denn nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts hat die angegriffene Ausführungsform auch hinsichtlich des

Merkmals 11 in Form des verwendeten Polyäthylens und seiner Elastizität ein

gleichwirkendes und im Sinne des Klagepatents gleichwertiges Ersatzmittel.

Auch diese Feststellungen werden entgegen der Meinung der Revision durch

die Angaben des vom Berufungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen

gestützt. Dieser hat insbesondere anläßlich seiner mündlichen Anhörung eine

Gleichwirkung hinsichtlich des Merkmals 11 nicht verneint, sondern mit den

Angaben, auf welche die Revision insoweit abhebt, sich lediglich mit den

soweit abhebt, sich lediglich mit den vermeintlichen Absichten des Konstruk-

teurs der angegriffenen Ausführungsform befaßt (GA II 362).

e) Das Merkmal 13 hat das Berufungsgericht wiederum als wortsinnge-

mäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die

Rastmittel (lediglich) um Bruchteile von Millimeter über die Innenwandfläche

des Innenrohres in dieses hineinragten, dies aber die Saugleistung eines

Staubsaugers nicht meßbar beeinträchtigen könne. Da gegen diese Feststel-

lung der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform Rügen nicht erho-

ben sind, ist hiervon auch für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen.

Gerügt wird lediglich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei der

angegriffenen Ausführungsform der Querschnitt des Innenrohres "nicht völlig

frei" sei mit der Folge, daß sich beispielsweise Schmutzpartikel festsetzen

könnten. Ein Rechtsfehler wird hiermit jedoch nicht aufgezeigt. Die von der Re-

vision für patentgemäß angesehene völlige Eliminierung jedweder Störfaktoren

beim Saugbetrieb kann dem Klagepatent weder nach dem Wortlaut des Pa-

tentanspruchs 1 noch nach seiner Beschreibung entnommen werden. Patent-

anspruch 1 verlangt nur ganz allgemein Freilassen des freien Querschnitts des

Innenrohres. Nach der Beschreibung geht es dabei nur um eine Steigerung der

Saugleistung gegenüber dem aufgeführten Stand der Technik. Die Sauglei-

stung - weil nicht meßbar - praktisch nicht beeinträchtigende, durch die Rast-

mittel hervorgerufene Unebenheiten, die das Landgericht anschaulich als mit

dem Auge kaum wahrnehmbar bezeichnet hat und die sich ohne weiteres auch

aufgrund der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten Fer-

tigungstoleranzen ergeben könnten, verbieten deshalb aus Rechtsgründen

auch die Annahme wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 13 nicht.

f) Was schließlich den von der Revision dem angefochtenen Urteil noch

entgegengehaltenen Einwand unzulässiger Erweiterung hinsichtlich des Merk-

mals 8 anbelangt, kann die Revision mit ihrer Rüge im Patentverletzungsver-

fahren nicht gehört werden. Das Klagepatent steht in der erteilten Fassung in

Kraft und ist deshalb in dieser Form der revisionsrechtlichen Überprüfung

zugrunde zu legen.

Eine auch nur teilweise Kostenlast der Klägerin kommt wegen der Bin-

dung des Verletzungsrichters an die bestehende Patentlage auch nicht etwa

deshalb in Betracht, weil - wie die Beklagten meinen - im Nichtigkeitsverfahren

offengeblieben sei, ob der Fortbestand des Klagepatents ungerechtfertigt sei.

3. Nach allem ist es billig, daß die Beklagten die Kosten des Revisions-

verfahrens und - als Konsequenz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ihres

Rechtsmittels - auch die zu ihren Lasten bereits ausgeurteilten Kosten beider

Vorinstanzen tragen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck