Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hotelfoto
BGB §§ 133 B, 157 Gh
Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unter- lassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertrags- strafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober
2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Werbefotograf. Der Beklagte gibt als Werbeverein für die
Stadt B. Gastronomieführer heraus und vertreibt diese über seine Mitglieder
(u.a. Fremdenverkehrsbüros, Hotel- und Gaststättenbetriebe). In dem Gastro-
nomieführer 1995/96 wurde ohne Genehmigung des Klägers ein Foto des Ho-
tel-Restaurants "E. " in B. abgedruckt, das dieser für eine Ansichtskarte
aufgenommen hatte. Auf Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Be-
klagte am 12. Juni 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Licht-
bilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten"
und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß
des Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe von 10.000 DM zu zahlen".
Der Kläger hat vorgebracht, der Beklagte habe dadurch gegen seine
vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, daß der Gastronomieführer
1995/96 in den folgenden Fällen an Verteilstellen erhältlich gewesen und dem
Sohn des Klägers jeweils in einem Exemplar ausgehändigt worden sei:
14.6.1996
in der "Tourist-Information B. Land".
16.6.1996
in der "S. -Bar" in B. .
18.6.1996
in der Ausstellungshalle der B. Brauerei.
26.6.1996
in der "Tourist-Information B. Land".
5.7.1996
in der Ausstellungshalle der B. Brauerei.
5.9.1996
in der "S. -Bar" in B. .
16.12.1996
in der "Tourist-Information B. Land".
16.12.1996
im B. Verkehrsbüro am Be. platz.
30.12.1996
in der "Tourist-Information B. Land".
6.1.1997
in der "Tourist-Information B. Land".
10.1.1997
in der "Tourist-Information B. Land".
Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht - nach zunächst erho-
bener Stufenklage - zuletzt im Wege der Teilklage auf Zahlung von 50.000 DM
nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat in Abrede gestellt, gegen seine vertragliche Unterlas-
sungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Gastronomieführer 1995/96 nicht
weiter vertrieben. Er sei zu einer Rückrufaktion nicht verpflichtet gewesen, habe
aber bereits im Juli und August 1996 die an seine Mitglieder ausgelieferten Ex-
emplare zurückgerufen und - soweit er sie zurückerhalten habe - vernichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be-
rufung eingelegt und zugleich seine Klage auf 80.000 DM nebst Zinsen erwei-
tert. Er hat zuletzt gemeint, in jedem der vorstehend aufgeführten Fälle sei je-
weils eine Vertragsstrafe verwirkt, und seinen - erweiterten - Zahlungsanspruch
auf diese Fälle in der dargelegten Reihenfolge gestützt.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und den
Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung
der Klage im übrigen - zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen an den Kläger
verurteilt.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf
vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat vier Verstöße gegen die strafbewehrte Un-
terlassungserklärung angenommen, die jeweils eine Vertragsstrafenforderung
in Höhe von 10.000 DM begründet hätten. Dazu hat es ausgeführt:
Die Unterlassungserklärung sei dahin auszulegen, daß der Beklagte
auch verpflichtet gewesen sei, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzu-
stellen, daß bereits an seine Mitglieder und andere Unternehmen zur Weiter-
verbreitung ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96 nicht
weiter verteilt würden. Dies habe der Beklagte jedoch nicht mit der erforderli-
chen Intensität und Sorgfalt getan.
Der Beklagte habe zwar nach dem Abschluß des Unterlassungsvertra-
ges noch im Sommer 1996 eine Rückrufaktion bei seinen Mitgliedern in die
Wege geleitet; er habe sich aber nicht ebenso bemüht, ein weiteres Verbreiten
des Gastronomieführers durch andere Unternehmen, an die dieser ebenfalls
ausgeliefert worden sei, zu unterbinden. Für diese Unterlassung seines Vor-
stands hafte der Beklagte nach § 31 BGB.
Der Beklagte hafte auch für Verbreitungshandlungen seiner Mitglieder,
die sich schuldhaft über die mit der Rückrufaktion verbundenen Anweisungen
des Vereinsvorstands hinweggesetzt hätten. Diese seien als seine Erfüllungs-
gehilfen tätig geworden, weil er sich ihrer zur Verbreitung seines Gastrono-
mieführers bedient habe.
Eine Auslegung der Unterlassungserklärung nach ihrem Sinn und Zweck
ergebe jedoch, daß nicht für jedes aufgefundene Exemplar des Gastronomie-
führers eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM geschuldet werde. Vielmehr
sei auf die einzelnen Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzustellen. Weiter sei dem Beklagten nach Treu und Glauben eine gewisse
Vorbereitungs- und Anlaufzeit zur Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung
zuzubilligen gewesen.
Das Berufungsgericht hat danach vier Verstöße gegen die vertragliche
Unterlassungsverpflichtung angenommen. Diese hat es darin gesehen, daß der
Gastronomieführer 1995/96 nach seinen Feststellungen am 5. Juli 1996 bei der
B. Brauerei, am 5. September 1996 in der B. "S. -Bar" sowie am
16. Dezember 1996 bei der "Tourist-Information B. Land" und im B.
Verkehrsbüro am Be. platz erhältlich war.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg.
1. Die Klage, die der Kläger ausdrücklich als Teilklage erhoben hat, ist
zulässig.
Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Ge-
genstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese An-
sprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei
der Bestimmung des Streitgegenstands und damit der materiellen Rechtskraft
kommen (BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719
m.w.N.).
Diesem Erfordernis hat der Kläger im Berufungsverfahren - und damit
noch rechtzeitig (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.1997 - VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169,
3170) - dadurch Rechnung getragen, daß er die behaupteten Verstöße gegen
den Unterlassungsvertrag aufgelistet und erklärt hat, er stütze seine Klage auf
diese Verstöße in der schriftsätzlich vorgetragenen Reihenfolge.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht auf der Grundlage
des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts gegen den Beklagten
kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu.
a) Der Beklagte war nach dem Unterlassungsvertrag vom 12. Juni 1996
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur verpflichtet, es zu unterlas-
sen, Rechte des Klägers an seinen Lichtbildern durch eigene unbefugte Verviel-
fältigung und Verbreitung zu verletzen. Er hatte dagegen nicht die Verpflichtung
übernommen, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzustellen, daß bereits
an andere Personen ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96
nicht weiter verteilt würden.
Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsge-
richt kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Ausle-
gungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssät-
ze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 21.9.2001
- V ZR 14/01, NJW 2002, 440 m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt hier, daß die
Vertragsauslegung des Berufungsgerichts Auslegungsgrundsätze verletzt und
deshalb rechtsfehlerhaft ist.
Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den all-
gemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (BGHZ 146, 318,
322 - Trainingsvertrag, m.w.N.). Maßgeblich ist somit in erster Linie der ge-
wählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGHZ
121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang).
Der Wortlaut des Unterlassungsvertrages vom 12. Juni 1996 spricht ge-
gen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich dazu ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm bereits verbreiteten Exemplare
nicht weiter verteilt, also weiterverbreitet würden. Nach dem Unterlassungsver-
trag verpflichtete sich der Beklagte nur, "es zu unterlassen, urheberrechtlich
geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen
oder zu verbreiten", d.h. lediglich zur Unterlassung neuer eigener Vervielfälti-
gungs- und Verbreitungshandlungen.
Eine Auslegung entgegen dem Wortsinn des Unterlassungsvertrages
kommt hier nicht in Betracht, weil dies weder dem wirklichen Willen der Ver-
tragsparteien (§ 133 BGB) noch dem Grundsatz der beiderseits interessen-
gerechten Auslegung entsprechen würde. Gegen eine Vertragspflicht des Be-
klagten, auch eine Weiterverbreitung bereits verteilter Gastronomieführer zu
verhindern und dementsprechend für das Verhalten anderer Personen einzu-
stehen, spricht maßgeblich auch die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000 DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung "unter Ausschluß des Fortsetzungszusam-
menhangs". Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Ver-
tragsstrafe, weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des Unterlas-
sungsvertrages gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-
Restaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des Bestellers kaum
verwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur
Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine
eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten.
Die vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidungen (Urt. v.
30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsver-
schulden I; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963 = WRP 1998, 864
- Verlagsverschulden II; vgl. auch KG GRUR 1989, 707) stützen seine rechtli-
che Beurteilung nicht. Denn damals ging es nicht wie hier um die Unterbindung
weiterer urheberrechtlicher Verletzungshandlungen nach einer Erstverbreitung
rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sondern um das Einstehen-
müssen eines Inserenten dafür, daß seine als wettbewerbswidrig beanstandete
Werbung nach dem Abschluß eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsver-
trages durch den Zeitungsverlag fortgesetzt wurde.
b) Da der Beklagte nicht verpflichtet war sicherzustellen, daß eine Wei-
terverbreitung der von ihm ausgelieferten Exemplare des Gastronomieführers
1995/96 unterblieb, kommt es auf die Frage, inwieweit er bei Bestehen einer
solchen Verpflichtung nach § 278 BGB für Handlungen anderer Personen hätte
einstehen müssen, nicht an.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das die Klage abweisen-
de Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert