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BGH Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 281/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hotelfoto

BGB §§ 133 B, 157 Gh

Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unter- lassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertrags- strafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.

BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober

2001 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2000 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Werbefotograf. Der Beklagte gibt als Werbeverein für die

Stadt B. Gastronomieführer heraus und vertreibt diese über seine Mitglieder

(u.a. Fremdenverkehrsbüros, Hotel- und Gaststättenbetriebe). In dem Gastro-

nomieführer 1995/96 wurde ohne Genehmigung des Klägers ein Foto des Ho-

tel-Restaurants "E. " in B. abgedruckt, das dieser für eine Ansichtskarte

aufgenommen hatte. Auf Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Be-

klagte am 12. Juni 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Licht-

bilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten"

und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß

des Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe von 10.000 DM zu zahlen".

Der Kläger hat vorgebracht, der Beklagte habe dadurch gegen seine

vertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, daß der Gastronomieführer

1995/96 in den folgenden Fällen an Verteilstellen erhältlich gewesen und dem

Sohn des Klägers jeweils in einem Exemplar ausgehändigt worden sei:

14.6.1996

in der "Tourist-Information B. Land".

16.6.1996

in der "S. -Bar" in B. .

18.6.1996

in der Ausstellungshalle der B. Brauerei.

26.6.1996

in der "Tourist-Information B. Land".

5.7.1996

in der Ausstellungshalle der B. Brauerei.

5.9.1996

in der "S. -Bar" in B. .

16.12.1996

in der "Tourist-Information B. Land".

16.12.1996

im B. Verkehrsbüro am Be. platz.

30.12.1996

in der "Tourist-Information B. Land".

6.1.1997

in der "Tourist-Information B. Land".

10.1.1997

in der "Tourist-Information B. Land".

Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht - nach zunächst erho-

bener Stufenklage - zuletzt im Wege der Teilklage auf Zahlung von 50.000 DM

nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat in Abrede gestellt, gegen seine vertragliche Unterlas-

sungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Gastronomieführer 1995/96 nicht

weiter vertrieben. Er sei zu einer Rückrufaktion nicht verpflichtet gewesen, habe

aber bereits im Juli und August 1996 die an seine Mitglieder ausgelieferten Ex-

emplare zurückgerufen und - soweit er sie zurückerhalten habe - vernichtet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be-

rufung eingelegt und zugleich seine Klage auf 80.000 DM nebst Zinsen erwei-

tert. Er hat zuletzt gemeint, in jedem der vorstehend aufgeführten Fälle sei je-

weils eine Vertragsstrafe verwirkt, und seinen - erweiterten - Zahlungsanspruch

auf diese Fälle in der dargelegten Reihenfolge gestützt.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und den

Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung

der Klage im übrigen - zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen an den Kläger

verurteilt.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf

vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-

zuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat vier Verstöße gegen die strafbewehrte Un-

terlassungserklärung angenommen, die jeweils eine Vertragsstrafenforderung

in Höhe von 10.000 DM begründet hätten. Dazu hat es ausgeführt:

Die Unterlassungserklärung sei dahin auszulegen, daß der Beklagte

auch verpflichtet gewesen sei, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzu-

stellen, daß bereits an seine Mitglieder und andere Unternehmen zur Weiter-

verbreitung ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96 nicht

weiter verteilt würden. Dies habe der Beklagte jedoch nicht mit der erforderli-

chen Intensität und Sorgfalt getan.

Der Beklagte habe zwar nach dem Abschluß des Unterlassungsvertra-

ges noch im Sommer 1996 eine Rückrufaktion bei seinen Mitgliedern in die

Wege geleitet; er habe sich aber nicht ebenso bemüht, ein weiteres Verbreiten

des Gastronomieführers durch andere Unternehmen, an die dieser ebenfalls

ausgeliefert worden sei, zu unterbinden. Für diese Unterlassung seines Vor-

stands hafte der Beklagte nach § 31 BGB.

Der Beklagte hafte auch für Verbreitungshandlungen seiner Mitglieder,

die sich schuldhaft über die mit der Rückrufaktion verbundenen Anweisungen

des Vereinsvorstands hinweggesetzt hätten. Diese seien als seine Erfüllungs-

gehilfen tätig geworden, weil er sich ihrer zur Verbreitung seines Gastrono-

mieführers bedient habe.

Eine Auslegung der Unterlassungserklärung nach ihrem Sinn und Zweck

ergebe jedoch, daß nicht für jedes aufgefundene Exemplar des Gastronomie-

führers eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM geschuldet werde. Vielmehr

sei auf die einzelnen Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung

abzustellen. Weiter sei dem Beklagten nach Treu und Glauben eine gewisse

Vorbereitungs- und Anlaufzeit zur Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung

zuzubilligen gewesen.

Das Berufungsgericht hat danach vier Verstöße gegen die vertragliche

Unterlassungsverpflichtung angenommen. Diese hat es darin gesehen, daß der

Gastronomieführer 1995/96 nach seinen Feststellungen am 5. Juli 1996 bei der

B. Brauerei, am 5. September 1996 in der B. "S. -Bar" sowie am

16. Dezember 1996 bei der "Tourist-Information B. Land" und im B.

Verkehrsbüro am Be. platz erhältlich war.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg.

1. Die Klage, die der Kläger ausdrücklich als Teilklage erhoben hat, ist

zulässig.

Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Ge-

genstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2

ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese An-

sprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei

der Bestimmung des Streitgegenstands und damit der materiellen Rechtskraft

kommen (BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719

m.w.N.).

Diesem Erfordernis hat der Kläger im Berufungsverfahren - und damit

noch rechtzeitig (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.1997 - VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169,

3170) - dadurch Rechnung getragen, daß er die behaupteten Verstöße gegen

den Unterlassungsvertrag aufgelistet und erklärt hat, er stütze seine Klage auf

diese Verstöße in der schriftsätzlich vorgetragenen Reihenfolge.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht auf der Grundlage

des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts gegen den Beklagten

kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu.

a) Der Beklagte war nach dem Unterlassungsvertrag vom 12. Juni 1996

entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur verpflichtet, es zu unterlas-

sen, Rechte des Klägers an seinen Lichtbildern durch eigene unbefugte Verviel-

fältigung und Verbreitung zu verletzen. Er hatte dagegen nicht die Verpflichtung

übernommen, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzustellen, daß bereits

an andere Personen ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96

nicht weiter verteilt würden.

Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsge-

richt kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Ausle-

gungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssät-

ze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 21.9.2001

- V ZR 14/01, NJW 2002, 440 m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt hier, daß die

Vertragsauslegung des Berufungsgerichts Auslegungsgrundsätze verletzt und

deshalb rechtsfehlerhaft ist.

Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den all-

gemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (BGHZ 146, 318,

322 - Trainingsvertrag, m.w.N.). Maßgeblich ist somit in erster Linie der ge-

wählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGHZ

121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang).

Der Wortlaut des Unterlassungsvertrages vom 12. Juni 1996 spricht ge-

gen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich dazu ver-

pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm bereits verbreiteten Exemplare

nicht weiter verteilt, also weiterverbreitet würden. Nach dem Unterlassungsver-

trag verpflichtete sich der Beklagte nur, "es zu unterlassen, urheberrechtlich

geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen

oder zu verbreiten", d.h. lediglich zur Unterlassung neuer eigener Vervielfälti-

gungs- und Verbreitungshandlungen.

Eine Auslegung entgegen dem Wortsinn des Unterlassungsvertrages

kommt hier nicht in Betracht, weil dies weder dem wirklichen Willen der Ver-

tragsparteien (§ 133 BGB) noch dem Grundsatz der beiderseits interessen-

gerechten Auslegung entsprechen würde. Gegen eine Vertragspflicht des Be-

klagten, auch eine Weiterverbreitung bereits verteilter Gastronomieführer zu

verhindern und dementsprechend für das Verhalten anderer Personen einzu-

stehen, spricht maßgeblich auch die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000 DM

für jeden Fall der Zuwiderhandlung "unter Ausschluß des Fortsetzungszusam-

menhangs". Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Ver-

tragsstrafe, weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des Unterlas-

sungsvertrages gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-

Restaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des Bestellers kaum

verwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur

Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine

eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten.

Die vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidungen (Urt. v.

30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsver-

schulden I; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963 = WRP 1998, 864

- Verlagsverschulden II; vgl. auch KG GRUR 1989, 707) stützen seine rechtli-

che Beurteilung nicht. Denn damals ging es nicht wie hier um die Unterbindung

weiterer urheberrechtlicher Verletzungshandlungen nach einer Erstverbreitung

rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sondern um das Einstehen-

müssen eines Inserenten dafür, daß seine als wettbewerbswidrig beanstandete

Werbung nach dem Abschluß eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsver-

trages durch den Zeitungsverlag fortgesetzt wurde.

b) Da der Beklagte nicht verpflichtet war sicherzustellen, daß eine Wei-

terverbreitung der von ihm ausgelieferten Exemplare des Gastronomieführers

1995/96 unterblieb, kommt es auf die Frage, inwieweit er bei Bestehen einer

solchen Verpflichtung nach § 278 BGB für Handlungen anderer Personen hätte

einstehen müssen, nicht an.

III. Auf die Revision des Beklagten war danach das die Klage abweisen-

de Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert