BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 49/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Oktober 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
man spricht deutsh
UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7 Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)
a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsver- trag handelt.
b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtli- cher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden:
M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der
"Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koprodukti-
on zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der
Filmauswertung u.a. vereinbart:
"A. Herstellung
...
4. Nutzungsrechte
1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zu- sammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nut- zungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rech- te am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von et- waigen Ansprüchen Dritter frei.
2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Ver-
tragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu.
3. ...
B. Nutzungsrechte und Auswertung
1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sen- defertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rech- te für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle be- kannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Über- tragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrich- tungen ein.
1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt
insbesondere das Recht, nicht die Pflicht,
1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst
oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Ka- belfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähn- liche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren.
…
1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesre- publik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt.
1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswer- tung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht ver- pflichtet, die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nut- zungsarten zu verwerten.
1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder An- sprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. tungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..."
M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum
Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den
Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem
ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar
empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung
ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustim-
mung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Sa- tellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums
der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachi- gen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei
ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spiel-
films im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satelliten-
und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordi-
nierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betref-
fend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom
6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für
das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus
diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom
22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zu-
stimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift
des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur
für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM
2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelas-
senen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet
angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms
"man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin ver-
letzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien
chen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin
der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt
auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die
Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zu-
grunde, daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms -
(nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen,
hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt
habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der
Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Ver-
tragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsver-
fahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so
senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden
könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses
räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satelliten-
fernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Sende-
rechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Sen-
derecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32
UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt ge-
blieben.
M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung
übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem
Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende
Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG ein-
greife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzu-
wenden, weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umge-
setzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdeh-
nung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit
der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.
Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht
zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sende-
land gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvor-
schrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG
aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte
Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb
nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu
unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. euro-
päische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachi-
gen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachi-
gen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.
1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der
Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films
(§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt.
v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hunde-
figur; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Re-
gional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nut-
zungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst
auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klä-
gerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satelli-
tensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nut-
zungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob
eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin
zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus her-
vor, daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum
des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die
Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen
Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtli-
nie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-
ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001
S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die
Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser
Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Sa-
telliten- und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der
Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).
2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevor-
bringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur
auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz
gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz ge-
schlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, son-
dern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397
- ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unter-
lassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die
Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheber-
rechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisions-
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Ko-
produktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli
1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht
bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken.
Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einge-
räumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur
schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts
ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich ei-
genständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum
Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/
Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandt-
ke/Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Über-
tragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an
der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß
nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsge-
biet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konn-
te. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden,
daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satelli-
tensendungen, die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit be-
stimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sach-
und Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien
die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen
in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung
zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsver-
trages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen
haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koprodukti-
onsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen
Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durf-
te. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht
nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem In-
krafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. euro-
päischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satelliten-
sendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde
auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein
sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. Bogsch-
Theorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes
auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht
der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f.
- Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensen-
dung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzu-
nehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der
M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man
davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einver-
standen erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Wei-
se auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht.
Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht an-
wendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten
hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der
Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Aus-
legung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Ko-
produktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen
Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur)
"die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR,
Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz be-
schränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle
bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch
Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt
sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem
Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es
sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtli-
chen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei
Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch
§ 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren
bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein
dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In die-
sem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.
3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar
ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutref-
fenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der
durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.
a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h
Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern
auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorlie-
gende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländi-
schen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwen-
den, wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre An-
wendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem
Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7
Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationa-
le Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Über-
gangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes,
weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des
wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementspre-
chend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift ma-
chen sollen.
Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koprodukti-
onsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der
Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die
Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand
Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen
die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind,
die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlich-
keit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berück-
sichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie).
Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG
umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. euro-
päischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der
das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satelli-
tensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a
Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satelli-
tensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satel-
litensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei
Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur
Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt
wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensen-
dungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die aus-
schließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirt-
schaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7
Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträ-
ge, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderrege-
lung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe
nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die
öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf ande-
re Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-
den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der
anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zu-
stimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich
um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung natio-
naler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte In-
teressenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten-
und Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist.
Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu
dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Rege-
lung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der
begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu
BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004
- IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktions-
verträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch
Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbezie-
hung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisie-
rungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.
b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin
gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war,
allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satelli-
tensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht
ist.
Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach die-
ser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem
Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der aus-
schließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden
können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Kopro-
duktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die For-
mulierung, daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zu-
lässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der
Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch die-
se Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satelli-
tensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür
spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten,
sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung be-
einträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3
der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österrei-
chischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden,
durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegen-
über seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechts-
gesetz-Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter,
Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL;
Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirt-
schaftsprivatrecht, Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung
auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird
deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Ausle-
gung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage
vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Ka-
belrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner
Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder
nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsver-
trag Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und
Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem
Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hin-
sichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben
des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefra-
gen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg.
1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003,
I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch
American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Gene-
ralanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff.
- Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004
- Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).
c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man
spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können,
hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon
ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne
Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus,
daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertrags-
parteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden
wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom
18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser
Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen
Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine
Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn
die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich
angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG je-
doch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese
Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Re-
gelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für
alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterschei-
dung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren
Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmun-
gen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktions-
vertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwek-
ke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satelliten-
sendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinn-
voll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzel-
ner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtli-
nie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Be-
sonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden
sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz
der Richtlinie).
bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h
Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die
deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der
breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die
Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen
kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Ka-
belrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maß-
gebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft
das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnach-
folgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten
Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner
Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei
stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verste-
hen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem
solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtli-
nie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satelli-
tenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines
Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchti-
gen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann.
Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urhe-
berrechtsgesetz-Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchti-
gung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern.
Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fern-
sehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das
nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein,
daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in
diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenste-
hen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:
"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten wer- den beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln ver- sehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)."
Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte
Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung
beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wort-
laut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur
festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in
dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden
ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann
eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger ange-
nommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb
erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entspre-
chend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprach-
fassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfas-
sung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen
Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf
abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im
Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern dar-
auf, ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie
erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn
die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der
Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträch-
tigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der
österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sen-
dung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beein-
trächtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls
von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7
Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung
von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als
Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre
insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt,
wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geogra-
phisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin
verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines
der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Sen-
derechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung
unzumutbar beeinträchtigt werden würden.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann