Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 277/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

MarkenG §§ 14, 15 Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.

SB-Beschriftung

UWG § 4 Nr. 10 Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseiti- gung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbs- widrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz sei- ner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfal- les ab.

BGH, Urteil v. 13. Oktober 2004 - I ZR 277/01 - OLG Hamm LG Hagen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 11. September 2001 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt unter der als Marke für "Regale, Bor-

de; Konsole, alle Waren aus Holz, Metall oder Kunststoff" eingetragenen Be-

zeichnung "H. " ein Wandregal-System, das vor allem in Bau- und Heim-

werkermärkten in der Form des Selbstbedienungshandels angeboten wird. Die

Marke entspricht dem in ihrer Firma enthaltenen Namen ihres Geschäftsführers.

Die einzelnen Produkte des Wandregal-Systems werden von der Klägerin mit

sog. SB-Beschriftungen versehen. Bei diesen Beschriftungen handelt es sich

um aus Pappe bestehende, mit Heftklammern zusammengehaltene Halte-

rungsvorrichtungen, die die einzelnen Regalelemente teilweise umhüllen und

die ein Loch aufweisen, das das Aufhängen der Ware an den Verkaufswänden

ermöglicht. Die SB-Beschriftungen enthalten Werbeaufdrucke (Fotos, Beschrei-

bungen) sowie die auf rotem Untergrund mit schwarzer Schrift aufgedruckte

Marke der Klägerin.

Die Beklagte, die sich vornehmlich mit dem Handel und dem Vertrieb von

Scharnieren und Beschlägen befaßt, hat ein eigenes Regalsystem unter dem

Namen "v. " auf den Markt gebracht.

Am 30. Dezember 1999 schlossen die Parteien einen Liefer-, Vertriebs-

und Kaufvertrag, nach dem die Beklagte ab dem 1. Juli 2000 die weltweiten

Alleinvertriebsrechte für das H. -Wandregal-System erhalten sollte. In der Zeit

vom 12. bis zum 15. März 2000 stellte die Beklagte absprachegemäß Produkte

der Klägerin auf der Internationalen Eisenwarenmesse in Köln aus, wobei sie

an sämtlichen ausgestellten Elementen des H. -Wandregal-Systems die von

der Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen entfernt hatte. An der Musterprä-

sentationswand waren auf der oberen Blende Werbebilder angebracht, auf de-

nen der Name der Klägerin angegeben war. In allen Besprechungskabinen und

zeitweise auch auf dem Messestand selbst hatte die Beklagte einige Original-

SB-Packungen der Regalteile ausgelegt. Im Anschluß an die Messe ließ die

Beklagte in der Zeitschrift b eine Anzeige mit einem Foto veröf-

fentlichen, auf dem das H. -Wandregal-System gleichfalls ohne die SB-Be-

schriftungen abgebildet war.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die

SB-Beschriftungen eigenmächtig zu entfernen. Sie habe dadurch sowohl gegen

den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als auch gegen Wettbe-

werbsrecht verstoßen und außerdem in den eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-

urteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wandbordhalter,

Konsolen und Leitern des H. -Wandregal-Systems unter Entfernung der

vom Hersteller gelieferten SB-Beschriftung in den Verkehr zu bringen, an-

zubieten und zu bewerben bzw. in den Verkehr bringen, anbieten oder

bewerben zu lassen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision, de-

ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin

verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Unterlas-

sungspflicht der Beklagten, weil er keine Wirkung mehr entfalte. Der Vertrag sei

entweder durch Kündigung der Klägerin oder durch die Erklärung der Beklag-

ten, die weitere Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfül-

lung zu verlangen, beendet worden.

Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch nicht, weil die Klägerin einer Änderung/Entfernung der

Verpackung zugestimmt habe. Die Beklagte sei nach den §§ 6 und 7 des zum

Zeitpunkt der Messepräsentation noch bestehenden Vertrages vom 30. Dezem-

ber 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftungen der Einzelteile zu entfer-

nen, solange sie deutlich darauf hingewiesen habe, daß die Klägerin die Her-

stellerin des Wandregals sei. Die Beklagte habe an der Lochwand über den

einzelnen Elementen die Markenbezeichnung angebracht und damit gerade

nicht den Hersteller verschwiegen. In der Anzeige in der Zeitschrift b

sei deutlich der Markenname angeführt worden. Im Text sei auch deutlich

zwischen diesem und einem selbst hergestellten Regal der Beklagten unter-

schieden worden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,

daß der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht be-

steht.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Un-

terlassungspflicht, weil er beendet sei und keine Wirkungen mehr entfalte.

Zwar können im Einzelfall auch nach der Beendigung eines Vertragsver-

hältnisses noch "nachvertragliche" Handlungs- und Unterlassungspflichten be-

stehen, insbesondere können die Vertragspartner verpflichtet sein, die dem an-

deren durch den Vertrag gewährten Vorteile nicht wieder zu entziehen oder we-

sentlich zu schmälern und alles zu unterlassen, was den Vertragszweck ge-

fährden oder vereiteln könnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1989 - XI ZR 8/89,

NJW-RR 1990, 141 f., m.w.N.). Auf ein solches nachvertragliches Verbot läßt

sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hier aber nicht stützen. Der

auf die Übertragung der weltweiten Alleinvertriebsrechte auf die Beklagte ge-

richtete Zweck des Vertrages vom 30. Dezember 1999 ist infolge der auf die

Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärungen der Ver-

tragsparteien entfallen und könnte durch einen etwaigen weiteren Vertrieb von

Regalteilen durch die Beklagte nicht mehr gefährdet oder vereitelt werden.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein auf Wettbe-

werbs- oder Deliktsrecht gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin aller-

dings nicht bereits deshalb aus, weil sie einer Änderung oder Entfernung der

Verpackung zugestimmt hat.

a) Eine solche Zustimmung der Klägerin hat das Berufungsgericht den

§§ 6, 7 des Vertrages vom 30. Dezember 1999 entnommen. Die Auslegung ein-

zelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisions-

gericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte

Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-

schriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR

2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto, m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt,

daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gesamtzusammenhang

der vertraglichen Vereinbarung vom 30. Dezember 1999 sowie die Interessen-

lage der Vertragsparteien nicht hinreichend beachtet hat.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte sei nach

dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftun-

gen der Einzelteile zu entfernen, maßgeblich auf die Regelung in § 7 Nr. 2

Satz 1 des Vertrages gestützt, in der es heißt, die Beklagte "definiert die Ziele

bezüglich Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation ab Vertragsunter-

zeichnung". Selbst wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts folgt, zu die-

sen Bereichen (Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation) gehöre auch

die Verwendung der SB-Beschriftungen, ergibt sich daraus nicht, daß der Be-

klagten damit die Befugnis eingeräumt werden sollte, die SB-Beschriftungen

vollständig von den Waren zu entfernen. Bereits der Wortlaut der unter der

Überschrift "Design" stehenden Vertragsbestimmung spricht gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, die Bestimmung des Ziels der "Gestaltung" der Ver-

packung umfasse nach dem Willen der Vertragsparteien auch die Befugnis zu

deren vollständiger Beseitigung.

bb) Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei seiner

Auslegung zudem die sich aus § 6 Nr. 3.4 des Vertrages ergebende Interessen-

lage der Parteien nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. In § 6 Nr. 3.4

Abs. 1 Satz 1 haben die Vertragsparteien einerseits vereinbart, daß auf "allen

SB-Beschriftungen, Verpackungen, Plakaten etc." die Beklagte bis spätestens

zum 1. Januar 2001 "führend" erscheinen sollte. Andererseits mußte gemäß § 6

Nr. 3.4 Abs. 2 auf allen Werbeunterlagen gewährleistet sein, daß Händler und

Verbraucher den Begriff "H. -Wandregal-System" in auffälliger Weise wieder-

fänden, wobei der Name "H. " allerdings auf keinen Fall in einer gegenüber

dem Namen der Beklagten hervortretenden Weise verwendet werden sollte.

Nach § 6 Nr. 3.4 Abs. 3 sollte, um den Markenartikel-Charakter zu erhalten,

dem Warenzeichen "H. " ein "R" im Kreis zugefügt werden.

Diesen Regelungen ist zu entnehmen, daß nach der dem Vertrag

zugrunde gelegten Interessenlage der Parteien auch nach der Vertragsunter-

zeichnung auf allen Werbeunterlagen weiterhin in auffälliger Weise die Be-

zeichnung "H. " erscheinen sollte. Da nach der insoweit zutreffenden Aus-

legung des Berufungsgerichts der in § 6 Nr. 3.4 verwendete Begriff der "Wer-

beunterlagen" die SB-Beschriftungen umfaßte, hatten sich folglich auch die von

der Beklagten gemäß § 7.2 Satz 1 zu definierenden Ziele bezüglich der Ver-

packungsgestaltung und der Warenpräsentation an den Vorgaben gemäß § 6

Nr. 3.4 des Vertrages auszurichten. Der Vorrang der Regelung in § 6 Nr. 3.4

ergibt sich aus der beiderseitigen Interessenlage, wie auch in § 7.3 Abs. 1 zum

Ausdruck kommt. Nach dieser Vertragsbestimmung sollten die Parteien bezüg-

lich der Gestaltung und der Plazierung ihrer künftigen Werbemaßnahmen nur

frei sein, soweit diese nicht offensichtliche Widersprüche zu den bisherigen

Aussagen und als Tatsache anerkannten Begebenheiten aufwiesen; zur Ände-

rung elementarer Aussagen, von Vertriebskonzepten, Qualitätsstandards etc.

war Einvernehmen der Vertragsparteien erforderlich.

cc) Wenn nach den vertraglichen Abreden bei der Gestaltung der Ver-

packungen und damit auch der SB-Beschriftungen die Bezeichnung "H. "

sogar in auffälliger Weise verwendet werden mußte, so ist bei der gebotenen

interessengerechten Auslegung eine vertragliche Berechtigung der Beklagten,

die SB-Beschriftungen mit der auf diesen angebrachten Bezeichnung "H. "

zu entfernen und die Waren ohne diese anzubieten, zu verneinen.

b) Aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 läßt sich somit entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zustimmung der Klägerin zur Ent-

fernung der SB-Beschriftungen nicht herleiten. Für eine auf andere Weise er-

klärte Zustimmung der Klägerin bestehen nach dem Parteivortrag keine An-

haltspunkte, so daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der

von der Klägerin geltend gemachte (gesetzliche) Unterlassungsanspruch nicht

verneint werden kann.

3. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig

dar (§ 563 ZPO a.F.).

a) Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten gesetzlichen Unter-

lassungsanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Ein-

griffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie auf die

§§ 1, 3 UWG a.F. gestützt. Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch

hat sie ausdrücklich nicht geltend gemacht mit der Begründung, die Beseitigung

fremder Kennzeichen sei keine Markenverletzung.

Diese Beschränkung ihres Begehrens führt nicht schon deshalb zur Ver-

sagung eines Schutzes des Kennzeichens der Klägerin, weil nach der Recht-

sprechung des Senats die im Markengesetz enthaltene umfassende, in sich

geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung den früher aus anderen Be-

stimmungen hergeleiteten Schutz von Kennzeichen verdrängt und daher im

Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markenrechts für die

gleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG a.F. und des § 823 BGB kein Raum

ist (BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.).

Im Streitfall steht der Vorrang des Markenrechts der Geltendmachung

von wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht entgegen.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich ausschließlich darauf, daß

der Beklagten untersagt werden soll, bei den Waren der Klägerin mit den SB-

Beschriftungen die auf diesen enthaltenen Kennzeichnungen zu entfernen und

die so veränderten Waren zu bewerben, anzubieten und in den Verkehr zu

bringen. Die Klägerin sieht die Wettbewerbswidrigkeit des von ihr beanstande-

ten Verhaltens schon (und allein) darin begründet, daß ein Händler im Hinblick

auf die geplante Weiterveräußerung nicht berechtigt sei, die Marke des Herstel-

lers an der Originalware zu beseitigen. Ihrer Ansicht nach ist es unerheblich,

daß die Beklagte den Namen "H. " auf der Kölner Messe "über" der Wa-

renpräsentation angebracht hat.

Für dieses Begehren ist der Anwendungsbereich markenrechtlicher Be-

stimmungen nicht eröffnet. Die (bloße) Beseitigung eines fremden Kennzei-

chens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverlet-

zung i.S. der §§ 14, 15 MarkenG (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2001, 288, 290;

Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 88; Ingerl/

Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 175; Kur, MarkenR 2001, 137, 145;

vgl. ferner Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 415; so schon zur

Rechtslage vor Inkrafttreten des Markengesetzes RGSt 42, 184, 189; RG MuW

1931, 316, 317; v. Gamm, WRP 1961, 231 f.; Stuckel, Die Integrität von Marke,

Ware und Verpackung, 1991, S. 103 ff. m.w.N.; a.A. Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 14 Rdn. 461a).

b) Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten weder nach Wettbe-

werbs- noch nach Deliktsrecht verlangen, daß diese, wie es Gegenstand des

Unterlassungsantrages ist, generell den Vertrieb des H. -Wandregal-Systems

nach Entfernung der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen unterläßt.

Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch steht ihr weder nach § 823 Abs. 1

BGB noch nach (altem und neuem) Wettbewerbsrecht zu.

Der Vertrieb einer Ware, bei der eine auf den Hersteller hinweisende

Kennzeichnung entfernt worden ist, verstößt nicht bereits als solcher gegen

Wettbewerbsrecht oder gegen § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der

Klägerin hat der Hersteller einer Markenware nicht grundsätzlich einen An-

spruch darauf, daß der Händler, dem er die Ware liefert, die Marke auf der Wa-

re beläßt und sie unverändert weiterveräußert.

Zwar kann nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die

Entfernung von Kennzeichen auf der Ware unter dem Gesichtspunkt der Ab-

satz- oder Werbebehinderung oder wegen Irreführung über die betriebliche

Herkunft der Ware wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972

- I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen; Baumbach/Hefer-

mehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 231; Großkomm.UWG,

Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 275; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399;

Stuckel aaO S. 113 ff. m.w.N.). Ob durch die Beseitigung einer Kennzeichnung

der Mitbewerber in der Werbung oder im Absatz wettbewerbswidrig behindert

(vgl. § 4 Nr. 10 UWG) oder der Verkehr über die betriebliche Herkunft der Ware

getäuscht wird (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG), hängt jedoch von den Umständen

des Einzelfalles ab (ebenso Stuckel aaO S. 120; Nordemann, Wettbewerbs-

und Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1025). So kann trotz der Beseitigung eines auf

den Hersteller hinweisenden Kennzeichens an der Ware eine unzulässige indi-

viduelle Behinderung oder eine Herkunftstäuschung zu verneinen sein, wenn

aufgrund der sonstigen Umstände des Vertriebs der Verkehr gleichwohl die

Ware weiterhin dem Kennzeicheninhaber und nicht dem Händler zurechnet und

ein schutzwürdiges Interesse des Herstellers an der Verwendung gerade der

beseitigten Kennzeichnung nicht verletzt wird. Dies gilt für einen deliktsrechtli-

chen Anspruch entsprechend.

Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin darauf gerichtet ist, der Be-

klagten generell, also in jedem Falle, den Vertrieb des H. -Wandregal-

Systems nach Entfernen der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen zu

untersagen, erfaßt es auch zulässige Verhaltensweisen. Ein Unterlassungsan-

spruch, der auch Handlungen einbezieht, die nicht zu beanstanden sind, ist un-

begründet (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 =

WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.).

c) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht teilweise

Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob ihrem Klagebegehren entnommen wer-

den kann, daß jedenfalls die von ihr konkret aufgezeigten Verletzungshandlun-

gen untersagt werden sollen und diese daher in dem Unterlassungsantrag in

seiner Verallgemeinerung als Minus enthalten sind (vgl. BGH GRUR 2000, 436,

438 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Denn weder den Feststellungen

des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Klägerin zu der Präsentation

ihrer Produkte durch die Beklagte auf der Messe in Köln sowie zu dem Artikel in

der Zeitschrift b lassen sich Umstände entnehmen, die die Unzu-

lässigkeit des Verhaltens der Beklagten begründen könnten.

aa) Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft scheidet aus, weil die

Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich darauf hin-

gewiesen hat, daß die Klägerin die Herstellerin des Wandregals ist. Hinsichtlich

der Messepräsentation hat das Berufungsgericht einen ausreichenden Her-

kunftshinweis darin gesehen, daß die Beklagte die Markenbezeichnung (der

Klägerin) an der Lochwand über den einzelnen Elementen angebracht und da-

mit den Hersteller gerade nicht verschwiegen habe. Diese Feststellung hat das

Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen. Im Tatbestand des Berufungs-

urteils ist als unstreitiger Parteivortrag festgehalten, daß auf der oberen Blende

Werbebilder angebracht waren, auf denen der Name der Klägerin angegeben

war. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwide-

rung vom 6. Juni 2001, S. 12 oben, dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom

7. August 2001, S. 10 oben nicht entgegengetreten ist. Schon wegen der Bin-

dung des Revisionsgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts (§§ 314, 562 ZPO a.F.) hat daher die Rüge der Revision keinen

Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht beachtet, daß

nach dem Vortrag der Klägerin am oberen Rand der Präsentationswand nur

"einige Werbebilder" angebracht gewesen seien, die Klägerin habe dagegen

nicht vorgetragen, daß daneben ein Herstellerhinweis erfolgt sei.

Hinsichtlich der Anzeige in der Zeitschrift b ist gleichfalls

nach der rechtlich unbedenklichen Ansicht des Berufungsgerichts von einem

ausreichenden Hinweis auf die Klägerin als Herstellerin auszugehen, weil der

Name der Klägerin dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deut-

lich angeführt war und auch deutlich zwischen der Ware der Klägerin und ei-

nem von der Beklagten selbst hergestellten Regal unterschieden wurde.

bb) Wegen des hinreichend deutlichen Hinweises auf die Klägerin als

Herstellerin des Wandregals ist diese auch nicht in der Werbung für ihre Pro-

dukte in einer die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Behinderung

erfüllenden Weise (vgl. dazu BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de) beeinträch-

tigt worden. Zwar kann einer Kennzeichnung, die an der Ware selbst befestigt

ist und dort verbleiben soll, eine besondere Werbewirkung gegenüber den End-

abnehmern und interessierten Dritten zukommen (vgl. BGH GRUR 1972, 558,

559 - Teerspritzmaschinen). Entgegen der Auffassung der Revision ist eine sol-

che Fallgestaltung hier jedoch nicht gegeben. Die von der Klägerin mitgeliefer-

ten SB-Beschriftungen sollen an den Regalteilen nicht auf Dauer, d.h. auch

noch während ihrer Benutzung durch den Endabnehmer verbleiben. Die Wer-

bewirkung, die dadurch erzielt werden kann, daß die den Herstellerhinweis ent-

haltenden SB-Beschriftungen nach der Vorstellung der Klägerin jedenfalls so

lange an ihren Produkten befestigt bleiben, bis diese in die Hand der End-

abnehmer gelangen, läßt sich in vergleichbarer Weise auch durch nicht an der

Ware angebrachte Herkunftshinweise erreichen. Die Klägerin hat dagegen nicht

vorgetragen, daß die Beklagte das H. -Wandregal ohne solche Hinweise ver-

treiben will.

cc) Mit einer Behinderung der Klägerin beim Absatz ihrer Produkte kann

die Unlauterkeit im Streitfall gleichfalls nicht begründet werden. Soweit die SB-

Beschriftungen einen Hinweis auf die Klägerin enthalten, können entsprechen-

de Herkunftshinweise, wie dargelegt, auch auf andere Weise erfolgen. Dassel-

be gilt für die weiteren Angaben auf den SB-Beschriftungen wie z.B. über Ver-

wendung, Tragkraft, Größe und Dekor der einzelnen Regalteile. Nach dem Vor-

bringen der Klägerin soll außerdem das durch die SB-Beschriftungen ermög-

lichte Aufhängen der einzelnen Teile auf der Verkaufsfläche in einem Ord-

nungssystem eine "Verkaufshilfe" darstellen, deren Wegfall zum Ende des Pro-

duktes selbst führe, weil sich der Kunde aus einem "Verhau" ohne ein derarti-

ges Ordnungssystem nicht bedienen möge. Diesem Vorbringen könnte unter

dem Gesichtspunkt einer Absatzbehinderung Bedeutung zukommen, wenn der

Beklagten, wie es der Vertrag vom 30. Dezember 1999 vorsah, die Alleinver-

triebsrechte an den Produkten der Klägerin zustünden. Mit der Beendigung des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist die Gefahr, daß die Produkte

der Klägerin nur von der Beklagten und folglich nur ohne SB-Beschriftungen in

den Handel gebracht werden, jedoch weggefallen. Da der Abschluß einer neu-

en Alleinvertriebsvereinbarung die Mitwirkung der Klägerin voraussetzt, besteht

insoweit auch keine Erstbegehungsgefahr. Soweit die Beklagte noch über Be-

stände verfügt, die ihr zur Vorbereitung der Messe übergeben wurden, oder sie

sich Produkte der Klägerin auf anderem Wege besorgen könnte, bestehen kei-

ne Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Absatzchancen der Klägerin durch

den vereinzelten Vertrieb solcher Waren ohne SB-Beschriftungen in nennens-

wertem Umfang beeinträchtigt werden könnten. Die Güte der Ware selbst wird

nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Entfernung der SB-Beschriftungen

nicht beeinflußt.

dd) Aus den vorstehend genannten Gründen steht der Klägerin der gel-

tend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB

unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb zu.

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann