BGH Beschluss vom 13.10.2004 – IXa ZB 141/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Lienen und Zoll
am 13. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landge-
richts Halle vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,
wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom
25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende
Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit
Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Un-
terschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und
dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen ge-
richtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit
Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwer-
de des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der
Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt
und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Pro-
zeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewil-
ligen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114
ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,
z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-
fangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4
Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-
gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-
dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k
ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-
gen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang.
Fischer Boetticher Athing
v. Lienen Zoll