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BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 121/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003 (cid:0)

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird bis zum 14. August 2002 auf

70.270,03

27.530,04

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:2)(cid:10)(cid:4)(cid:11)(cid:2)(cid:12)(cid:6)(cid:9)(cid:13)(cid:11)(cid:6)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)

(cid:20)(cid:5)(cid:2)(cid:19)(cid:21)

(cid:22)(cid:11)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:12)(cid:8)(cid:19)(cid:28)(cid:30)(cid:4)(cid:7)(cid:6) (cid:31)"!(cid:5)!#(cid:31)

(cid:16)(cid:19)(cid:28)(cid:11)(cid:1)

Gründe

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten im Urkundenprozeß restlichen Werk-

lohn verlangt.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 12. August 1989 mit der

Durchführung von Arbeiten an einem Neubau. Die Beschreibung der zu erbrin-

genden Leistungen war in acht Titel gegliedert. Nach der Durchführung der

Erdarbeiten übersandte die Klägerin eine "Schlußabrechnung", später eine "kor-

rigierte Schlußabrechnung" über den Titel 3 (Erdarbeiten); letztere wurde von

der Beklagten bezahlt.

Nach Abnahme des "Gesamtobjekts" übersandte die Klägerin getrennte

Schlußrechnungen für die weiteren Titel des Vertrages. Die Beklagte ermittelte

(cid:24)

nach Überprüfung einen Restbetrag, von dem sie 137.435, 49 DM aus einer

angeblichen Überzahlung hinsichtlich des Titels 3 abzog.

Die Klägerin hat

im Urkundenverfahren den Abzugsbetrag von

137.436,23 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage als im Urkun-

denprozeß unstatthaft abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichtes

hat die Beklagte fristgemäß Beschwerde eingelegt und diese begründet. In der

Folgezeit haben die Parteien sich außergerichtlich verglichen und daraufhin

übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils

anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

1. Der Rechtsstreit richtet sich nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden

Prozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

2. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der

Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des

Rechtsstreites, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für

die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermes-

sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach– und Streitstandes durch Be-

schluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsver-

fahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der

Vorinstanzen festzustellen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 59/84,

VersR 1985, 441). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin auf-

zuerlegen.

Eine für die Klägerin günstige Entscheidung über die Kosten des Rechts-

streits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen käme nur dann in Be-

tracht, wenn nach dem Sach– und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Er-

eignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt

und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt

hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte

im Fall ihrer Durchführung keinen Erfolg gehabt. Ein Zulassungsgrund lag nicht

vor.

Soweit die Beschwerde insoweit geltend macht, das Berufungsgericht

weiche, wenn es der Klägerin die Beweislast für die Berechtigung der Rech-

nung über Erdarbeiten auferlege, obwohl es hier um die Überzahlung einer

Schlußrechnung gehe, in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterli-

cher Rechtsprechung ab, vermag sie einen Zulassungsgrund nicht darzulegen.

Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit den Recht-

sprechungsgrundsätzen nicht vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Be-

schwerde geht es hier nicht um einen Bereicherungsanspruch der Beklagten,

sondern um die Abrechnung von Abschlagszahlungen.

Dressler Thode Haß

Wiebel Kuffer