Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2004 – IXa ZB 141/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Lienen und Zoll

am 13. Oktober 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Halle vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,

wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Gläubiger hat durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom

25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende

Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit

Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Un-

terschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und

dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen ge-

richtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit

Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwer-

de des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der

Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt

und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Pro-

zeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewil-

ligen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114

ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,

z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-

fangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4

Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-

gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-

dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k

ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-

gen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang.

Fischer Boetticher Athing

v. Lienen Zoll