Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.11.2000 – X ZR 145/98

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 9. Januar 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 7. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Brieflocher

EPÜ Art. 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56, 69 Abs. 1

Sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutz-

bereichs sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angespro-

chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht .

BGH, Urteil vom 7. November 2000 - X ZR 145/98 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom

7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluß-

berufung der Klägerin werden das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitsse-

nats II) des Bundespatentgerichts vom 4. März 1998 (2 Ni 16/97 (EU))

teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 6. Juli

1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. August 1989 ange-

meldeten europäischen Patents 487 542 (Streitpatents). Das Streitpatent, das einen

Brieflocher betrifft, umfaßt zehn Patentansprüche, von denen die Ansprüche 3 und 6

wie folgt lauten:

"3. Brieflocher mit einem Unterteil (10), einem an seitlichen Lagerbök-

ken (14) des Unterteils schwenkbar gelagerten, auf am Unterteil ver-

schiebbar geführten Lochstempel gegen die Rückstellkraft einer Fe-

der einwirkenden Druckhebel (18), wobei der Druckhebel seitlich

nach unten gebogene, die Lagerböcke außenseitig überlappende

Lagerlappen (28) und eine stirnseitig am Druckhebel im Bereich zwi-

schen den Lagerlappen nach unten gebogene, unter der Einwirkung

der Rückstellkraft der Feder gegen Anschlagkanten an den Lager-

böcken anschlagende Schürze (30) aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß an den Lagerböcken (14) stirnseitig nach oben weisende, die

Schürze (30) untergreifende Ausleger (50) angeordnet sind, deren

Oberkante (32) rückseitig überstehende Anschläge (54) für die

Oberkanten (52) der Ausleger (50) aufweist.

...

6. Brieflocher nach einem der Ansprüche 3 bis 5,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß im Bereich zwischen der Schürzenunterkante (32) und den An-

schlägen (54) ein zwischen zwei Endstellungen quer verschiebbarer,

in der einen Endstellung in den Schwenkweg einer der Ausle-

geroberkanten (52) eingreifender, als Niederhalter für den Druckhe-

bel (18) ausgebildeter Anschlagschieber (56) angeordnet ist."

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift ver-

wiesen.

Die Klägerin hat mit den vom Bundespatentgericht zu gemeinsamer Ver-

handlung und Entscheidung verbundenen Nichtigkeitsklagen zum einen die Patent-

ansprüche 3 bis 5, zum anderen die Patentansprüche 6 bis 9 angegriffen und gel-

tend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei in dem angegriffenen Umfang

nicht patentfähig. Ein Locher nach Anspruch 3 sei nicht neu, weil er durch einen von

ihr selbst durch Lieferung an die ...-Fabrik offenkundig vorbenutzten Locher (...-

Locher) vorweggenommen werde, und ergebe sich jedenfalls in naheliegender Wei-

se aus dem Stand der Technik, nämlich der US-Patentschrift 2 244 660. Anspruch 6

des Streitpatents stelle einen Nebenanspruch zu Anspruch 3 dar, da er keine

zweckmäßige Ausgestaltung des Lochers nach Anspruch 3 enthalte; seine - von der

Klägerin allein für relevant gehaltenen - kennzeichnenden Merkmale seien durch

einen von dem englischen Unternehmen V. Ltd. offenkundig vorbenutzten Locher

(V.-Locher) bekannt gewesen.

Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage das

Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 3 bis 5 mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage ins-

gesamt abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der Maßgabe, daß der erste

Halbsatz des kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 lautet:

"daß an den Lagerböcken (14) stirnseitig nach oben weisende, die

Schürze (30) über den gesamten Schwenkbereich des Druckhebels un-

tergreifende Ausleger (50) angeordnet sind,"

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, daß zusätzlich zu dieser Einfügung am

Ende des Kennzeichens angefügt wird:

"wobei beim Betätigen des Druckhebels zwischen Schürze (30) und

Ausleger (50) ein über den Schwenkweg konstanter Spalt mit einer

Weite von weniger als 4 mm auftritt" (Abweichungen vom geltenden An-

spruch kursiv).

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verfolgt mit der Anschluß-

berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter,

das Streitpatent auch im Umfang der Patentansprüche 6 bis 9 für nichtig

zu erklären.

Als vom Senat bestellter Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. J. H. ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors Dr. B. vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, während die Anschlußberu-

fung unbegründet ist. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß

dem Gegenstand der Patentansprüche 3 bis 9 die Patentfähigkeit fehlt.

I. Das Streitpatent betrifft einen Brieflocher mit einem Unterteil und einem

Druckhebel, der an seitlichen Lagerböcken des Unterteils schwenkbar gelagert ist

und gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil verschiebbar geführte

Lochstempel einwirkt. Der Druckhebel weist dabei seitlich nach unten gebogene, die

Lagerböcke außenseitig überlappende Lagerlappen und an seiner Stirnseite zwi-

schen den Lagerlappen eine nach unten gebogene Schürze auf, die unter der Ein-

wirkung der Rückstellkraft der Feder gegen Anschlagkanten an den Lagerböcken

anschlägt. Ein solcher Locher ist - wie die Streitpatentschrift ausführt, ohne hierzu

eine bestimmte Druckschrift anzugeben - vor dem Prioritätstag bekannt gewesen.

Die Streitpatentschrift bemängelt eine bei dem bekannten Locher bestehende

Verletzungsgefahr. Wenn beim Niederdrücken des Druckhebels die Schürze von

ihrer Anschlagkante abgehoben werde, bilde sich ein von außen zugänglicher Spalt,

in den ein Finger oder Handteil eindringen und beim Zurückfedern des Druckhebels

eingeklemmt werden könne. Die aus der großen Rückstellkraft resultierende erhebli-

che Verletzungsgefahr werde dabei noch dadurch verstärkt, daß die gegeneinander

anschlagenden Locherteile oft recht scharfkantig ausgebildet seien.

Diesen Nachteil soll nach dem - dem nicht in Streit stehenden Anspruch 1 ne-

bengeordneten - Patentanspruch 3 ein Locher mit folgenden Merkmalen vermeiden:

1.

Der Brieflocher besteht aus einem Unterteil und einem Druckhe-

bel.

2.

Der Druckhebel

2.1

ist an seitlichen Lagerböcken des Unterteils schwenkbar

gelagert und

2.2

wirkt gegen die Rückstellkraft einer Feder auf am Unterteil

verschiebbar geführte Lochstempel ein.

3.

Der Druckhebel weist auf

3.1

seitlich nach unten gebogene, die Lagerböcke außensei-

tig überlappende Lagerlappen und

3.2

eine Schürze, die

3.2.1

an der Stirnseite des Druckhebels zwischen den

Lagerlappen nach unten gebogen ist,

3.2.2

unter der Einwirkung der Rückstellkraft der Feder

gegen Anschlagkanten an den Lagerböcken an-

schlägt und

3.2.3 hierzu im Abstand von ihrer Unterkante rückseitig

überstehende Anschläge aufweist.

4.

An den Lagerböcken sind Ausleger angeordnet, die

4.1

stirnseitig nach oben weisen,

4.2

die Schürze untergreifen und

4.3 mit ihren Oberkanten die Anschlagkanten bilden.

Patentanspruch 3 des Streitpatents enthält keine ausdrückliche Definition des

Abstandes der Anschläge von der Unterkante der Schürze (Merkmal 3.2.3) und sagt

auch nicht ausdrücklich, daß die an den Lagerböcken stirnseitig nach oben weisen-

den Ausleger (Merkmal 4) die Schürze, wie die Beklagte in ihrem ersten Hilfsantrag

formuliert, über den gesamten Schwenkbereich des Druckhebels untergreifen. Be-

griffe in den Patentansprüchen sind jedoch - unabhängig davon, ob der Inhalt des

Patentanspruchs für die Prüfung seiner Patentfähigkeit oder als Grundlage für die

Schutzbereichsbestimmung festgestellt wird - so zu deuten, wie sie der angespro-

chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (Sen., BGHZ 98, 12, 19 - Formstein;

105, 1, 10 - Ionenanalyse; Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 f.

- Prospekthalter; Urt. v. 29.4.1997

- X ZR 101/93, GRUR 1998, 133, 134

- Kunststoffaufbereitung; Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911

- Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefange-

ner Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln ei-

nem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (Sen.Urt. v. 4.11.1997 - X ZR 18/95

- Sämaschine, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. I,

S. 424, 428). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem

in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren

(Sen.Urt. v. 2.3.1999, aaO - Spannschraube; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu-

stergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG Rdn. 72). Der Sachverständige hat hierzu überzeu-

gend ausgeführt, daß der Fachmann den Anspruch dahin versteht, daß der Abstand

ausreichend groß sein muß, um bei der Betätigung des Druckhebels die Entstehung

eines Spalts zu verhindern, in den Handteile eindringen können. Denn das Unter-

greifen der Schürze und die Verlagerung der Anschlagkanten auf die Oberkanten

der Ausleger, die wiederum mit den im Abstand von der Schürzenunterkante ange-

ordneten Anschlägen zusammenwirken, sollen gerade bewirken, daß der am Stand

der Technik bemängelte, beim Abheben der Schürze von den Anschlagkanten ent-

stehende, von außen zugängliche Spalt vermieden wird. Das setzt voraus, daß die

Schürze nicht nur in einer bestimmten Position, sondern stets von den Auslegern

untergriffen wird und daß der Abstand der Anschläge von der Schürzenunterkante

so gewählt wird, daß dies möglich ist.

II. Die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung des Patentanspruchs 3 des

Streitpatents gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a, Art. 52 ff. EPÜ können nicht festgestellt werden.

1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen sämtliche

erfindungsgemäßen Merkmale aufweist (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).

a) Der nach

ihrem Vortrag von der Klägerin offenkundig vorbenutzte

...-Locher läßt die den Oberbegriff des Patentanspruchs 3 bildenden, vom Streitpa-

tent als bekannt vorausgesetzten Merkmale 1 bis 3.2.2 erkennen. An der Schürze

sind ferner rückseitig überstehende Anschläge vorhanden, die mit einer stirnseitig

nach oben weisenden Metallplatte zusammenwirken, die mit den Lagerböcken ver-

bunden ist und deren Oberkante die Anschlagkante bildet. Die Anschläge sind in-

sofern in einem geringfügigen Abstand von der Schürzenunterkante angeordnet, als

auf den metallenen Druckhebel, bis zu dessen Unterkante sie reichen, eine Kunst-

stoffschale aufgesetzt ist, die den Metallhebel etwas nach unten überragt. Infolge

der nur um dieses geringe Maß gegenüber der Schürzenunterkante zurückversetz-

ten Anschläge bildet sich bei Betätigung des Druckhebels ein größer werdender

Spalt, in dem bei Zurückfedern des Hebels ein Finger eingeklemmt werden kann.

Die Schürze wird somit nicht i.S.d. Merkmals 4.2 untergriffen, weil es an einem hier-

für ausreichenden Abstand der Anschläge von der Schürzenunterkante i.S.d. vor-

stehend erläuterten Merkmals 3.2.3 ebenfalls fehlt.

b) Der Brieflocher nach der US-Patentschrift 2 244 660 weist in Übereinstim-

mung mit dem Gegenstand des Streitpatents ein Unterteil in Gestalt einer Stanz-

platte (punch plate 12) und einen Druckhebel (hand lever 60) auf. Der Druckhebel ist

an mit dem Unterteil fest verbundenen, den Lagerböcken vergleichbaren Haltern

(punch holders 18) um Gelenkstellen (pivotal points 48) schwenkbar gelagert und

wirkt auf verschiebbar geführte als Stanzelemente (punch members 10) bezeichnete

Lochstempel gegen die Rückstellkraft einer Feder (30) ein. Es ist ferner ein hauben-

artiger Schild (shield 64) vorhanden, der seitlich nach unten gebogene Lagerlappen

und eine stirnseitige Schürze umfaßt, die von an den Haltern nach oben weisenden

Auslegern (40) untergriffen wird.

An den Haltern sind jedoch keine Anschlagkanten vorgesehen, gegen die die

Schürze unter der Einwirkung der Rückstellkraft der Federn anschlagen könnte. Der

Federweg wird nach oben vielmehr durch einen an den Lochstempeln befindlichen

Bund (shouldered portion 34) begrenzt, der gegen die Unterseite eines Führungs-

arms (guide arm 20) der Halter anschlägt. Bei Betätigung des Druckhebels entste-

hen Spalte zwischen Druckhebel (Schürze) und Stanzplatte und zwischen Schürze

und Auslegern.

c) Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen liegen von

der Lehre des Patentanspruchs 3 noch weiter ab und offenbaren nichts, was zusätz-

lich in Richtung der Erfindung nach dem Streitpatent wiese; auch die Klägerin macht

insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat auch nicht die

Überzeugung gewonnen, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 3 des

Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 52 Abs. 1, 56

EPÜ).

Als Durchschnittsfachmann ist nach den überzeugenden und mit dem ange-

fochtenen Urteil übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen ein erfah-

rener Konstrukteur für Bürogeräte anzusehen, der entweder Maschinenbautechniker

oder – was das Bundespatentgericht nicht in Betracht gezogen hat – auch Konstruk-

tionsingenieur mit Fachhochschulausbildung sein kann.

Befaßt sich der Fachmann – sei es, weil er mögliche Gefahrenquellen besei-

tigen will, sei es, weil die Ursache aufgetretener Verletzungen behoben werden

soll – näher mit dem ...-Locher, erkennt er, wie das Bundespatentgericht zutreffend

angenommen hat, daß beim Niederdrücken des Druckhebels zwischen der Unter-

kante der Schürze und den Anschlagkanten ein Spalt entsteht, in dem ein Finger

eingeklemmt oder gequetscht werden kann, wenn der Druckhebel zurückfedert und

den Spalt wieder schließt.

Der Stand der Technik vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, die

es ihm erlaubte, von dieser Erkenntnis des technischen Problems zu der erfin-

dungsgemäßen Lösung zu gelangen. Weder die Schürze und die an ihr angebrach-

ten Anschläge noch die Anschlagkanten am Unterteil haben bei dem ...-Locher die

Funktion, einer Verletzungsgefahr durch Einklemmen von Gliedmaßen vorzubeugen.

Der Fachmann muß daher, wie es der Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-

achten ausgedrückt hat, zu der neuen Überlegung finden, die Anschläge der Schür-

ze und die Anschlagkanten der Ausleger "in die Maßnahme 'Ausleger untergreift

Schürze' während der gesamten Schwenkbewegung des Druckhebels zu integrie-

ren". Dafür gibt es kein Vorbild, und dazu vermittelt auch die US-Patentschrift

2 244 660 keine Anregung, weil dort die Anschlagbegrenzung ganz anders gelöst ist

und überdies die Schürze auch keinen zuverlässigen Klemmschutz bietet.

Das Bundespatentgericht hat demgemäß nur das allgemeine Fachwissen und

-können des Fachmanns herangezogen, um zu begründen, warum sich für ihn, aus-

gehend von einem Locher mit den Merkmalen 1 bis 3.2.2, die Gesamtkombination

des Streitpatents in naheliegender Weise ergebe. Es hat gemeint, im Rahmen rein

handwerklicher Tätigkeit ergreife er Maßnahmen, um den bei Betätigung des Druck-

hebels entstehenden Spalt auch im gedrückten Zustand zu vermeiden. Im Rahmen

konstruktiver Weiterentwicklung ordne er an den Lagerböcken Elemente an, die den

Spalt in jedem Zustand des Lochers verschließen, beispielsweise in Form von Aus-

legern (Merkmal 3.6), die die Schürze untergreifen (Merkmal 3.6.1). Durch diese Än-

derung werde die Bildung einer Anschlagkante zwischen Schürze und Auslegern,

die ja einen Spalt voraussetze, verhindert, so daß er in Anpassung der Konstruktion

an die geänderten Verhältnisse die Anschlagkante an einer anderen Stelle vorsehen

müsse. Es biete sich dann von selbst an, die Oberkanten der Ausleger als Anschlä-

ge zu verwenden (Merkmal 3.6.2) und entsprechende Gegenanschläge an der

Schürze im Abstand von ihrer Unterkante anzuordnen (Merkmal 3.7), um auf diese

Weise die Anschlagkanten insgesamt weiter zum Innern des Druckhebels zu verla-

gern.

Das ist jedoch eine unzulässige Ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfin-

dung, wie insbesondere an der Erwägung deutlich wird, der Fachmann müsse die

Anschlagkante an einer anderen Stelle vorsehen, da durch die Anordnung von die

Schürze untergreifenden Auslegern die Bildung einer Anschlagkante zwischen

Schürze und Auslegern, die ja einen Spalt voraussetze, verhindert werde. Denn

wenn - was richtig ist - die Bildung einer Anschlagkante zwischen Schürze und Aus-

legern (richtiger: Lagerböcken) einen Spalt voraussetzt, kann es nicht ohne irgend-

eine Anregung im Stand der Technik als naheliegend angesehen werden, eben die-

sen Spalt durch die Schürze untergreifende Ausleger zu verschließen. Bei den

schrittweisen Überlegungen, die das Bundespatentgericht dem Fachmann zutraut,

hat es nicht berücksichtigt, daß das, was die Notwendigkeit des zweiten Schrittes

(Verlagerung von Anschlägen und Anschlagkanten) begründet, den Fachmann

schon davon abhalten kann, den ersten zu gehen.

Ergänzend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß die Lehre nach

Anspruch 3 des Streitpatents einerseits einen wichtigen Sicherheitsaspekt für eine

Massenware betrifft, dem sie zuverlässig genügt, andererseits bei der Fertigung der

Bauelemente des Brieflochers mit relativ geringen Kosten verbunden ist. In Anbe-

tracht dessen bildet der Umstand, daß die erfindungsgemäße Lösung vor dem Prio-

ritätstag des Streitpatents über Jahrzehnte der Entwicklung von Brieflochern der

gattungsgemäßen Art nicht verwirklicht worden ist, ein zusätzliches Indiz gegen die

Richtigkeit der Annahme, der Fachmann habe zu der ebenso technisch vorteilhaften

wie kostengünstigen Maßnahme ohne erfinderische Tätigkeit finden können.

III. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen, in der Berufungsin-

stanz noch zur Entscheidung stehenden weiteren Patentansprüche haben weitere

Ausgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 3 zum Gegenstand, sind auf die-

sen rückbezogen und werden daher durch dessen Patentfähigkeit ebenfalls getra-

gen.

Das gilt auch für Anspruch 6 des Streitpatents. Entgegen der Auffassung der

Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ein Brieflocher mit den kennzeichnenden

Merkmalen dieses Anspruchs die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt. Denn da

der Anspruch formell auf die Ansprüche 3 bis 5 rückbezogen ist, umfaßt er neben

seinen kennzeichnenden Merkmalen sämtliche Merkmale des Anspruchs 3 des

Streitpatents. Da er damit als Unteranspruch dessen Lehre umfaßt, stellt sich An-

spruch 6 notwendigerweise als weitere Ausgestaltung der Lehre des Patentan-

spruchs 3 dar, die schon deswegen neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht,

weil dies für Anspruch 3 gilt. Inwieweit es technisch für die Funktion und die Brauch-

barkeit des in Anspruch 6 beschriebenen, als Niederhalter für den Druckhebel aus-

gebildeten Anschlagschiebers darauf ankommt, ob der mit einem solchen Anschlag-

schieber ausgestattete Brieflocher sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 3 er-

füllt, ist unerheblich; es genügt, daß nur diese Kombination geschützt ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2 PatG

in der nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung

vom 16. Dezember 1980 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2001

in der Patentnichtigkeitssache

Bundespatentgericht Entsch. v. 04.03.98 - 2 Ni 16/97 (EU)

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 7. November 2000 wird, da der Tatbestand

insoweit eine offenbare Unrichtigkeit in Gestalt einer Auslassung enthält,

dahin berichtigt, daß in dem auf Seite 3 des Urteils wiedergegebenen

Patentanspruch 3 in der vorletzten Zeile das Wort "Oberkante (32)" er-

setzt wird durch

"Oberkanten (52) die Anschlagkanten bilden, und daß die Schürze (30)

im Abstand von ihrer Unterkante (32)".

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck