BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 121/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003 (cid:0)
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird bis zum 14. August 2002 auf
70.270,03
27.530,04
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(cid:16)(cid:19)(cid:28)(cid:11)(cid:1)
Gründe
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten im Urkundenprozeß restlichen Werk-
lohn verlangt.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 12. August 1989 mit der
Durchführung von Arbeiten an einem Neubau. Die Beschreibung der zu erbrin-
genden Leistungen war in acht Titel gegliedert. Nach der Durchführung der
Erdarbeiten übersandte die Klägerin eine "Schlußabrechnung", später eine "kor-
rigierte Schlußabrechnung" über den Titel 3 (Erdarbeiten); letztere wurde von
der Beklagten bezahlt.
Nach Abnahme des "Gesamtobjekts" übersandte die Klägerin getrennte
Schlußrechnungen für die weiteren Titel des Vertrages. Die Beklagte ermittelte
(cid:24)
nach Überprüfung einen Restbetrag, von dem sie 137.435, 49 DM aus einer
angeblichen Überzahlung hinsichtlich des Titels 3 abzog.
Die Klägerin hat
im Urkundenverfahren den Abzugsbetrag von
137.436,23 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage als im Urkun-
denprozeß unstatthaft abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichtes
hat die Beklagte fristgemäß Beschwerde eingelegt und diese begründet. In der
Folgezeit haben die Parteien sich außergerichtlich verglichen und daraufhin
übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils
anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
1. Der Rechtsstreit richtet sich nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden
Prozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).
2. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
Rechtsstreites, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für
die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermes-
sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach– und Streitstandes durch Be-
schluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsver-
fahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der
Vorinstanzen festzustellen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 59/84,
VersR 1985, 441). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin auf-
zuerlegen.
Eine für die Klägerin günstige Entscheidung über die Kosten des Rechts-
streits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen käme nur dann in Be-
tracht, wenn nach dem Sach– und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Er-
eignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt
und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt
hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte
im Fall ihrer Durchführung keinen Erfolg gehabt. Ein Zulassungsgrund lag nicht
vor.
Soweit die Beschwerde insoweit geltend macht, das Berufungsgericht
weiche, wenn es der Klägerin die Beweislast für die Berechtigung der Rech-
nung über Erdarbeiten auferlege, obwohl es hier um die Überzahlung einer
Schlußrechnung gehe, in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterli-
cher Rechtsprechung ab, vermag sie einen Zulassungsgrund nicht darzulegen.
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit den Recht-
sprechungsgrundsätzen nicht vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerde geht es hier nicht um einen Bereicherungsanspruch der Beklagten,
sondern um die Abrechnung von Abschlagszahlungen.
Dressler Thode Haß
Wiebel Kuffer